Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LC160034 • OG ZH LC160034 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Renders Cross-Appeal Moot and Determines Appellate Costs

Geschäftsnummer LC160034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In an appeal concerning divorce proceedings, the appellate court terminated the proceedings because the appellant withdrew their appeal, which is treated as a final decision, thereby rendering the respondent's cross-appeal moot. The court reasoned that upon withdrawal, the original judgment regarding costs and compensation becomes final, thus obligating the withdrawing appellant, as the losing party in the appellate stage, to bear the costs of the appeal proceedings and to pay the opposing party a party indemnity, as the withdrawal itself dictates the cost allocation irrespective of the original motivations for the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 313 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Withdrawal of Appeal Renders Cross-Appeal Moot and Determines Appellate Costs: The court reasoned that upon withdrawal, the original judgment regarding costs and compensation becomes final, thus obligating the withdrawing appellant, as the losing party in the appellate stage, to bear the costs of the appeal proceedings and to pay the opposing party a party indemnity, as the withdrawal itself dictates the cost allocation irrespective of the original motivations for the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsverfahren Kostenverlegung anfechtbarer Zwischenentscheid Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Parteientschädigung Kostenvorschuss Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 241 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the legal effect of the withdrawal of the appeal, which leads to the case being struck off.

Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for striking off the appeal proceedings due to the withdrawal.

Art. 313 lit. c ZPO

Cited in the reasoning as the basis for the ancillary appeal being rendered moot due to the withdrawal of the main appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant (Kläger) to pay the costs of the appeal proceedings and to pay party compensation to the respondent (Beklagte).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC160034-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber

Beschluss vom 6. Dezember 2016

in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie

C._____, Verfahrensbeteiligter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 12. April 2016 (FE110209-F)

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016, beim Obergericht eingegangen am

5. Dezember 2016, zog der Kläger die Berufung zurück (Urk. 682). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Dies hat auch für die Rückzugserklärung einer Berufung zu gelten. Demzufolge ist das Berufungsverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Dementsprechend fällt die von der Beklagten erhobene Anschlussberufung (Urk. 669) ohne Weiteres dahin (Art. 313 lit. c ZPO), da sich das Verfahren noch nicht im Stadium der Urteilsberatung befindet.

2.a) Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig.

b) Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von Fr. 3'500.-- (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 , § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) dem Kläger als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund seines Unterliegens im Berufungsverfahren hat der Kläger der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Hinweis des Klägers auf Art. 117 Abs. 1 lit. c und f ZPO (wohl Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO gemeint) ist vorliegend unbehelflich. Nachdem er die Berufung zurückgezogen hat, sind die Motive für die Erhebung der Berufung wie auch der mutmassliche Ausgang des Berufungsverfahrens - anders als beispielsweise bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit - ohne Belang. Es rechtfertigt sich vorliegend jedenfalls nicht, von der ordentlichen Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- , zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 240.--, zu entrichten (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.-- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an

- die Parteien, vorab per Fax, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 682 und 683,

- an die Vorinstanz,

- an die Kindesvertreterin

- an die Beiständin des Kindes, D._____, … [Adresse],

- an die KESB des Bezirkes Horgen,

je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber

versandt am: mc