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LC120021 • OG ZH LC120021 KI-generiert

Lack of Standing to Appeal Denial of Unilateral Divorce Petition

Geschäftsnummer LC120021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to consider an appeal filed by one party against a lower court's decision not to proceed with a divorce petition that had been unilaterally submitted by the other party, finding that the appellant lacked standing to appeal because the lower court's decision imposed no obligations upon her and she remained married as she desired. The court reasoned that the legal prerequisite for an appeal—a demonstrable interest in altering the prior decision—was absent for the party who did not initiate the initial action and sought to remain married, thus leading to the non-admittance of the appeal and an order for the appellant to bear the appeal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Lack of Standing to Appeal Denial of Unilateral Divorce Petition: The court reasoned that the legal prerequisite for an appeal—a demonstrable interest in altering the prior decision—was absent for the party who did not initiate the initial action and sought to remain married, thus leading to the non-admittance of the appeal and an order for the appellant to bear the appeal costs.

Schlagwörter

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Scheidung auf Klage eines Ehegatten Beschwerdelegitimation Widerstand gegen die Scheidung fehlendes eheliches Zusammenleben ehelicher Härtefall Einrede der Verfassungswidrigkeit Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine that the party filing the appeal (Gesuchstellerin) is deemed the losing party for cost allocation purposes because the court did not enter a decision on the appeal (Nicht-Eintreten).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC120021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 6. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. April 2012 (FE120073)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 2. April 2012 reichte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein lediglich von ihm unterzeichnetes "gemeinsames Scheidungsbegehren" ein (Urk. 1).

b) Mit Verfügung vom 16. April 2012 trat die Vorinstanz auf das Scheidungsbegehren des Gesuchstellers nicht ein und auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 300.–. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen sah die Vorinstanz ab (Urk. 12 S. 2 Dispositivziffern 1-4).

2. a) Mit am 30. April 2012 rechtzeitig zur Post gebrachten Eingabe machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) hierorts geltend, sie habe nichts davon gewusst, dass der Gesuchsteller ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt habe. Sie wolle sich nicht scheiden lassen (Urk. 23).

b) Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um Stellung dazu zu nehmen, ob sie mit vorgenannter Eingabe habe Berufung erheben wollen oder nicht (Urk. 13).

Da sich die Gesuchstellerin innert Frist nicht meldete, wurde androhungsgemäss ihr Schreiben als Berufung entgegen genommen und vorliegendes Rechtsmittelverfahren eröffnet.

3. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

b) Vorliegend fehlt der Gesuchstellerin die Beschwer zur Erhebung einer Berufung. Sie wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet und ist

zudem nach wie vor wie von ihr gewünscht mit dem Gesuchsteller verheiratet. Auf die Berufung der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten.

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt § 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dem Gesuchsteller wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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