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LC120035 • OG ZH LC120035 KI-generiert

Appellant's Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit

Geschäftsnummer LC120035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In divorce proceedings following a lower court judgment, the appellant's appeal was not considered because she failed to provide the required security deposit, even after multiple deadlines and an extension were granted following the prior rejection of her request for free legal aid and confirmation by the Federal Supreme Court that the prior decision stood. Consequently, the court ruled not to proceed with the appeal, imposed court fees of CHF 10,000 on the appellant based on the appeal's value, and ordered her to bear the procedural costs without awarding any compensation to the respondent who had not yet filed a response.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, §§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG, §§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 1 GebV OG; Appellant's Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit: Consequently, the court ruled not to proceed with the appeal, imposed court fees of CHF 10,000 on the appellant based on the appeal's value, and ordered her to bear the procedural costs without awarding any compensation to the respondent who had not yet filed a response.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren unbezahlte Mietkaution Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Ausdehnung des Verfahrens Räumungsbefehl Recht zur Hinterlegung Scheidung (Unterhalt, Güterrecht)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 3 ZPO

This provision was cited as the legal basis for the decision not to enter into the merits of the appeal due to the failure to pay the required security.

§§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG

These provisions were used to determine the amount of the court fee in the appellate procedure.

§§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 1 GebV OG

These provisions were considered when setting the amount of the court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC120035-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli

Beschluss vom 15. Mai 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Scheidung (Unterhalt, Güterrecht)

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. Juli 2012 (FE050079)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren, vom 13. Juli 2012 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung geregelt. Beide Parteien erhoben Berufung. Die Berufung der Klägerin wurde unter der Geschäfts-Nr. LC120035 anhand genommen.

b) Mit Beschluss der Kammer vom 1. November 2012 wurde der Antrag der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen und diese verpflichtet, einen Vorschuss von Fr. 40'000.– zu leisten (Urk. 412). Mit Urteil vom 13. Februar 2013 wies das Bundesgericht die von der Klägerin gegen den vorgenannten Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 415). Hierauf wurde der Klägerin mit Verfügung vom 12. März 2013 erneut Frist zur Kautionsleistung angesetzt (Urk. 416). Innert erstreckter Frist teilte die Klägerin mit, dass sie den geforderten Barvorschuss nicht zu leisten vermöge und damit die angedrohten prozessualen Folgen werde in Kauf nehmen müssen (Urk. 419). Die Kaution wurde nicht geleistet. Da ein Nichteintreten erst erfolgen kann, wenn eine verlangte Sicherheit auch innert einer Nachfrist nicht geleistet wird, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 19. April 2013 eine einmalige Nachfrist zur Kautionsleistung angesetzt (Urk. 420). Da die Kaution auch innert dieser Nachfrist nicht einbezahlt wurde, ist entsprechend auf die Klage nicht einzutreten (Art. 103 Abs.

3 ZPO).

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig. Ausgehend vom Streitwert der klägerischen Berufung von Fr. 1'830'430.– ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG einerseits und unter Beachtung der Herabsetzungsmöglichkeiten gemäss den §§ 4 Abs. 2 und 10 Abs. 1 GebV OG anderseits auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Dem Beklagten ist bisher die Berufungsbegründung noch nicht zugestellt und noch nicht Frist zur Berufungsantwort angesetzt worden. Es ist ihm daher mangels erheblicher Aufwendungen in diesem Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 410, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelrichter im ordentlichen Verfahren und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Der Streitwert beträgt Fr. 1'830'430.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli versandt am: mc