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LC170011 • OG ZH LC170011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Deposit in Real Estate Auction Dispute

Geschäftsnummer LC170011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court refused to consider an appeal filed by a defendant against a lower court's partial judgment ordering the public auction of jointly owned real estate following a divorce, because the appellant failed to pay the required cost deposit even after being granted an extension, leading the court to apply the relevant procedural rule to dismiss the appeal as inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Deposit in Real Estate Auction Dispute: Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Immobilienvermögen Versteigerung Verfahrenskosten Verfahrensvorschriften Ausschluss eines Anbieters Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This article was applied to rule on the non-admission of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 90 BGG

Cited to classify the decision as a final decision for the purposes of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC170011-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker-Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch

Beschluss vom 19. Mai 2017

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur, vom 9. Januar 2017 (FE150304-K)

Unter Hinweis auf das unter der Proz.-Nr. FE150304 ergangene Teilurteil der Vorinstanz vom 9. Januar 2017 (Urk. 2), mit dem die öffentliche Versteigerung der im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehenden, in der Gemeinde C._____ gelegenen Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Kataster-Nr. 1, … [Adresse], angeordnet wurde und das Gemeindeammannamt der Gemeinde D._____ mit dem Vollzug beauftragt wurde;

unter Hinweis darauf, dass der Beklagte das erwähnte Teilurteil mit der Berufung an das Obergericht weitergezogen hat;

da die Kammer mit Beschluss vom 29. März 2017 (Urk. 13), das Armenrechtsgesuch des Beklagten und Berufungsklägers abgewiesen hat und dem Beklagten und Berufungskläger eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00 angesetzt hat;

da der Beklagte diesen Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom

3. Mai 2017 gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat (Urk. 14), weshalb androhungsgemäss (Urk. 14 Dispositiv-Ziff. 1) und in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht einzutreten ist;

da der Beklagte unter diesen Umständen kostenpflichtig wird, wobei für dieses Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;- wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.00.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Gemeindeammannamt E._____ (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils), je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Mai 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Knoblauch

versandt am: bz