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LC160055 • OG ZH LC160055 KI-generiert

Plaintiff Withdraws Appeal in Divorce Case

Geschäftsnummer LC160055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff withdrew her appeal concerning specific provisions of a divorce judgment. Consequently, the appellate court dismissed the appeal and ordered the plaintiff to bear the costs of the appeal proceedings, noting that no party compensation was awarded to the defendant as no significant actions were taken by them.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Plaintiff Withdraws Appeal in Divorce Case: Consequently, the appellate court dismissed the appeal and ordered the plaintiff to bear the costs of the appeal proceedings, noting that no party compensation was awarded to the defendant as no significant actions were taken by them.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Rückzug der Zivilklage Ausstandsbegehren Rücknahme der Nichtigerklärung Rückzug des Rechtsvorschlags Beschwerdelegitimation Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Used to dismiss the appeal proceedings because the appellant withdrew their appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the appellant to pay the court costs of the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny the respondent any party compensation for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC160055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 13. Januar 2017

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 19. Oktober 2016 (FE100123-K)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (Urk. 148; beim Obergericht eingegangen am 11. Januar 2017) hat die Klägerin ihre am 1. Dezember 2016 eingereichte Berufung, mit welcher sie Dispositiv-Ziffern 2, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Oktober 2016 angefochten hatte (Urk. 140), zurückgezogen. Das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

2. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels relevanter Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 140, 143, 144/2-20 und 148, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass ihr die Mitteilungen an das Zivilstandsamt und an die C._____ [Bank] gemäss Dispositiv-Ziffer 15 des Scheidungsurteils vom 19. Oktober 2016 obliegen.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 13. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: kt