Partial Success and Statutory Fee Calculation for Uncompensated Representative
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhere a party represented free of charge only partially prevails, the court is not bound by the fixed hourly rate it used as the basis for calculating the reduced statutory party compensation when subsequently determining the compensation owed for the remaining, unawarded portion of the uncompensated representative's actual fees. The initial ruling only conclusively decided the three-fifths portion of the compensation based on the assumed full fee, leaving the entitlement for the remaining two-fifths to be determined based on the representative's actual, potentially higher, fee documentation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 122 ZPO; Partial Success and Statutory Fee Calculation for Uncompensated Representative: Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reicht RA … seine Honorarnote vom 4. Dezember 2013 mit der Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen ein (act. 90 und act. 92). Er macht ein Honorar (inkl. Barauslagen von Fr. 375.50) von insgesamt Fr. 7'142.20 zuzüglich MWSt von Fr. 571.40 geltend.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Art. 122 ZPO, Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters. Unterlag die unentgeltlich vertretene Partei nur teilweise, ist das Gericht für den Rest der festzusetzenden Entschädigung nicht an die Zahl gebunden, welche es für die (reduzierte) Parteientschädigung als volles Anwaltshonorar zugrunde legte.
Da keine Partei vollständig obsiegte resp. unterlag, wurde im Urteil eine reduzierte Parteientschädigung (von 3/5 einer vollen Entschädigung)
festgesetzt, welche direkt dem unentgeltlichen Vertreter zu zahlen war. Die Höhe dieser Entschädigung wurde nicht angefochten. Nachträglich ersucht der Vertreter um Festsetzung seines Honorars und (direkte) Auszahlung aus der Gerichtskasse für die 2/5, für welche im Urteil noch keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Er geht dabei von einem höheren Honorar aus, als es das Urteil als Basis der reduzierten Parteientschädigung angenommen hatte.
Es stellt sich die Frage, ob entweder die Annahme des vollen Honorars im Urteil nun auch für das Rest-Honorar verbindlich entschieden ist, oder ob gegenteils der Anwalt neu ein höheres Honorar geltend machen kann, von dem nicht eine Quote, sondern nur nominal abzuziehen ist, was ihm bereits zugesprochen wurde. Das Obergericht wählt den Mittelweg:
(Erwägungen:)
1. Im Erledigungsentscheid vom 5. November 2013 wurden die Kostenund Entschädigungsfolgen geregelt, insbesondere wurde von einer vollen Prozessentschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt … von Fr. 5'800.-- zuzüglich MWSt ausgegangen, welche im Umfang von drei Fünftel von der Gegenpartei erhältlich zu machen ist. Entsprechend wurde der Gesuchsteller im Dispositiv des Urteils verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, RA …, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'480.-- zuzüglich MWSt zu bezahlen,
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reicht RA … seine Honorarnote vom 4. Dezember 2013 mit der Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen ein (act. 90 und act. 92). Er macht ein Honorar (inkl. Barauslagen von Fr. 375.50) von insgesamt Fr. 7'142.20 zuzüglich MWSt von Fr. 571.40 geltend.
2.1. Mit der Festsetzung der auf drei Fünftel reduzierten Prozessentschädigung wurde nur über diesen Teil der Prozessentschädigung materiell und abschliessend (im Dispositiv) entschieden, und der klägerische Rechtsvertreter hat diesen Betrag von der Gegenseite erhältlich zu machen. Damit wurde über die restliche Höhe der Prozessentschädigung im Umfang von zwei Fünfteln nicht materiell (im Dispositiv) entschieden, so dass die Zusprechung von zwei Fünfteln eines höheren Betrages als von Fr. 2'320.-- an Rechtsanwalt … möglich ist.
(Erwägungen zum ausgewiesenen und angemessenen vollen Honorar - es resultiert eine Zahlung für die noch offenen 2/5 in der Höhe von Fr. 2'720 [statt 2/5 von Fr. 5'800.-- = Fr. 2'320.--] zuzüglich Barauslagen und MWSt).
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 13. Januar 2014 Geschäfts-Nr. LC120039-O/Z04