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LC110057 • OG ZH LC110057 KI-generiert

Consolidated Appeal of Divorce Decree and Ancillary Matters

Geschäftsnummer LC110057
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Two separate, timely appeals were filed by both parties concerning the divorce decree and ancillary matters issued by the lower court on June 29, 2011. The appellate court consolidated the two related appeal files into a single proceeding for reasons of procedural efficiency, ordering that one case number be retained for further handling and the other be closed as resolved.

Legislator-Regeste

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Art. 125 ZPO; Consolidated Appeal of Divorce Decree and Ancillary Matters: The appellate court consolidated the two related appeal files into a single proceeding for reasons of procedural efficiency, ordering that one case number be retained for further handling and the other be closed as resolved.

Schlagwörter

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Scheidungsurteil prozessleitende Verfügungen Hilfskonkursverfahren Nebenfolgen der Ehescheidung Verweis ad separatum Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Ehescheidung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 125 ZPO

This provision was used to justify the consolidation of the two separate appeals into a single proceeding for reasons of expediency.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC110057-O/U, vereinigt mit Geschäfts-Nr. LC110046

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Beschluss vom 22. März 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin/Klägerin und Zweitberufungsklägerin/Erstberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen

B._____, Gesuchsteller/Beklagter und Zweitberufungsbeklagter/Erstberufungskläger betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 29. Juni 2011 (FE070180)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 29. Juni 2011 sprach die Vorinstanz zwischen den Parteien die Scheidung aus und regelte die Nebenfolgen (Urk. 161). Am 28. Juli 2011 ging hierorts rechtzeitig die Berufungsschrift des Gesuchstellers ein (Urk. 162 in Geschäfts-Nr. LC110046, Urk. 160/1). Am 8. September 2011 ging hierorts ebenfalls rechtzeitig die Berufungsschrift der Gesuchstellerin ein (Urk. 162, Urk. 160/2), worauf das vorliegende Verfahren angelegt wurde.

2. Die selbständig eingereichten und bis anhin separat geführten Berufungen beschlagen das gleiche Scheidungsverfahren und sind aus Zweckmässigkeitsgründen zu vereinigen (Art. 125 ZPO). Geschäfts-Nr. LC110057 ist somit mit Geschäfts-Nr. LC110046 zu vereinigen und unter dieser Nummer weiterzuführen. Geschäfts-Nr. LC110057 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten sind als Urk. 191/161-180 zu den Akten von Geschäfts-Nr. LC110046 zu nehmen.

Es wird beschlossen:

1. Geschäfts-Nr. LC110057 wird mit Geschäfts-Nr. LC110046 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Geschäfts-Nr. LC110057 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung in Geschäfts-Nr. LC110046.

Zürich, 22. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic