Divorce Appeal Withdrawal and Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a divorce proceeding, the appellant formally withdrew her appeal after having filed it against a lower court's judgment regarding the divorce settlement. The court consequently dismissed the proceedings, ordered the appellant to bear the costs of the appeal procedure, and determined that no attorney's fees would be awarded to the appellee due to a lack of substantial effort in the appeal stage, thereby rendering the cost and compensation provisions of the first-instance judgment final.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 44 ff. BGG; Divorce Appeal Withdrawal and Cost Allocation: The court consequently dismissed the proceedings, ordered the appellant to bear the costs of the appeal procedure, and determined that no attorney's fees would be awarded to the appellee due to a lack of substantial effort in the appeal stage, thereby rendering the cost and compensation provisions of the first-instance judgment final.
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KI-generiertThis provision is cited to define the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
This provision is cited in conjunction with Art. 93 BGG to define the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
This provision is cited as the basis for the appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
This provision is cited as the basis for the subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
These provisions are cited to govern the commencement of deadlines concerning a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC190005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Präsidentin, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller
Beschluss vom 27. Mai 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 18. Oktober 2018 (FE090156-E)
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 15. Mai 2019, beim Obergericht eingegangen am 16. Mai 2019, zog die Klägerin und Berufungsklägerin ihre Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Klägerin und Berufungsklägerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beklagten und Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urk. 512).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.–.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 512, an den Beklagten und Berufungsbeklagten zudem unter Beilage des Doppels von Urk. 511, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilungen an das Zivilstandsamt C._____, und der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil, der Einwohnerkontrolle D._____, die Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG gemäss Disp. Ziff. 1, 11 und 16 des erstinstanzlichen Urteils sowie an das Grundbuchamt C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 14, 16 und 17 des Scheidungsurteils obliegen.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
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