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LC130002 • OG ZH LC130002 KI-generiert

Spousal Pension Agreement Approval Lacking Verification of Free Will

Geschäftsnummer LC130002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the prerequisites for approving a spousal agreement regarding occupational pension benefits following a divorce, asserting that the trial court must ensure, typically through personal interrogation and detailed record-keeping, that neither party suffered from a defect of will (such as duress or misunderstanding) when entering the agreement, especially when a spouse waives a statutory entitlement. Since the lower court's record failed to show this mandatory verification of free will and comprehension of the waiver's scope regarding pension division, the decision approving the agreement was overturned, and the case was remanded for the trial court to complete the necessary procedural steps and re-evaluate the approval, including assessing whether the claimant's alternative provision for old-age and disability insurance was adequately reasoned.

Legislator-Regeste

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Art. 280 Abs. 1 ZPO, Art. 114 ZGB, Art. 290 ZPO, Art. 291 Abs. 1 ZPO, Art. 291 Abs. 2 ZPO, Art. 279 Abs. 1 ZPO; Spousal Pension Agreement Approval Lacking Verification of Free Will: Since the lower court's record failed to show this mandatory verification of free will and comprehension of the waiver's scope regarding pension division, the decision approving the agreement was overturned, and the case was remanded for the trial court to complete the necessary procedural steps and re-evaluate the approval, including assessing whether the claimant's alternative provision for old-age and disability insurance was adequately reasoned.

Schlagwörter

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Vorschriften über das Ruhegehalt Alters- und Hinterlassenenversicherung Ehegatte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge Leistungsanspruch Beistandspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 279 Abs. 1 ZPO

Cited as the general provision governing the court's review of the spouses' agreement regarding divorce consequences, including voluntary surrender of rights.

Art. 280 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the specific, stricter approval prerequisites for agreements concerning occupational pension benefits.

Art. 280 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for the lower court's subsequent obligation to verify if the claimant's retirement and disability provision is guaranteed in another way, if the agreement is deemed valid.

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Volltext

Art. 279 Abs. 1 und Art. 280 Abs. 1 ZPO; Voraussetzungen für die Genehmigung einer Vereinbarung über die berufliche Vorsorge. Das Gericht hat sich davon zu überzeugen, dass bei keinem Ehegatten ein Willensmangel vorliegt. Dies geschieht durch persönliche Befragung der Parteien. Über die Befragung ist ein Protokoll zu führen. Verzichtet ein Ehegatte auf einen Teil seines Anspruchs, der ihm von Gesetzes wegen zustünde, muss ihm die Grösse seines gesetzlichen Anspruchs und der Umfang seines Verzichts bekannt sein.

(Aus den Erwägungen:)

I. Die Parteien haben am xx.xx.xx. geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Mit Urteil vom 17. Juli 2012 hat das Einzelgericht am Bezirksgericht Y. die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden und die anlässlich der Einigungsund Instruktionsverhandlung vom 11. Juli 2012 geschlossene Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung genehmigt. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger, von seinem Pensionskassenguthaben Fr. 74'475.– auf die Beklagte zu übertragen.

In der Berufung macht der Kläger geltend, der von ihm während der Ehe vorbezogene Betrag von Fr. 70'000.– zur Wohneigentumsförderung sei bei der Berechnung des hälftigen Anspruchs der Beklagten an seinem Freizügigkeitsguthaben irrtümlicherweise doppelt angerechnet worden. Dadurch seien ihr Fr. 35'000.– zu viel zugesprochen worden. Ein solcher Verzicht des Klägers wäre zudem ungerechtfertigt und unverhältnismässig gewesen.

Nach Auffassung der Beklagten sind die Parteien bewusst von einer hälftigen Teilung abgewichen, da die Beklagte auf güterrechtliche Ansprüche verzichtet habe. Die Vereinbarung sei von der Vorinstanz angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Recht genehmigt worden.

