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LC190011 • OG ZH LC190011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing Against Divorce Decree

Geschäftsnummer LC190011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court was presented with an appeal against a divorce decree that had finalized the dissolution of the marriage and regulated ancillary matters, including visitation rights, based on a settlement agreement. The appellant, represented by counsel, sought to overturn the judgment and have the case returned for a mandatory child hearing, which had been refused during the initial proceedings. The court determined that while challenges to the refusal of a child hearing are reviewable during the ongoing proceedings, once the final divorce judgment is issued, such challenges must be brought via the proper appeal route against the final decision. However, because the appeal was filed against the judgment before the reasoned written decision was available, meaning there were no stated grounds for review, the appeal was deemed inadmissible, and thus the court declined to rule on the merits, ordering the appellant's counsel to bear the costs of the appeal due to the known procedural defects.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 298 Abs. 3 ZPO, Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO, Art. 108 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing Against Divorce Decree: The appellant, represented by counsel, sought to overturn the judgment and have the case returned for a mandatory child hearing, which had been refused during the initial proceedings. The court determined that while challenges to the refusal of a child hearing are reviewable during the ongoing proceedings, once the final divorce judgment is issued, such challenges must be brought via the proper appeal route against the final decision. However, because the appeal was filed against the judgment before the reasoned written decision was available, meaning there were no stated grounds for review, the appeal was deemed inadmissible, and thus the court declined to rule on the merits, ordering the appellant's counsel to bear the costs of the appeal due to the known procedural defects.

Schlagwörter

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Scheidungsurteil verspätete Einreichung Verfahrenskosten Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs formelle Verfahrenseinstellung Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 ZPO

Cited in the reasoning for imposing court costs on the appellant's representative.

Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO

Cited in the reasoning for denying compensation to the representative due to the lack of merit of the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning for not awarding party compensation.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning for not awarding party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC190011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 22. Mai 2019

in Sachen

A._____, Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagte

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 12. März 2019 (FE180219-M)

____________________

Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 12. März 2019, mit welchem die Ehe der Gesuchsteller geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung vereinbarungsgemäss geregelt wurden, wobei in der genehmigten Vereinbarung der Parteien vom 5. März 2019 auch das Besuchsrecht des Gesuchstellers für den gemeinsamen Sohn der Gesuchsteller enthalten ist (Urk. 41), nach Einsicht in die als Beschwerde bezeichnete Rechtsmitteleingabe der Kindesvertretung (vgl. Urk. 42/1) des Berufungsklägers vom 11. April 2019, welche den Rechtsmittelantrag enthält (Urk. 40 S. 2):

"1. Es sei das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 12. März 2019 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz mit dem Hinweis eine Kindesanhörung durchzuführen, zurückzuweisen."

da zwar – während laufendem Scheidungsverfahren – die Verweigerung der Kindesanhörung mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 298 Abs. 3 ZPO), jedoch nach Abschluss des Verfahrens nur mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel, vorliegend mit der Berufung gegen das Scheidungsurteil vom 12. März 2019, weshalb das Rechtsmittel als Berufung entgegenzunehmen war,

da jedoch das Urteil vom 12. März 2019 erst in unbegründeter Ausfertigung vorliegt, weshalb gegen dieses noch keine Berufung erhoben werden kann (es gibt noch keine Erwägungen, welche beanstandet und von der Berufungsinstanz überprüft werden könnten), sondern zuerst eine Begründung zu verlangen ist, wie dies die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 9 ihres Urteils vom 12. März 2019 (Urk. 41

S. 6) korrekt belehrt hat,

weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist, da die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung), da die Kindesvertretung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsmitteleingabe nicht aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO; aussichtslo-

se Eingaben sind nicht notwendig und damit nicht zu entschädigen; vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 95 N 27), da die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Kindesvertretung aufzuerlegen sind, denn diese musste als Rechtsanwältin um die Unzulässigkeit der Beschwerde nach abgeschlossenem Verfahren bzw. der Berufung gegen ein unbegründetes Urteil wissen (Art. 108 ZPO), da für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Rechtsmitteleingabe vom 11. April 2019 wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Der Kindesvertreterin wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, auferlegt.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten je unter Beilage eines Doppels von Urk. 40, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz