Appeal Settled: Spousal Support, Property Division, and Costs Approved
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a divorce case where the parties appealed rulings on spousal support, division of marital property, and costs, but ultimately approved a comprehensive settlement agreement reached during the appeal proceedings. The court reasoned that the agreement, which established an indefinite, indexed spousal support payment of CHF 5,001 monthly (minus the recipient's pension), an additional property equalization payment of CHF 36,000, dictated the exclusive assumption of existing property-related debts, and addressed legal costs and compensation, was clear, complete, and not manifestly inappropriate given the detailed financial disclosures supporting the established needs and capacities of both parties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 125 ZGB, Art. 124 ZGB, Art. 405 Abs. 1 ZPO, Art. 404 Abs. 1 ZPO, Art. 279 Abs. 1 ZPO, Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO; Appeal Settled: Spousal Support, Property Division, and Costs Approved: The court reasoned that the agreement, which established an indefinite, indexed spousal support payment of CHF 5,001 monthly (minus the recipient's pension), an additional property equalization payment of CHF 36,000, dictated the exclusive assumption of existing property-related debts, and addressed legal costs and compensation, was clear, complete, and not manifestly inappropriate given the detailed financial disclosures supporting the established needs and capacities of both parties.
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KI-generiertThe court approved the parties' settlement agreement concerning the divorce consequences based on the condition that it is clear, complete, and not manifestly inappropriate, as stipulated by this procedural rule.
The maintenance payments agreed upon in the settlement (item 1 of the agreement) are explicitly based on this article concerning spousal support.
The court noted that the settlement agreement contains the financial details required by this procedural rule for approval.
This provision governs the imposition of court costs, which were allocated in item 4 of the final orders.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC110064-O/U
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli
Urteil vom 2. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Unterhaltsbeiträge, Güterrecht, Kostenund Entschädigungsfolgen)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. Dezember 2010 (FE050187)
Rechtsbegehren (Urk. 1):
"Die Ehe der Parteien sei zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen."
Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 22. Dezember 2010 (Urk. 232):
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB eine lebenslange monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsrente von Fr. 4'697.– zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
3. Der Kläger ist berechtigt von der Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziffer 2 die AHV-Rente der Beklagten in Abzug zu bringen.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger jeweils die Höhe der ihr ausgerichteten AHV-Rente mitzuteilen.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 124 ZGB eine Entschädigung in Höhe von Fr. 167'559.– zu leisten.
5. a) Die folgende, auf den Namen beider Ehegatten im Miteigentum je zur Hälfte eingetragene Liegenschaft (GRBl …, STEG 70/1000 Miteigentum an GRBl …, Kat.Nr. …) Im C._____ … in der Gemeinde D._____ wird in das Alleineigentum der Beklagten übertragen:
Gemeinde D._____
Grundregister Blatt …, Stockwerkeigentum
70 / 1000 Miteigentum an GR Bl. …, Kat. Nr. …, (Beschrieb siehe hinten)
mit Sonderrecht an der 2-Zimmer-Wohnung Nr. … im Obergeschoss, mitte, südwest, im Aufteilungsplan mit der entsprechenden Ziffer und violett eingezeichnet, laut Begründungsurkunde Bel. … und Stockwerkeigentumsplan (Aufteilungsplan)
Nr. …
Anmerkung
Mitund Stockwerkeigentum:
Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft, dat. 05.08.1997, Beleg …. Änderungen Dat. 17.11.1995, Bel. … Dat. 20.04.2007, Bel. …
Grundpfandrecht
Fr. 205'000.00 Inhaberschuldbrief, dat. 26.06.1997
1. Pfandstelle Maximalzinsfuss 10 %, Bel. …
Beschreibung des in Stockwerkeigentum aufgeteilten Grundstücks
Grundregister Blatt …, Liegenschaft, Kataster Nr. …, Im C._____ …, Zil
Angaben der amtlichen Vermessung Kataster Nr. …, Im C._____ …, Zil, Plan 3 2092 m²m mit folgender Aufteilung
Bodendeckungsarten:
- Wohnung Nr. …, Im C._____ …, Im C._____ … 389 m² Hausumschwung befestigt 682 m² Garten, Hausumschwung 1021 m²
Anmerkungen
- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Planungsund Baugesetzgebung:
Ausnützungsrevers Dat. 17.11.1995, Bel. …
- Andere:
Prekaristisches Verhältnis betreffend Fortbestand eines Sickergraben i.S. von § 28 kant. GVB, zulasten Blatt … Dat. 20.10.1994, Bel. …
- Mitund Stockwerkeigentum:
Stockwerkanteile sind verpfändet, Dat. 17.11.1995, Bel. …
Dienstbarkeiten
a) Recht:
Anschlussrecht an Schmutzwasserkanalisation Dat. 08.01.1992 SP Art. …
b) Last:
Übertragbares, alleiniges und dauerndes Benützungsrecht an Autoabstellplatz im Freien Nr. … z. G. des jeweiligen Eigentümers von GR Bl. …, aufgenommen als GR Bl. … Dat. 17.11.1995 SP Art. …
c) Last:
Übertragbares, alleiniges und dauerndes Benützungsrecht an Abstell-/ Bastelraum Nr. … z.G. des jeweiligen Eigentümers von GR Bl. …, aufgenommen als GR Bl. … Dat. 17.11.1995 SP Art. …
d) Last:
Übertragbares, alleiniges und dauerndes Benützungsrecht an Abstell-/ Bastelraum Nr. … z.G. des jeweiligen Eigentümers von GR Bl. …, aufgenommen als GR Bl. … Dat. 17.11.1995 SP Art. …
e) Last:
Übertragbares, alleiniges und dauerndes Benützungsrecht an Abstell-/ Bastelraum Nr. … z.G. des jeweiligen Eigentümers von GR Bl. …, aufgenommen als GR Bl. … Dat. 17.11.1995 SP Art. …
f) Last:
Übertragbares, alleiniges und dauerndes Benützungsrecht an Abstell-/ Bastelraum Nr. … z.G. des jeweiligen Eigentümers von GR Bl. …, aufgenommen als GR Bl. … Dat. 17.11.1995 SP Art. …
g) Last:
Übertragbares, alleiniges und dauerndes Benützungsrecht an Abstell-/ Bastelraum Nr. … z.G. des jeweiligen Eigentümers von GR Bl. …, aufgenommen als GR Bl. … Dat. 17.11.1995 SP Art. …
h) Last:
Bauund Pflanzungsbeschränkung Dat. 24.10.2000 SP Art. …
Pfandrechtsfrei
Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, die Beklagte als Alleineigentümer dieses Grundstücks im Grundbuch einzutragen.
Die Kosten des Grundbuchamtes sind von den Parteien hälftig zu bezahlen.
b) Die folgende, auf den Namen beider Ehegatten im Miteigentum je zur Hälfte eingetragene Liegenschaft (GRBl …, Kat.Nr. …) an der E._____- Strasse … in der Gemeinde D._____ wird in das Alleineigentum des Klägers übertragen:
Gemeinde D._____
Grundregister Blatt …, Liegenschaft, Kataster Nr. …, E._____-Strasse …
Angaben der amtlichen Vermessung: Kataster Nr. …, E._____-Strasse …, Plan
815 m², mit folgender Aufteilung: Bodenbedeckungsarten:
- Gebäude, Nr. … 31m²
- Gebäude, Nr. … 102m²
- befestigt übrige befestigte 118m²
- humusiert Gartenanlage 564m²
Angaben der Gebäudeversicherung: Wohnhaus, Gebäude Nr. …, Basiswert 1939: Fr. 56'000.00, Schätzwert: 504'000.00, Schätzdatum 12.08.2005
- E._____-Strasse
Gartenhaus, Gebäude Nr. …, Basiswert 1939: Fr. 6'000.00, Schätzwert: Fr. 54'000.00, Schätzdatum 12.08.2005
- E._____-Strasse
Anmerkungen
- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Förderung der Landwirtschaft:
Dem BGBB nicht unterstellt Dat. 11.04.1995, Bel. …
- Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung / Förderung der Landwirtschaft:
Mitgliedschaft bei der Unterhaltsgenossenschaft D._____-Süd Dat. 20.11.2007, Bel. …
Dienstbarkeiten
a) Recht und Last Gegenseitiges Fussund Fahrwegrecht Dat. 16.02.1908 SP Art. …
b) Last Anschlussrecht für Werkund Abwasserleitungen Dat. 01.03.1954 SP Art. …
c) Recht und Last Gegenseitiges Grenzbaurecht für eingeschossige Anbaute Dat. 21.01.1969 SP Art. …
Allfällige Grundpfandrechte laut Grundregister
Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, den Kläger als Alleineigentümer dieses Grundstücks im Grundbuch einzutragen.
Die Kosten des Grundbuchamtes sind von den Parteien hälftig zu bezahlen.
c) Die Beklagte wird verpflichtet, die auf dem Grundstück gemäss Ziff. 5.a) lastende Grundpfandschuld von derzeit Fr. 190'000.– bei der F._____, Filiale D._____, sichergestellt durch den im Liegenschaftenbeschrieb genannten Inhaberschuldbrief, zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, soweit austehend, auf eigene Rechnung, unter gänzlicher Entlastung des Klägers zu übernehmen.
Rechte und Pflichten, Schaden und Nutzen gehen mit der grundbuchamtlichen Übertragung auf die Beklagte über.
d) Der Kläger wird verpflichtet, auf dem Grundstück gemäss Ziff. 5.b) allenfalls lastende Grundpfandschulden zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, soweit ausstehend, auf eigene Rechnung, unter gänzlicher Entlastung der Beklagten zu übernehmen.
Rechte und Pflichten, Schaden und Nutzen gehen mit der grundbuchamtlichen Übertragung auf den Kläger über.
e) Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine weitere güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 256'040.– zu bezahlen.
f) Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie gegenwärtig besitzt oder auf ihren Namen lautet, und jede Partei übernimmt diejenigen Schulden zur alleinigen Rückzahlung, welche auf ihren Namen lauten.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 22'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 3'303.30 Gutachten Fr. 2'922.50 Übersetzungen Fr. 1'000.00 Zeugenentschädigungen
7. Die Kosten werden dem Kläger zu einem Drittel und der Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.
8. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 18'660.– zu bezahlen.
9. (Schriftliche Mitteilung)
10. (Berufung)
Berufungsanträge:
der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 233):
"1. Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Einzelrichters im o.V. des Bezirksgerichts Hinwil vom 22.12.2010 (FE050187) sei wie folgt zu ergänzen:
«Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des BIGA per Dezember 2010 mit 100 Punkten (Basis Dezember 2010). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2012 (neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index : 100).»
2. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters im o.V. des Bezirksgerichts Hinwil vom 22.12.2010 (FE050187) sei ersatzlos aufzuheben.
Eventualiter sei der in Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Einzelrichters im o.V. des Bezirksgerichts Hinwil vom 22.12.2010 (FE050187) festgesetzte Betrag der Unterhaltsrente auf mindestens Fr. 5'500.– pro Monat zu erhöhen.
Subeventualiter sei der Prozess zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Dispositiv Ziffer 5.e des Urteils des Einzelrichters im o.V. des Bezirksgerichts Hinwil vom 22.12.2010 (FE050187) sei durch folgende Fassung zu ersetzen:
«Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine weitere güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von mindestens Fr. 371'040.– zu bezahlen.»
Eventualiter sei der Prozess zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Dispositiv Ziffer 7 des Urteils des Einzelrichters im o.V. des Bezirksgerichts Hinwil vom 22.12.2010 (FE050187) sei durch folgende Fassung zu ersetzen:
«Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.»