IV.4. a) Der Kläger hat das Scheidungsverfahren mit einer unbegründeten Scheidungsklage bei der Vorinstanz rechtshängig gemacht. Dies entspricht der Regelung in Art. 290 ZPO. Gemäss Art. 291 Abs. 1 ZPO lädt das Gericht die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Parteien und ihre Rechtsvertreter zu einer Einigungsverhandlung (und Instruktionsverhandlung {persönliche Befragung der Parteien zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege}) vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung stellte die Vorinstanz gemäss Protokoll fest, dass ein Scheidungsgrund gegeben sei. Der Einzelrichter führte hierauf aus, dass das Gericht versuchen werde, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Dieses Vorgehen ist in Art. 291 Abs. 2 ZPO vorgesehen. Das Protokoll hält weiter fest, dass Vergleichsgespräche mit mehreren Unterbrechungen stattfanden und die Parteien sich dann mit der vom Bezirksrichter gestützt auf ihre Ausführungen und die von ihnen eingereichten Urkunden vorgeschlagenen Regelung einverstanden erklärten und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen in fünffacher Ausfertigung unterzeichneten, wovon ein Exemplar zu den Akten genommen wurde. Gemäss dem weiteren Protokollinhalt verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten ein bei ihm vorhandenes Damenfahrrad in A. zu übergeben, erläuterte der Bezirksrichter den Parteien den weiteren Verfahrensablauf und erklärten die Parteien, alles verstanden sowie keine weiteren Fragen oder Ergänzungen zu haben.

b) Haben sich die Parteien in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geeinigt, so hat das Gericht sich davon zu überzeugen, dass die Ehegatten die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs.

1 ZPO). Diese Vorschrift gelangt nicht nur bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren, sondern auch bei der Scheidung auf Klage zur Anwendung, wenn bezüglich Nebenfolgen der Scheidung Einigkeit besteht (Sutter-Somm/Gut, in ZPO- Komm. Sutter-Somm et al., Art. 279 N 3). Vereinbarungen über die berufliche Vorsorge unterstehen ebenfalls den allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 279 ZPO; für deren Genehmigung müssen aber zusätzlich die strengeren Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 280 ZPO erfüllt sein (KUKO ZPO- van de Graaf, Art. 279 N 12; BSK ZPO-Siehr/Bähler, Art. 280 N 2; Sutter-Somm, Die berufliche Vorsorge im Scheidungsfall nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Berufliche Vorsorge im Wandel der Zeit, Festschrift "25 Jahre BVG", hrsg. von Hans-Ulrich Stauffer, Zürich/St. Gallen 2009, S. 346).

Das Gericht hat sich also davon zu überzeugen, dass beide Parteien weder unter Druck gesetzt noch getäuscht wurden und dass sie die Vereinbarung und ihre Tragweite verstanden haben, dass also bei keinem Ehegatten ein Willensmangel vorliegt. Dies geschieht durch persönliche Befragung der Parteien (Annette Dolge, DIKE-Komm-ZPO, Art. 279 N 2; Sutter-Somm/Gut, a.a.O., Art. 279 N 11; Siehr/Bähler, a.a.O., Art. 279 N 2a; Chassé, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art.

279 N 8). Über die Befragung ist ein Protokoll zu führen (Art. 235 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO). Verzichtet ein Ehegatte auf einen Teil seines Anspruchs aus den Austrittsleistungen, der ihm von Gesetzes wegen zustünde (Art. 122 ZGB), bzw. gesteht er dem andern Ehegatten mehr als die hälftige Austrittsleistung zu, so hat sich der Richter insbesondere zu vergewissern, dass dem verzichtenden Ehegatten die Grösse seines gesetzlichen Anspruchs und der Umfang seines Verzichts bekannt ist.

Dem vorinstanzlichen Protokoll kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Willensbildung bei den Parteien vorgenommen hätte. Auch dem angefochtenen Urteil lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Überprüfung unterblieben und damit das gesetzlich vorgesehene Verfahren für die Genehmigung der vereinbarten Vorsorgeregelung nicht vollständig durchgeführt worden ist. Dies hat zur Folge, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben und der Prozess zur Vervollständigung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

c) Kommt die Vorinstanz nach Vervollständigung des Verfahrens zur Überzeugung, dass die Parteien die Vereinbarung über die berufliche Vorsorge willensmängelfrei und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben, obliegt ihr die Prüfung, ob beim Kläger eine entsprechende Altersund Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist (Art. 280 Abs. 3 ZPO). Diesbezüglich hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid lediglich ausgeführt, dass der Kläger während der Ehe eine Eigentumswohnung habe bauen lassen, welche in seinem Alleineigentum stehe, wobei er einen Vorbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung getätigt habe. Diese Begründung ist mangelhaft, weil die finanziellen Verhältnisse des Klägers mit und ohne Verzicht bei der Teilung der Austrittsleistungen nicht dargestellt werden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der ihr obliegenden Prüfung leiten liess bzw. ob sie diese überhaupt gesetzeskonform durchgeführt hat. Dies ist gegebenenfalls – d.h. falls die Vereinbarung willensmängelfrei und nach reiflicher Überlegung geschlossen wurde – nachzuholen.

Beschluss vom 19. Dezember 2013, LC130002-O/U Obergericht, I. Zivilkammer