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LC210015 • OG ZH LC210015 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Divorce Proceedings

Geschäftsnummer LC210015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In divorce proceedings, the appellate court dismissed the defendant's appeal against a partial judgment concerning information requests because the appeal was filed after the statutory deadline had expired on May 11th, as the defendant's claimed incapacity due to illness only began on May 13th, meaning the illness did not affect her ability to meet the original filing deadline. Consequently, the court did not consider the merits of the appeal, imposed costs on the appellant, and awarded no attorney fees as the respondent incurred no compensable expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 114 ZGB, Art. 144 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Divorce Proceedings: Consequently, the court did not consider the merits of the appeal, imposed costs on the appellant, and awarded no attorney fees as the respondent incurred no compensable expenses.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Scheidungsverfahren Teilklage Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs gesetzliche Frist verspätete Kündigung Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed costs on the losing party (the Appellant) based on this provision.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision is a final decision, relevant for the possibility of appeal to the Federal Supreme Court, even if not the primary ground for the non-entry into the merits.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC210015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 2. Juni 2021

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Art. 114 ZGB)

Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. März 2021; Proz. FE190113

Erwägungen:

1. Seit dem 15. Juli 2019 ist zwischen den Parteien am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) ein Scheidungsverfahren hängig. Mit Verfügung und Teilurteil vom

25. März 2021 (act. 4) hat die Vorinstanz unter anderem die ehedem bestehende Beschränkung des Verfahrens auf die gestellten Auskunftsund Editionsbegehren aufgehoben, zwei Editionsbegehren der Beklagten als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und das Begehren der Beklagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Bankunterlagen abgewiesen (Verfügung Ziff. 2-4). Dem Kläger wurde Frist angesetzt, diverse Unterlagen einzureichen (Teilurteil Ziff. 1 lit. a-i), während die darüber hinausgehenden Editionsbegehren der Beklagten abgewiesen wurden, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren (Teilurteil Ziff. 2). Die Beklagte hat sowohl gegen die Verfügung als auch gegen das Teilurteil Berufung bei der Kammer eingereicht, wobei die Berufung gegen die Anordnungen in der Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung (Abweisung des Begehrens um Erlass vorsorglicher Massnahmen) Gegenstand des Verfahrens LY210015 bildet und das vorliegende Verfahren die Berufung gegen das Teilurteil beschlägt.

2. Das Teilurteil vom 25. März 2021 (act. 4) wurde der Beklagten am 6. April 2021 zugestellt (act. 5/173/1). Die 30-tägige Frist zur Erhebung einer Berufung lief der Beklagten demnach unter Beachtung der Gerichtsferien (Art. 144 ZPO) am

11. Mai 2021 ab. Zur Einhaltung einer Frist müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die vom 12. Mai 2021 datierte Eingabe der Beklagten gegen das Teilurteil vom 25. März 2021 wurde am

16. Mai 2021 der Post übergeben (act. 2 S. 1). Sie erfolgte damit klarerweise verspätet.

Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 stellte die Beklagte ein Fristwiederherstellungsgesuch, welches sich auf eine im Parallelverfahren LY210015 angesetzte Frist zur Stellungnahme (Ziff. 1 der Verfügung vom 5. Mai 2021 in LY210015) sowie wohl auch auf das vorliegend zu beurteilende Berufungsverfahren bezieht (act. 6). Sie begründet das Wiederherstellungsgesuch damit, dass sie seit dem

13. Mai 2021 krank und seit dem 14. Mai 2021 krankgeschrieben sei, unter Einreichung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ab dem 14. Mai 2021 (act. 8/1-3). Wie soeben gesehen lief der Beklagten die Frist zur Berufung gegen das Teilurteil am 11. Mai 2021 ab. Die geltend gemachte Unfähigkeit, die Berufungsfrist einzuhalten, trat damit erst nach Fristablauf ein und kann sich nicht auf das Fristversäumnis ausgewirkt haben. Weiterungen erübrigen sich daher.

Auf die Berufung ist demnach infolge Verspätung nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr gemäss § 5 GebV OG ist gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– zu ermässigen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 2, act. 6 und act. 8/1-3, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

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