5. Dispositiv Ziffer 8 des Urteils des Einzelrichters im o.V. des Bezirksgerichts Hinwil vom 22.12.2010 (FE050187) sei durch folgende Fassung zu ersetzen:
«Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.»
6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen."
des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 263):
"1. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheides wie folgt zu ergänzen:
Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2010 = 100 Punkte, Stand Dezember 2010 100,0 Punkte, und werden jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand vom November des Vorjahres nach folgender Formel angepasst, erstmals per 1. Januar 2012:
Neuer Betrag = ursprünglicher Betrag x neuer Index 100,0 Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht oder nicht im vollen Umfang der Teuerung angepasst hat, so ist für die Anpassung der persönlichen Unterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin proportional auf die tatsächliche Entwicklung des Einkommens des Gesuchstellers abzustellen.
2. Es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 5e des vorinstanzlichen Entscheides der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine weitere güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 291'040.– zu bezahlen.
3. Im Übrigen sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beklagten und Berufungsklägerin."
der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur Anschlussberufung (Urk. 273):
"Die Anschlussberufung sei abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.
Eventualiter sei das Dispositiv des Scheidungsurteils zu ergänzen und festzuhalten, von welchen Einkommensund Bedarfszahlen des Klägers ausgegangen wird und Absatz 2 der Indexklausel sei wie folgt zu formulieren:
«Weist der Kläger durch Urkunden nach, dass sein Jahresdurchschnitts- Nettoeinkommen (inkl. Vermögensertrag) der letzten drei Jahre unter den Betrag von Fr. 42'000.– (Index Stand per Datum des Berufungsurteils) zuzüglich des vom Gericht festgelegten Jahresunterhaltsbeitrags der Beklagten gesunken ist, so erfolgt die Anpassung höchstens proportional zum darunter liegenden Betrag.»
unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers."
Erwägungen:
I.
1. Die Parteien heirateten am tt.Februar 1979. Sie haben zwei gemeinsame, erwachsene Söhne: G._____, geb. tt.mm.1979, und H._____ geb. tt.mm.1981 (Urk. 2). Die Parteien leben seit 1. Juni 2003 getrennt. Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. November 2003 wurde die Vereinbarung über die Nebenfolgen des Getrenntlebens vorgemerkt bzw. genehmigt (Urk. 7/28).
2. Am 25. August 2005 reichte der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) Scheidungsklage und Weisung des Friedensrichteramtes D._____ bei der Vorinstanz ein (Urk. 1, Urk. 3). Die Beklagte stimmte in der Folge der Scheidung zu (Prot. I S. 7, Urk. 37 S. 1). Für den Verlauf
des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 232 S. 2 ff.). Am 22. Dezember 2010 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil, das am 17. August 2011 an die Parteien verschickt wurde (Urk. 232 S. 51).
3. Am 27. September 2011 ging hierorts rechtzeitig die Berufungsschrift der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Beklagte) ein (Urk. 233, Urk. 259 S. 3). Die Berufungsanträge sind eingangs aufgeführt. Die Beklagte leistete fristgerecht einen Vorschuss von Fr. 8'000.– (Urk. 260, Urk. 261). Die Berufungsantwort datiert vom 25. Januar 2012; zugleich erhob der Kläger Anschlussberufung (Urk. 263). Mit Beschluss vom 1. März 2012 wurde die Rechtskraft im Scheidungspunkt sowie hinsichtlich Vorsorgeausgleich, Güterrecht (teilweise) und Kostenansätze vorgemerkt (Urk. 269). Nach Eingang der Anschlussberufungsantwort und einer Stellungnahme zur Berufungsantwort (Urk. 273) wurde auf den 26. Juni 2012 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 275). Anlässlich dieser Verhandlung (Prot. II S. 17 f.) schlossen die Parteien folgende
Vereinbarung (Urk. 276):
"1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB unbefristet monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'001.– zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils.
