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LC190016 • OG ZH LC190016 KI-generiert

Matrimonial Property Equalization Appeal Costs and Compensation

Geschäftsnummer LC190016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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Following a prior Federal Supreme Court ruling that overturned a cantonal court's determination of matrimonial property equalization, this appellate court addressed the costs and compensation for the appeal proceedings, as the case was returned for reassessing those elements. Given that the former defendant succeeded almost entirely in his appeal by having the equalization payment set at the amount he requested, and the former plaintiff largely lost her appeal, the court ruled that the plaintiff must bear all costs of the appellate proceedings, including a CHF 16,000 fee, and awarded the defendant full party compensation of CHF 10,800.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 44 ff. BGG; Matrimonial Property Equalization Appeal Costs and Compensation: Given that the former defendant succeeded almost entirely in his appeal by having the equalization payment set at the amount he requested, and the former plaintiff largely lost her appeal, the court ruled that the plaintiff must bear all costs of the appellate proceedings, including a CHF 16,000 fee, and awarded the defendant full party compensation of CHF 10,800.

Schlagwörter

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eheliches Vermögen Gebührenfestsetzung Parteientschädigung voller Ersatz Lastenbereinigung Enteignungskosten Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was cited as the basis for imposing the entire costs of the appeal proceedings on the plaintiff (Klägerin).

Art. 44 ff. BGG

Cited in the final order section regarding the deadlines applicable to an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC190016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli

Urteil vom 29. Juli 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsteller, Beklagter, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Gesuchstellerin, Klägerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ betreffend Ehescheidung

Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Zivilund Strafsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Dezember 2016 (FE090067-E)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2019 (vormaliges Verfahren LC170012-O, damit vereinigt LC170014-O)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Hinwil wurde die Ehe der Parteien geschieden und wurden die Kinderbelange sowie die finanziellen Folgen der Scheidung geregelt (Urk. 463). Gegen dieses Urteil erhoben beide Parteien Berufung. Im Wesentlichen ging es dabei noch um güterrechtliche Belange, insbesondere um die Höhe der vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Abgeltung. Mit Urteil vom 25. Januar 2018 verpflichtete die

I. Zivilkammer den Beklagten in Dispositivziffer 5, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von Fr. 585'827.-- zu bezahlen (Urk. 496

S. 67). Das Bundesgericht hob auf Beschwerde des Beklagten hin diese Dispositivziffer auf und erkannte, dass der Beklagte verpflichtet werde, der Klägerin zur Abgeltung ihrer ehegüterrechtlichen Ansprüche Fr. 480'324.-- zu bezahlen. Im Weiteren wurden die Dispositivziffern 10 und 11 (Kostenund Entschädigungsfolgen) aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten für das kantonale Verfahren an das hiesige Gericht zurückgewiesen (Urk. 507 S. 14).

Zufolge der Pensionierung von Oberrichter Dr. H.A. Müller wirkt an diesem Verfahren Oberrichter lic. iur. A. Huizinga mit.

2.a) Ausgangsgemäss obsiegt der Beklagte nunmehr mit seiner Berufung vollumfänglich, indem er verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 480'324.-- zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche zu bezahlen, was fast genau dem von ihm beantragten Betrag von Fr. 480'498.-- entspricht (vgl. Urk. 462 S. 2). Da die Klägerin mit ihrer Berufung praktisch vollständig unterliegt (vgl. Urk. 496 S. 57), sind die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art.

106 Abs. 1 ZPO).

b) Entsprechend hat die Klägerin die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 16'000.-- zu tragen (vgl. Urk. 496 S. 57). Beide Parteien haben einen Kostenvorschuss geleistet (Klägerin: Fr. 8'000.--; Beklagter: Fr. 12'000.--), welcher nun mit den Gerichtskosten zu verrechnen ist. Die Klägerin hat dem Beklag-

ten den von diesem geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 8'000.-- zu ersetzen. Über den Restbetrag (Fr. 4'000.--) des vom Beklagten geleisteten Vorschusses wird die Obergerichtskasse befinden.

Ausserdem hat die Klägerin dem Beklagten die volle Prozessentschädigung von Fr. 10'800.-- (inkl. 8% MwSt) zu bezahlen (vgl. Urk. 496 S. 58).

Es wird erkannt:

1. Die Kosten (Fr. 16'000.--) für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 8'000.-- zu ersetzen.

2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'800.-- zu bezahlen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Iseli versandt am: mc