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LC120044 • OG ZH LC120044 KI-generiert

Divorce Claim Dismissal Upheld Due to Failure to File Grounds Statement

Geschäftsnummer LC120044
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court upheld the lower court's decision to dismiss a divorce claim as moot and assign costs to the plaintiff because the plaintiff failed to submit a required written statement of grounds for the claim after being duly notified, despite the plaintiff asserting non-receipt of the notification; the court found evidence confirming proper service via postal tracking, thereby validating the lower court's application of the procedural sanction for default.

Legislator-Regeste

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Art. 291 Abs. 3 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 106 ZPO, Art. 90 BGG; Divorce Claim Dismissal Upheld Due to Failure to File Grounds Statement: Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Scheidungsgrund Klageschrift Eröffnung des Entscheids schriftliche Eröffnung formelle Verfahrenseinstellung Postdienst Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 312 Abs. 1 ZPO

Used to dismiss the appeal because it was manifestly unfounded.

Art. 106 ZPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC120044-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Urteil vom 4. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 23. Oktober 2012 (FE120005)

Nach Einsicht in die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 23. Oktober 2012, mit welcher die Scheidungsklage des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) als gegenstandlos abgeschrieben wurde; unter Regelung der Kostenfolgen zu Lasten des Klägers, wobei der Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, was die Vorinstanz damit begründete, dass dem Kläger mit ihrer Verfügung vom 11. September 2012 Frist angesetzt worden sei, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen, ansonsten die Klage unter Hinweis auf Art. 291 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben werde,

der Kläger innert Frist keine schriftliche Klagebegründung eingereicht habe, weshalb in Anwendung der angedrohten Säumnisfolge die Klage als gegenstandslos abzuschreiben sei (Urk. 21 S. 2), in der Erwägung, dass

der Kläger gegen die vorgenannte Verfügung vom 23. Oktober 2012 fristgerecht (vgl. Urk. 1/19) Einsprache erhoben hat, welche, da ein berufungsfähiger erstinstanzlicher Endentscheid angefochten wird, als Berufung entgegenzunehmen ist,

der Kläger in seiner Rechtsmittelschrift einzig vorbringt, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. September 2012 nie erhalten zu haben (Urk. 20),

, wie sich aus den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens entnehmen lässt, dem Kläger die Verfügung vom 11. September 2012 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 17. September 2012 zugestellt worden ist (Urk. 1/16/1),

sich die vorinstanzlichen Erwägungen demzufolge als zutreffend erweisen, weshalb die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist,

sich die Berufung damit als offensichtlich unbegründet erweist und daher auch davon abgesehen werden kann, eine Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO), im Ergebnis die Berufung abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen ist,

die Kosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen sind (Art. 106 ZPO),

der Beklagten mangels Umtrieben für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 23. Oktober 2012 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mittels amtlicher Publikation.

5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Dr. R. Klopfer lic. iur. Ch. Büchi

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