2. Der Kläger ist berechtigt, von der Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziffer 1 die AHV- Rente der Beklagten in Abzug zu bringen.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger jeweils die Höhe der ihr ausgerichteten AHV-Rente mitzuteilen und zu belegen.
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2012 mit 99.8 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
4. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten nebst der bereits rechtskräftigen Zahlungsverpflichtung gemäss Dispositiv Ziffer 5.e) des erstinstanzlichen Urteils vom
22. Dezember 2010 (Fr. 256'040.–) eine weitere güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 36'000.– zu bezahlen.
Die Beklagte zieht ihren Berufungsantrag Ziffer 3 im darüber hinausgehenden Umfange zurück.
5. In Abgeltung der Verpflichtung gemäss Ziff. 3.3 der Eheschutzverfügung vom
7. November 2003 in Verbindung mit Ziffer 3.3 der mit Verfügung vom 9. Januar 2006 vorgemerkten/genehmigten Vereinbarung verpflichtet sich der Kläger, der Beklagten für Gesundheitskosten der Jahre 2009 bis 2012 den Betrag von pauschal Fr. 6'000.– netto zu bezahlen.
6. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
Einkommen Kläger: Fr. 13'333.– (Erwerbseinkommen)
Einkommen Beklagte: Fr. 858.– zuzüglich AHV-Rente (gegenwärtig Fr. 1'222.–)
Vermögen Kläger: ca. Fr. 300'000.– per heute (ohne Liegenschaften und Hypotheken)
Vermögen Beklagte: Fr. 8'568.– gemäss Steuererklärung 2010 (ohne Liegenschaft und Hypothek)
Bedarf Kläger: Fr. 3'500.– Bedarf Beklagte: Fr. 5'859.–
7. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte.
8. Die Parteien verzichten für beide Instanzen gegenseitig auf Prozessentschädigung."
II.
1. a) Das angefochtene Urteil wurden den Parteien am 18. bzw. 26. August 2011 zugestellt (Urk. 231). Damit ist auf das Berufungsverfahren die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 anzuwenden (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber richtete sich das erstinstanzliche Verfahren nach der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH; Art. 404 Abs. 1 ZPO).
b) Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Beklagte bezieht gegenwärtig eine AHV-Rente von Fr. 1'222.– pro Monat (Urk. 251/2). Ob und in welchem Ausmass durch die Scheidung eine Anpassung dieser AHV-Rente erfolgt, ist ungewiss. Gemäss rechtskräftiger vorinstanzlicher Regelung hat der Kläger die Beklagte im Rahmen des Vorsorgeausgleichs mit Fr. 167'559.– zu entschädigen, was zu einem monatlichen Renteneinkommen von Fr. 633.– führt (Urk. 232 S. 20). Aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung fliessen der Beklagten insgesamt Fr. 292'040.– zu. Nach Abzug von Anwaltsschulden von Fr. 50'747.30 (Urk. 235/2) verbleiben der Beklagten rund Fr. 240'000.–, die sich zinstragend anlegen lassen. Bei einem Zinssatz von 1.125% ist die Beklagte in der Lage, einen monatlichen Vermögensertrag von Fr. 225.– zu erzielen. Die Eigenversorgungskapazität der Beklagten liegt somit bei Fr. 858.– pro Monat zuzüglich der jeweiligen AHV-Rente.
