Swiss Pension Fund Division: German Divorce Settlement Approved
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe parties, divorced in Germany, reached an out-of-court agreement to divide the husband's pension fund assets located in Switzerland. The lower court initially approved this agreement, ordering one pension fund to transfer the funds, but later amended its order to direct the correct pension fund to make the transfer. The husband appealed, challenging the lower court's decisions. The appellate court, however, approved a revised settlement reached by the parties during the appeal, where they agreed to transfer a lesser amount from the husband's pension fund to the wife's account. The court reasoned that the parties had agreed to the division of their pension assets, the agreement complied with legal requirements, and therefore it was appropriate to approve the settlement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 280 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 280 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 90 BGG, Art. 280 Abs. 1 lit. a, b, c ZPO; Swiss Pension Fund Division: German Divorce Settlement Approved: The lower court initially approved this agreement, ordering one pension fund to transfer the funds, but later amended its order to direct the correct pension fund to make the transfer. The husband appealed, challenging the lower court's decisions. The appellate court, however, approved a revised settlement reached by the parties during the appeal, where they agreed to transfer a lesser amount from the husband's pension fund to the wife's account. The court reasoned that the parties had agreed to the division of their pension assets, the agreement complied with legal requirements, and therefore it was appropriate to approve the settlement.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to approve the parties' agreement on the division of occupational pensions.
Indicates that this is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
Basis for the assessment of the court fee for the second instance.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC210013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw Schnarwiler
Urteil vom 28. September 2021
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch lic. iur. Rechtsanwältin X._____ gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (7. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Februar 2021 und gegen eine Nachtragsverfügung des Einzelgerichtes (7. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. April 2021; Proz. FP200095
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
" 1. Die Pensionskasse der C._____ Gruppe c/o D._____ Vorsorge …-Strasse 1, … Zürich sei anzuweisen, den Betrag von mindestens CHF 75'063.90 auf ein noch zu bestimmendes Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen.
Das Beweisergebnis bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2. Die Zusatzkasse der C._____ Gruppe c/o D._____ Vorsorge AG …-Strasse 1, … Zürich sei anzuweisen, den Betrag von mindestens CHF 1'756.05 auf ein noch zu bestimmendes Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen.
Das Beweisergebnis bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Urteil des Einzelgerichtes:
(act. 43 S. 4 f.)
"1. Die Vereinbarung der Parteien vom 3./8. Februar 2021 zur Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Säckingen, Familiengericht, betreffend Scheidung vom 30. Juli 2020 (Aktenzeichen 3 F 169/19), wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
"1.
Die D._____ Vorsorge AG (…-Strasse 1, … Zürich) sei richterlich anzuweisen, den Betrag von CHF 76'819.90 vom Konto von A._____ auf ein noch von B._____ zu benennendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
2.
Die Parteien tragen die Gerichtskosten je hälftig, die Parteikosten werden wettgeschlagen.
3.
Die Parteien bitten das Gericht, auf eine persönliche Anhörung der Parteien zu verzichten."
2. Die D._____ Vorsorge AG, …-Strasse 1, Postfach, … Zürich, wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto des Beklagten (Versicherten-Nr. 2)
den Betrag von Fr. 76'819.90 zugunsten der Klägerin auf ein von dieser noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt.
4. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt und mit dem durch die Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Vorschusses wird der Klägerin zurückerstattet.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den auf ihn fallenden Teil der Gerichtskosten zu ersetzen. Entsprechend wird der Klägerin für den auf den Beklagten fallenden Teil ein Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.
5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]"
Nachtragsverfügung des Einzelgerichtes:
(act. 44 S. 3)
"1. In Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Februar 2021 wird neu die Pensionskasse E._____ , c/o E._____ AG , H._____-Str. …, … F._____ ZH [Ortschaft], angewiesen, vom Konto des Beklagten (Vers. Nr. 2) den Betrag von Fr. 76'819.90 zugunsten der Klägerin auf ein von dieser noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen.
2. [Mitteilungen]
3. [Rechtsmittel]"
Berufungsanträge:
des Berufungsklägers (act. 40 S. 2):
1. Es seien die Ziffern 1, 2, 4 und 6 des Urteils vom 17. Februar 2021 und die Ziffern 1 und 2 der Nachtragsverfügung vom 13. April 2021 aufzuheben.
