Appeal Dismissed for Failure to Specify Relief in Spousal Maintenance Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant in divorce proceedings sought to overturn a lower court decision that refused to address his claim for spousal maintenance payments for their now-adult daughter, arguing that the lower court erred by requiring the daughter's consent and incorrectly assessing the respondent's financial capacity. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant failed to specify any concrete financial amounts or requests for relief, which is a mandatory requirement under the Code of Civil Procedure for a reformatory appeal seeking a definitive judgment, thus precluding substantive review of the lower court's reasoning or the belated submission of the daughter's consent. Consequently, the request for free legal aid was also denied due to the apparent hopelessness of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 405 Abs. 1 findet, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 317 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Specify Relief in Spousal Maintenance Claim: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the appellant failed to specify any concrete financial amounts or requests for relief, which is a mandatory requirement under the Code of Civil Procedure for a reformatory appeal seeking a definitive judgment, thus precluding substantive review of the lower court's reasoning or the belated submission of the daughter's consent. Consequently, the request for free legal aid was also denied due to the apparent hopelessness of the appeal.
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KI-generiertUsed to deny the request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the procedure.
Cited as the basis for deciding on the appeal without calling for a response, as the appeal was deemed inadmissible.
Cited as the procedural law applicable to the appeal procedure.
Cited to explain the requirements for filing a well-founded appeal, which were found to be missing, leading to non-admission.
This provision is implicitly referenced in the denial of free legal aid (Art. 117 lit. b ZPO), but since it is not explicitly cited in the operative part (Dispositiv), it is excluded according to the rules, even if the reasoning mentions the application for free legal aid.
Cited to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential federal appeal.
Cited to define the admissibility and form of a potential federal appeal.
Cited to define the conditions for an appeal in civil matters before the Federal Supreme Court.
Cited to define the conditions for a subsidiary constitutional appeal before the Federal Supreme Court.
Cited to define the rules regarding time limits for a potential federal appeal.
This provision is not cited in the operative part and is therefore excluded.
Mentioned when explaining why the new evidence (daughter's statement) regarding the substantive issue does not need to be considered due to non-admission of the appeal.
Implicitly referenced by the imposition of costs in order 4, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-5 regarding the core decision.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC130003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur.
G. Kenny
Beschluss vom 7. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehescheidung (Unterhalt)
Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom
20. Dezember 2012 (FE041813)
Erwägungen:
1. Die Parteien stehen seit November 2004 im Scheidungsprozess. Umstritten war zunächst hauptsächlich die Regelung der Verhältnisse für die gemeinsame Tochter C._____, die bei Einleitung des Verfahrens 12 Jahre alt war. Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens erreichte die Tochter die Volljährigkeit. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 auf das Begehren des Gesuchstellers, die Gesuchstellerin sei zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Tochter zu verpflichten, nicht ein. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge für die mündige Tochter zwar als Prozessstandschafter geltend machen könne, dass er dafür aber einer Zustimmung der Tochter bedürfe. Eine solche Zustimmungserklärung liege nicht vor. Im Übrigen wäre die Gesuchstellerin finanziell auch gar nicht in der Lage zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen (Urk. 382 S. 4f, S. 38/39 Dispositiv Ziffer 1).
2. Am 27. Januar 2013 reichte der Gesuchsteller rechtzeitig Berufung gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2012 ein und verlangte die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 1 (Nichteintreten auf Unterhaltsleistung) der Verfügung. Dazu führt er im wesentlichen aus, dass er nicht auf die Notwendigkeit einer Zustimmungserklärung hingewiesen worden sei, und legt nunmehr eine solche vor. Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte sei finanziell durchaus in der Lage, Unterhaltsbeiträge zu leisten (Urk. 381). Am 13. Februar 2013 stellte der Gesuchsteller und Berufungskläger sodann ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Berufungsverfahren (Urk. 386).
3. Die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2012 erging nach Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Gemäss deren Art. 405 Abs. 1 findet sie auf das vorliegende Berufungsverfahren Anwendung. Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Berufungen können daher ohne Einholung einer Berufungsantwort entschieden werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
4. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Rechtmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwiefern dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 134 II 248 E. 2.4.2). In der Berufungseingabe sind somit konkrete und klare Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehen zur Sache zu stellen. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können. Geldforderungen sind genau zu beziffern. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass das Berufungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen können soll, insbesondere wenn die Sache spruchreif ist (Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 14,
17 f.; BK-Sterchi, Art. 311 N 14f ZPO; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 63, 71). Dies gilt selbst dann, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt (noch) nicht vollständig festgestellt hat (Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2.A. 2013, Art. 311 N 4). Ein blosser Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides oder Rückweisung an die Vorinstanz ist in einem reformatorischen Rechtsmittelverfahren in der Regel unzureichend (BGer. 4A_252/2012 (27.09.2012); BGE 137 III 617 Erw. 4.3).
5. Die Berufung des Gesuchstellers bezüglich der Unterhaltsbeiträge für die Tochter enthält keinerlei Anträge. Insbesondere wird kein Betrag genannt, welcher nach Einschätzung des Gesuchstellers und Berufungsklägers angemessen und zuzusprechen wäre. Er übt einzig Kritik an den Urteilserwägungen der Vorinstanz und ihrem Vorgehen. Fehlt es damit an den nötigen Anträgen als Gültigkeitsvoraussetzung einer zulässigen Berufung, ist auf diese nicht einzutreten. Prozessuale Weiterungen erübrigen sich gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO. Ist auf die Berufung nicht einzutreten, erübrigen sich Erwägungen dazu, ob die Vorlegung einer Zustimmungserklärung der Tochter im Berufungsverfahren angesichts des Verbotes neuer tatsächlicher Behauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren überhaupt beachtlich wäre (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
6. Ist auf die Berufung nicht einzutreten, so ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
7. Der vorliegende Entscheid betrifft ausschliesslich die Berufung gegen die Verfügung der Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2012. Über die gegen das gleichzeitig ergangene Urteil eingereichte und unter Proz.Nr. LC130008-O angelegte Berufung des Gesuchstellers ist später zu befinden.
8. Bei diesem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens sind dessen Kosten dem unterliegenden Gesuchsteller und Berufungskläger aufzuerlegen. Mangels wesentlicher Umtriebe im vorliegenden Berufungsverfahren ist der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Begehren der Gesuchstellers und Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Berufung des Gesuchstellers und Berufungsklägers gegen die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2012 wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Gesuchsteller und Berufungskläger auferlegt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie zur Kenntnisnahme an RA Dr.
Y._____, an die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 381, 383 und 386, sowie an das Bezirksgericht Zürich (5.
Abteilung, Einzelgericht) und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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