Der gebührende Bedarf der Beklagten liegt bei Fr. 5'859.– pro Monat (Fr. 1'200.– Grundbetrag, Fr. 594.– Wohnkosten (Hypothek), Fr. 195.– Nebenkosten, Fr. 100.– EWZ, Fr. 300.– Miete Bastelraum, Fr. 277.– Krankenkasse, Fr. 280.– Arztselbstbehalte, Fr. 100.– Telefon, Fr. 38.– Radio/TV, Fr. 30.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung, Fr. 730.– Steuern, Fr. 1'000.– Massagen/Heileurythmie, Fr. 565.- Kuren, Fr. 150.– Mobilität, Fr. 200.– Zahnarzt, Fr. 100.– Sehhilfen). Mit einer unbefristeten und indexierten Unterhaltsrente von Fr. 5'001.– abzüglich der jeweiligen AHV-Rente vermag die Beklagte ihren gebührenden Bedarf zu decken. Einkommen (Fr. 13'333.–) und Bedarf (Fr. 3'500.–) des Klägers waren im Berufungsverfahren nicht umstritten. Der Kläger ist ohne weiteres in der Lage, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Unterhaltsregelung erweist sich somit als angemessen.
b) Im Güterrecht trägt die Vereinbarung einerseits den (teilweise übereinstimmenden) Berufungsanträgen und andererseits der Erörterung des Streitgegenstandes anlässlich der Instruktionsverhandlung Rechnung. Sowohl die vereinbarte zusätzliche Ausgleichszahlung als auch die Teilung der Prozesskosten ist unter Billigkeitsüberlegungen nicht zu beanstanden.
c) Im Übrigen ist die Vereinbarung klar und vollständig. Sie enthält die gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO vorgeschriebenen finanziellen Angaben, wobei
anzumerken ist, dass beim deklarierten Vermögen der Beklagten das Ergebnis des Vorsorgeausgleichs und der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch nicht berücksichtigt ist.
III.
Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Für das erstund zweitinstanzliche Verfahren sind aufgrund der gegenseitigen Verzichtserklärungen keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Vereinbarung der Parteien vom 26. Juni 2012 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:
"1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB unbefristet monatliche, im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'001.– zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Rechtskraft des diese Vereinbarung genehmigenden Urteils.
2. Der Kläger ist berechtigt, von der Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziffer 1 die AHV-Rente der Beklagten in Abzug zu bringen.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger jeweils die Höhe der ihr ausgerichteten AHV-Rente mitzuteilen und zu belegen.
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2012 mit 99.8 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2013, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeialter Unterhaltsbeitrag x neuer Index trag = alter Index
4. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten nebst der bereits rechtskräftigen Zahlungsverpflichtung gemäss Dispositiv Ziffer 5.e) des erstinstanzlichen Urteils vom 22. Dezember 2010 (Fr. 256'040.–) eine weitere güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 36'000.– zu bezahlen.
Die Beklagte zieht ihren Berufungsantrag Ziffer 3 im darüber hinausgehenden Umfange zurück.
5. In Abgeltung der Verpflichtung gemäss Ziff. 3.3 der Eheschutzverfügung vom
7. November 2003 in Verbindung mit Ziffer 3.3 der mit Verfügung vom 9. Januar 2006 vorgemerkten/genehmigten Vereinbarung verpflichtet sich der Kläger, der Beklagten für Gesundheitskosten der Jahre 2009 bis 2012 den Betrag von pauschal Fr. 6'000.– netto zu bezahlen.
6. Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
Einkommen Kläger: Fr. 13'333.– (Erwerbseinkommen)
Einkommen Beklagte: Fr. 858.– zuzüglich AHV-Rente (gegenwärtig Fr. 1'222.–)
Vermögen Kläger: ca. Fr. 300'000.– per heute (ohne Liegenschaften und Hypotheken)
Vermögen Beklagte: Fr. 8'568.– gemäss Steuererklärung 2010 (ohne Liegenschaft und Hypothek)
Bedarf Kläger: Fr. 3'500.– Bedarf Beklagte: Fr. 5'859.–
7. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte.
8. Die Parteien verzichten für beide Instanzen gegenseitig auf Prozessentschädigung."
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Die Übersetzungskosten betragen Fr. 393.75.
3. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den auf ihn entfallenden Kostenanteil von Fr. 1'696.90 zu ersetzen.
5. Es werden für das erstund zweitinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse und an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 373'280.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. R. Klopfer lic. iur. E. Iseli
versandt am: ss