Withdrawal of Appeal Renders Cross-Appeal Moot and Determines Appellate Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal concerning divorce proceedings, the appellate court terminated the proceedings because the appellant withdrew their appeal, which is treated as a final decision, thereby rendering the respondent's cross-appeal moot. The court reasoned that upon withdrawal, the original judgment regarding costs and compensation becomes final, thus obligating the withdrawing appellant, as the losing party in the appellate stage, to bear the costs of the appeal proceedings and to pay the opposing party a party indemnity, as the withdrawal itself dictates the cost allocation irrespective of the original motivations for the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 313 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal Renders Cross-Appeal Moot and Determines Appellate Costs: The court reasoned that upon withdrawal, the original judgment regarding costs and compensation becomes final, thus obligating the withdrawing appellant, as the losing party in the appellate stage, to bear the costs of the appeal proceedings and to pay the opposing party a party indemnity, as the withdrawal itself dictates the cost allocation irrespective of the original motivations for the appeal.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for the legal effect of the withdrawal of the appeal, which leads to the case being struck off.
Cited in the reasoning as the basis for striking off the appeal proceedings due to the withdrawal.
Cited in the reasoning as the basis for the ancillary appeal being rendered moot due to the withdrawal of the main appeal.
Applied to order the appellant (Kläger) to pay the costs of the appeal proceedings and to pay party compensation to the respondent (Beklagte).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC160034-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber
Beschluss vom 6. Dezember 2016
in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. April 2016 (FE110209-F)
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016, beim Obergericht eingegangen am
5. Dezember 2016, zog der Kläger die Berufung zurück (Urk. 682). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten. Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Dementsprechend fällt die von der Beklagten erhobene Anschlussberufung (Urk. 669) ohne Weiteres dahin (Art. 313 lit. c ZPO), da sich das Verfahren noch nicht im Stadium der Urteilsberatung befindet.
2.a) Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig.
b) Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von Fr. 3'500.-- (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 , § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) dem Kläger als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund seines Unterliegens im Berufungsverfahren hat der Kläger der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Hinweis des Klägers auf Art. 117 Abs. 1 lit. c und f ZPO (wohl Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO gemeint) ist vorliegend unbehelflich. Nachdem er die Berufung zurückgezogen hat, sind die Motive für die Erhebung der Berufung wie auch der mutmassliche Ausgang des Berufungsverfahrens - anders als beispielsweise bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit - ohne Belang. Es rechtfertigt sich vorliegend jedenfalls nicht, von der ordentlichen Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- , zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 240.--, zu entrichten (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.-- zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an
- die Parteien, vorab per Fax, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 682 und 683,
- an die Vorinstanz,
- an die Kindesvertreterin
- an die Beiständin des Kindes, D._____, … [Adresse],
- an die KESB des Bezirkes Horgen,
je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber
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