Spousal Support Modification by Settlement Agreement During Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought to fully set aside or significantly reduce post-divorce spousal support payments previously established by a 2008 judgment, which were set to continue until 2018. During the appeal proceedings, the parties reached a written settlement agreement modifying the spousal support obligation: the appellant would pay a fixed amount of CHF 3,600 until September 30, 2016, after which the respondent waived all further claims to support, and the parties agreed to split the court costs of both instances equally while waiving mutual party compensation. The court acknowledged that since the agreement did not involve child matters, it could be validly concluded in writing, giving the settlement the effect of a final decision, and therefore ordered the appeal proceedings to be discontinued based on the terms of the mutual agreement concerning costs and compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 125 ZGB, Art. 284 Abs. 2 ZPO, Art. 284 ZPO, Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Spousal Support Modification by Settlement Agreement During Appeal: During the appeal proceedings, the parties reached a written settlement agreement modifying the spousal support obligation: the appellant would pay a fixed amount of CHF 3,600 until September 30, 2016, after which the respondent waived all further claims to support, and the parties agreed to split the court costs of both instances equally while waiving mutual party compensation. The court acknowledged that since the agreement did not involve child matters, it could be validly concluded in writing, giving the settlement the effect of a final decision, and therefore ordered the appeal proceedings to be discontinued based on the terms of the mutual agreement concerning costs and compensation.
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KI-generiertThe written settlement reached by the parties is given the effect of a final decision based on this provision.
The procedure is to be struck off due to the settlement agreement.
This article is cited in the agreement made by the parties regarding the modification of spousal support obligations.
Mentioned in the reasoning as the basis allowing parties to agree on the modification of final divorce consequences in writing, which influences the subsequent application of Art. 241 ZPO.
Cited to confirm that this decision is a final decision for the purpose of appeal eligibility to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC150009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. G. Kenny
Beschluss vom 29. Juni 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Januar 2015 (FP130013-A)
Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2, Urk. 40 S. 2):
"Es sei Ziffer 1 des Urteils vom 23.10.2008 des Obergerichtes des Kantons Zürich ab 17.07.2013 vollumfänglich aufzuheben.
ev. es seien die vom Kläger gemäss Ziffer 1 des Urteils vom 23.10.2008 des Obergerichtes des Kantons Zürich geschuldeten Unterhaltsbeiträge ab 17.07.2013 (Fr. 3'600.– ab 01.11.2010 – 31.10.2018) angemessen zu reduzieren.
unter Kostenund Entschädigungsfolge (+MWSt) zulasten der Beklagten."
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 23. Oktober 2008 genehmigte das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, die Vereinbarung der Parteien betreffend nachehelichen Unterhalt (Urk. 3/2 = Urk. 10/155):
"1. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 125 ZGB persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 5'500.– ab 1. November 2008 bis 31. Oktober 2010 und
- Fr. 3'600.– ab 1. November 2010 bis 31. Oktober 2018, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. [Indexklausel]
3. [Verpflichtung zur Errichtung eines Dauerauftrags]"
2. Mit Eingabe vom 16. Juli 2013, machte der Kläger die Abänderungsklage bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1). Mit Urteil vom 9. Januar 2015 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 72 = Urk. 77).
3. Der Kläger erhob am 10. Februar 2015 Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 76):
"Es sei das Urteil vom 09.01.2015 in allen Teilen aufzuheben.
Es sei ein Urteil im Sinne der klägerischen Anträge vor VI zu erlassen, d.h.
Aufhebung sämtlicher Unterhaltsverpflichtungen des Klägers.
unter Kostenund Entschädigungsfolge (samt MWSt) zulasten der Beklagten."
Mit der Berufungsantwort vom 27. April 2015 hielt die Beklagte auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 83).
4. Am 12. Mai 2015 wurden die Parteien auf den 25. Juni 2015 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 85). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien die folgende Vereinbarung (Prot. II S. 7 ff., Urk. 88):
"1. Die Parteien ändern die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2008 (Dispositiv Ziffern 1.1 und 1.2) wie folgt ab:
Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'600.– bis 30. September 2016 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Ab. 1. Oktober 2016 verzichtet die Beklagte auf nachehelichen Unterhalt.
Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'600.– ist unabänderlich und wird nicht indexiert.
2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig für beide Verfahrensstufen auf Parteientschädigung. Soweit die Gerichtskosten vom Kläger über seinen Anteil hinaus bezogen werden, sind sie ihm von der Beklagten zu ersetzen.
3. Die Parteien beantragen, das Berufungsverfahren aufgrund dieser Vereinbarung abzuschreiben, unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen."
5. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind, können die Parteien die Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren (Art. 284 Abs. 2 ZPO; Dolge, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 284 ZPO). Der vorstehende schriftliche Vergleich hat daher die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen. Der Kläger hat für das erstinstanzliche Verfahren einen Vorschuss von Fr. 2'400.– und für das Berufungsverfahren einen Vorschuss von Fr. 4'000.– geleistet (Urk. 11, Urk. 79). Der Streitwert beträgt Fr. 228'480.–.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'500.– wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten beider Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden soweit möglich mit den vom Kläger geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 6'400.– verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 1'100.– wird von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die geleisteten Vorschüsse im Umfange von Fr. 2'650.– zu ersetzen.
5. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 228'480.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 29. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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