Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal concerning divorce proceedings, the appellant sought to overturn the lower court's decision regarding the child's sole custody and the allocation of court costs, requesting sole custody for herself and that the costs be borne entirely by the opposing party. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required security deposit for the appeal proceedings by the final deadline set by the court, which mandated that failure to pay resulted in a non-admittance of the appeal, leading to the court ruling only on procedural costs against the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required security deposit for the appeal proceedings by the final deadline set by the court, which mandated that failure to pay resulted in a non-admittance of the appeal, leading to the court ruling only on procedural costs against the appellant.
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KI-generiertThis provision grounds the decision not to enter the appeal due to the appellant's failure to pay the required advance fee.
Used to rule that the court costs of the appeal procedure are imposed on the Defendant (Appellant).
Cited in connection with the decision not to award party compensation in the appeal procedure due to the Defendant's loss.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 2. September 2016
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. April 2016 (FE110209-F)
________________________
Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. April 2016:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2.-9. [...]
10. Das Kind C._____, geboren tt.mm.2005, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
11. Das Kind C._____ wird unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt. 12.-23. [...]
24. [Gerichtskosten total Fr. 112'635.75, wovon Fr. 45'000.-- Entscheidgebühr und rund Fr. 62'000.-- Entschädigung Kindesvertretung]
25. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, unabhängig davon, von wem sie geleistet wurden. Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Vorschuss in Höhe von Fr. 7'500.– und die Beklagte in Höhe von Fr. 1'000.– geleistet hat. Der Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert. 26.-28. [...]
Berufungsanträge der Beklagten:
"1. Es sei Dispositiv-Ziff. 10 aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Es sei das gemeinsame Kind C._____, geboren am tt.mm.2005 unter die alleinige elterliche Sorge der Berufungsklägerin zu stellen.
2. Es sei Dispositiv-Ziff. 25 aufzuheben und wie folgt abzuändern:
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
4. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 25 aufzuheben und wie folgt abzuändern:
Die Kosten werden dem Berufungsbeklagten zu vier Fünfteln auferlegt.
Die geleisteten Vorschüsse werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, unabhängig davon von wem sie geleistet wurden. Die Parteien sind nicht verpflichtet den Fehlbetrag der Kostenvorschüsse gemäss ihrer Zahlungspflicht auszugleichen."
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 12. April 2016 hatte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) das durch die Scheidungsklage vom 1. September 2011 eingeleitete Scheidungsverfahren der Parteien abgeschlossen (Urk. 648). Hiergegen hatte die Beklagte am 17. Mai 2016 die vorliegende Berufung erhoben und die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 647). Die vom Kläger erhobene Berufung wird hierorts unter der Geschäfts-Nummer LC160034-O geführt.
b) Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 war der Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 8'000.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahren angesetzt worden (Urk. 652; erstreckt bis 11. Juli 2016, Urk. 653). Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 war das (erneute) Fristerstreckungsgesuch der Beklagten abgewiesen und ihr eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt worden (Urk. 660). Beide Verfügungen ergingen unter der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Nachfrist auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 652, Urk. 660).
c) Die Beklagte hat den ihr auferlegten Vorschuss innert der am 25. August 2016 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher auf ihre Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO).
2. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 647, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten bleiben im Berufungsverfahren LC160034-O.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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