2. Es sei die Pensionskasse E._____, c/o E._____ AG , …-Strasse 1, … F._____ ZH, anzuweisen, vom Konto des Beklagten und Berufungskläger (Vers. Nr. ...) den Betrag von Fr. 61'419.95 zugunsten der Klägerin und Berufungsbeklagten auf ein von dieser noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.
der Berufungsbeklagten (act. 53 S. 2):
1. Die Berufung des Berufungsklägers vom 7. Mai 2021 sei vollständig abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
Erwägungen:
1. Die Ehe der Parteien wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 30. Juli 2020 geschieden (act. 4/2). Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) leitete am 2. November 2020 (act. 1) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) ein Verfahren zur Teilung des Vorsorgeguthabens des Beklagten und Berufungsklägers (nachfolgend Beklagter) in der Schweiz ein. In der Folge einigten sich die Parteien aussergerichtlich über die Teilung des Vorsorgeguthabens in einer Vereinbarung vom 3./8. Februar 2021 (act. 12). Die Vorinstanz genehmigte diese Vereinbarung mit
Urteil vom 17. Februar 2021 und wies die D._____ Vorsorge AG an, den vereinbarten Betrag auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (act. 16). Beide Parteien ersuchten die Vorinstanz um Begründung des Urteils (act. 19, 23, 29).
In der Zwischenzeit war bekannt geworden, dass sich das Vorsorgeguthaben des Beklagten nicht mehr bei der D._____ Vorsorge AG, sondern bei der Pensionskasse E._____ befindet (act. 21). Die Vorinstanz wies deshalb mit Nachtragsverfügung vom 13. April 2021 – in Abänderung des Urteils vom 17. Februar 2021 – die Pensionskasse E._____ zur Überweisung des vereinbarten Betrags an (act. 33).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 erhob der Beklagte bei der Kammer Berufung sowohl gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. Februar 2021 wie auch gegen die Nachtragsverfügung vom 13. April 2021 mit den vorstehend genannten Anträgen (act. 40). Nach fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses (act. 48/1-2) und Eingang der Berufungsantwort vom 7. Juli 2021 (act. 53) wurden die Parteien zu einer Verhandlung (Wahrung des Replikrechts und Vergleichsgespräche) auf den
24. September 2021 vorgeladen (act. 57/1-2). Anlässlich der Verhandlung, zu welcher beide Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter erschienen sind, wurde den Parteien abschliessend Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorbringen im letzten Parteivortrag der Gegenpartei zu äussern (Prot. S. 5 ff.). Anschliessend wurden unter richterlicher Mitwirkung Vergleichsgespräche geführt (Prot. S. 9). In deren Verlauf einigten sich die Parteien über den Ausgleich der beruflichen Vorsorge des Beklagten in der nachfolgend im Dispositiv wiedergegebenen Vereinbarung (act. 60).
2. Die Parteien haben sich im Sinne von Art. 280 Abs. 1 lit. a ZPO über die Teilung der beruflichen Vorsorge geeinigt. Eine Durchführbarkeitserklärung im Sinne von Art. 280 Abs. 1 lit. b ZPO liegt vor (act. 4A und 30). Da die Vereinbarung der Parteien im Sinne von Art. 280 Abs. 1 lit. c ZPO dem Gesetz entspricht, ist sie zu genehmigen. Die Pensionskasse des Beklagten ist anzuweisen, den vereinbarten Betrag auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin Konto Nr. IBAN CHNr. 3. bei der G._____ [Bank] zugunsten der Freizügigkeitsstiftung der G._____ (act. 59) zu übertragen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Entscheidgebühr
ist den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen und aus dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Die Klägerin hat ihm die Entscheidgebühr jedoch zur Hälfte zu ersetzen.
Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung Einzelgericht, vom 17. Februar 2021 sowie Dispositiv-Ziffer 1 der Nachtragsverfügung vom 13. April 2021 werden aufgehoben und die folgende Vereinbarung der Parteien wird genehmigt.
"1. Zum Ausgleich der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen beantragen die Parteien dem Gericht gemeinsam, die Pensionskasse des Beklagten E._____, c/o E._____ AG , H._____-Str. …, … F._____ ZH, anzuweisen, von seinem Vorsorgekonto (AHV Nr. ...) den Betrag von Fr. 65'000.– auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen.
2. …"
2. Die Pensionskasse E._____ , c/o E._____ AG , H._____-Str. …, … F._____ ZH,, wird angewiesen, vom Konto des Beklagten und Berufungsklägers (Vers. Nr. ...) den Betrag von Fr. 65'000.– zugunsten der Klägerin und Berufungsbeklagten auf das Konto IBAN Nr. CH ... bei der G._____ zugunsten der Freizügigkeitsstiftung der G._____ zu übertragen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt, den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 500.– zu ersetzen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Parteien, − die E._____, c/o E._____ AG , H._____-Str. …, … F._____ ZH,, im Auszug bezüglich Dispositiv-Ziffer 2, − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie − das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, − und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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