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LC160041 • OG ZH LC160041 KI-generiert

Pension Division Upon Divorce and Inheritance Expectancy

Geschäftsnummer LC160041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the standard equal division of pension assets upon divorce, reasoning that a potentially substantial inheritance expected by one spouse does not generally justify deviating from the half-share rule under Article 124b of the Civil Code because an inheritance expectancy is inherently uncertain as of the divorce date, may not materialize, or could be consumed by the parents, thus failing to ensure adequate retirement and disability provision as required by law.

Legislator-Regeste

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Art. 124b ZGB; Pension Division Upon Divorce and Inheritance Expectancy: 13.6.2 Was die Erbanwartschaften der Beklagten betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass das Surrogat für die Vorsorge im Zeitpunkt der Scheidung vorhanden sein müsse, was eben gerade bei der Anwartschaft nicht der Fall sei. Sodann verwies sie darauf, dass selbst dann, wenn das Vermögen der Eltern wie vom Kläger behauptet, heute vorhanden sei, seine Berechnung des Anteils der Beklagten nicht zutreffe und offen sei, ob es im Zeitpunkt des Todes eines oder beider Elternteile noch vorhanden sei und allenfalls in welcher Höhe, zumal es den Erblassern offenstehe, dieses auch zu verbrauchen (…).

Schlagwörter

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Erbanwartschaft Vorschriften über das Ruhegehalt Erbschaftsteilung Zivilabteilung Ehegatte Einkommenssplitting Unbilligkeit der hälftigen Vorsorge-Teilung wegen Erbanwartschaft?

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Art. 124b ZGB, Unbilligkeit der hälftigen Vorsorge-Teilung wegen Erbanwartschaft? Auch eine beträchtlich Erbanwartschaft ist naturgemäss unsicher und rechtfertigt in aller Regel nicht ein Abgehen von der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben.

(aus einem Entscheid des Obergerichts:)

13.6.2 Was die Erbanwartschaften der Beklagten betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass das Surrogat für die Vorsorge im Zeitpunkt der Scheidung vorhanden sein müsse, was eben gerade bei der Anwartschaft nicht der Fall sei. Sodann verwies sie darauf, dass selbst dann, wenn das Vermögen der Eltern wie vom Kläger behauptet, heute vorhanden sei, seine Berechnung des Anteils der Beklagten nicht zutreffe und offen sei, ob es im Zeitpunkt des Todes eines oder beider Elternteile noch vorhanden sei und allenfalls in welcher Höhe, zumal es den Erblassern offenstehe, dieses auch zu verbrauchen (…).

Damit setzt sich der Kläger im Berufungsverfahren nicht auseinander. Wenn er davon ausgeht, die Erbanwartschaft sei vor allem deshalb zu beachten, weil sie so hoch sei, dann kann ihm nicht gefolgt werden, bleibt es doch ungeachtet der – im Übrigen bestrittenen – Höhe dabei, dass im heutigen Zeitpunkt der Bestand in hohem Masse unsicher bleibt. Insoweit hat die Gesetzesänderung nichts geändert. Nach neuem Recht genügt es zwar, dass die Vorsorge im massgeblichen Zeitpunkt, in welchem über die Teilung bzw. über die (teilweise) Verweigerung der Teilung der Vorsorgeansprüche befunden wird, angemessen gewährleistet ist (…).

Das Surrogat hat damit einen (teilweisen) Verzicht oder eine (teilweise) Verweigerung der Teilung nicht gänzlich zu ersetzen. Es bleibt aber dabei, dass die angemessene Altersund Invalidenvorsorge gewährleistet sein muss. Dies kann bei der erwähnten Unsicherheit der Erbanwartschaft der Beklagten nicht angenommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers verletzte bei diesem Ergebnis die Vorinstanz auch nicht das klägerische Recht auf Beweis, indem sie die Edition der Steuerunterlagen der Eltern der Beklagten nicht anordnete.

Obergericht, II. Zivilkammer

Urteil vom 23. Juni 2017 Geschäfts-Nr.: LC160041-O/U