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LC170039 • OG ZH LC170039 KI-generiert

Federal Supreme Court Annuls and Revises Cost Allocation in Divorce Appeal Following Support Increase

Geschäftsnummer LC170039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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Following a prior ruling on divorce-related matters, including post-marital support, property division, and pension equalization, where costs were allocated 70% to the respondent and 30% to the petitioner, the Federal Supreme Court annulled portions of that ruling regarding costs and remanded the matter for reassessment following an increase in the petitioner's awarded post-marital support retroactive to 2019. The court re-evaluated the degree of success for each party across all claims, determining that the respondent's overall success rate now amounted to 40% of the total contested value, leading to a revised allocation of appellate costs 60% to the respondent and 40% to the petitioner, and consequently reducing the respondent's compensatory payment to the petitioner to CHF 2,160.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Federal Supreme Court Annuls and Revises Cost Allocation in Divorce Appeal Following Support Increase: The court re-evaluated the degree of success for each party across all claims, determining that the respondent's overall success rate now amounted to 40% of the total contested value, leading to a revised allocation of appellate costs 60% to the respondent and 40% to the petitioner, and consequently reducing the respondent's compensatory payment to the petitioner to CHF 2,160.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Bemessung nachehelichen Unterhalts Kinderalimentenanpassung Abänderung des Scheidungsurteils Rentenerhöhung Kostenvorschuss Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 72 ff. BGG

Cited as the general rule governing the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court (Beschwerde in Zivilsachen).

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision constitutes a final decision for the purpose of appeal.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the rule governing the admissibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC170039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch

Urteil vom 24. November 2017

in Sachen

A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Y._____

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 26. Mai 2015 (FE110094-I)

Rückweisung Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2017 (vormaliges Verfahren: LC150030)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 17. November 2016 entschied die Kammer über den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Beklagten, die güterrechtliche Auseinandersetzung, den Vorsorgeausgleich und die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen (Urk. 227). Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Beklagten zu 70% und dem Kläger zu 30% auferlegt. Die Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine auf 40% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'320.– zu bezahlen.

2. Mit Urteil vom 16. Oktober 2017 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Beklagten gut, und verpflichtete den Kläger, der Beklagten vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2024 einen – gegenüber dem Urteil der Kammer um Fr. 560.– erhöhten – nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'060.– pro Monat zu bezahlen. Die Dispositiv-Ziffern 11 und 12 des obergerichtlichen Urteils wurden aufgehoben und die Sache zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 234).

3. Im Urteil der Kammer vom 17. November 2016 wurde erwogen, die Beklagte unterliege im Berufungsverfahren mit denjenigen Begehren, auf die mit Beschluss vom 4. September 2015 nicht eingetreten worden sei und zu denen der Kläger nicht Stellung habe nehmen müssen (Urk. 190). Sie unterliege sodann vollumfänglich im Güterrecht (Streitwert: Fr. 38'496.35) und im Massnahmeverfahren (Streitwert: Fr. 59'948.50). In der ersten Phase des Unterhalts (1.12.2016 bis 31.12.2018; Streitwert: 25 x Fr. 4'241.– = Fr. 106'025.–) unterliege die Beklagte zu rund 70%, in der zweiten Phase des Unterhalts ab 1. Januar 2019 (1.1.2019 bis 31.07.2024; Streitwert: 67 x 3'020.– = Fr. 202'340.–) zu rund 65%. Beim Vorsorgeausgleich (Streitwert: Fr. 15'666.–) sei von einem Obsiegen der Beklagten auszugehen, da der Ausgleichsbetrag um Fr. 15'666.– zu erhöhen sei. Bei den erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen (Streitwert: Fr. 20'463.90) obsiege die Beklagte zu einem Drittel. Insgesamt rechtfertige es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 70% und dem Kläger zu 30% aufzuer-

legen. Entsprechend sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 40% reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 227 S. 41 E. 2.1 und 2.2, S. 39 E. 3.9).

4. Die Beklagte beantragte für die Phase ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2024 die Erhöhung des erstinstanzlich auf Fr. 2'480.– festgesetzten Unterhaltsbeitrages um Fr. 3'020.– auf Fr. 5'500.–. Das Obsiegen der Beklagten mit Fr. 1'020.– (Fr. 3'500.– abzüglich Fr. 2'480.–) entsprach einen Anteil von rund 35%. Neu obsiegt die Beklagte in dieser Phase mit Fr. 1'580.– (Fr. 4'060.– abzüglich Fr. 2'480.–) oder mit 52.3%.

5. Die Beklagte obsiegt (ohne Massnahmeverfahren) mit Fr. 159'372.30 (25 x Fr. 1'241.– [UHB 1. Phase] zuzüglich 67 x Fr. 1'580.– [UHB 2. Phase] zuzüglich Fr. 15'666.– [Vorsorgeausgleich] zuzüglich Fr. 6'821.30 [Kostenund Entschädigungsfolgen])von Fr. 382'991.– (41.6%) bzw. (mit Massnahmeverfahren) mit Fr. 159'372.30 von Fr. 442'939.50 (36%), wobei das summarische Massnahmeverfahren schwächer zu gewichten ist. Es ist daher von einem Obsiegen der Beklagten von 40% auszugehen. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 60% und dem Kläger zu 40% aufzuerlegen. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine auf 20% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen (Urk. 227 S. 41).

Es wird erkannt:

1. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Dispositiv Ziffer 9 des Urteils der Kammer vom 17. November 2016 (Geschäfts-Nr. LC150030)

werden der Beklagten zu 60% und dem Kläger zu 40% auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 382'991.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. November 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. P. Knoblauch versandt am: mc