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LC090026 • OG ZH LC090026 KI-generiert

Child Support Modification for Minors vs. Adult Children

Geschäftsnummer LC090026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the modification of child support obligations previously established in divorce proceedings. The court clarified that while modifications for minor children are handled within the framework of divorce decree adjustments, claims involving support for adult children must be pursued through independent maintenance proceedings, with the adult child as a party. For both scenarios, the court emphasized that the principles of maintenance actions apply, including the obligation for the court to investigate the facts ex officio and the parties' duty to present relevant facts and evidence. The court also noted that while it is not bound by the specific requests of parties concerning minor children, it is bound by the requests of adult children.

Legislator-Regeste

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Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 286 ZGB, Art. 134 Abs. 3 ZGB, Art. 134 Abs. 2 ZGB, Art. 135 Abs. 2 ZGB, Art. 286 ZPO; Child Support Modification for Minors vs. Adult Children: Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat und dass Beweise nach freier Überzeugung gewürdigt werden können (Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Auch bei der Untersuchungsmaxime ist es jedoch Sache der Parteien, dem Gericht die massgeblichen Tatsachen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen. Die Untersuchungsmaxime führt weiter dazu, dass neue Umstände nach Massgabe der kantonalen Prozessordnung Berücksichtigung finden müssen. Einzig mit Bezug auf die Parteianträge gilt, dass das Gericht beim unmündigen Kind nicht an diese gebunden ist, wohl aber beim mündigen Kind (Breitschmid, a.a.O., N 5 und 6 zu Art. 280 ZPO, BGE 118 II 95).

Schlagwörter

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Abänderung von Kindesunterhalt Unterhaltspflicht minderjährige Kinder Scheidungsverfahren Unterstützungspflicht Untersuchungsgrundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 II 95
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Volltext

Aus den Erwägungen des Obergerichts:

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einerseits die Frage der Abänderung der im Scheidungsurteil bzw. Abänderungsentscheid festgehaltenen Unterhaltspflicht für die noch nicht mündige Tochter A, geboren im April 1993, und anderseits die Frage der Abänderung der gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Mündigkeit hinaus vereinbarten Unterhaltspflicht für die im Dezember 1988 geborene, im Zeitpunkt der Klageeinleitung bereits mündige Tochter B.

2. Parteien im Prozess auf Abänderung eines Scheidungsurteils oder eines Abänderungsentscheides sind die Eltern und ehemaligen Parteien des Scheidungsprozesses. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der im Scheidungsurteil oder Abänderungsurteil festgesetzte Unterhaltsbeitrag für ein mündiges Kind abgeändert werden soll (FamKomm Scheidung/Wullschleger, N 14 zu Art. 286 ZGB). Hier ist das mündige Kind Partei des Verfahrens. Die streitige Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen während der Dauer der Unmündigkeit der Kinder richtet sich nach Art. 134 Abs. 3 ZGB. Danach entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.

Die Voraussetzungen für eine Abänderung des in einem Scheidungsverfahren oder Abänderungsverfahren festgelegten Unterhaltsbeitrages für ein unmündiges Kind richten sich sodann nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses gemäss den Art. 276 ff. ZGB (Art. 134 Abs. 2 ZGB). Nach Eintritt der Mündigkeit der Kinder ist die Neufestsetzung von Unterhaltsbeiträgen nicht mehr in einem Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils vorzunehmen, sondern in einem selbständigen Unterhaltsverfahren zwischen dem Kind und dem unterhaltsverpflichteten Elternteil.

In diesem Verfahren sind indes auch die Bestimmungen des Kindesrechts massgebend und es ist damit ebenfalls nach den Bestimmungen von Art. 276 ff. ZGB zu entscheiden. Die Zuständigkeit richtet sich hier nach den Bestimmungen über die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 135 Abs. 2 ZGB). Sind im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils nur Unterhaltsbeiträge für Kinder Gegenstand des Prozesses, so gelten damit sowohl für das Verfahren zwischen den ehemaligen Ehepartnern als auch für das Verfahren zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und dem mündigen Kind die Grundsätze der Unterhaltsklage, d.h. die Bestimmungen von Art. 279 f.

ZGB (Breitschmid, Basler Kommentar, N 7 zu Art. 286 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, N 72 vor § 195a ff.). Es wären somit – was bisher nicht geltend gemacht und nicht beachtet wurde – die Bestimmungen über das einfache und rasche Verfahren anzuwenden gewesen (Art. 280 Abs. 1 ZGB). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 22a GVG, wonach Klagen auf Festsetzung und Änderung von Unterhaltsbeiträgen an das Kind vom Einzelrichter im einfachen und raschen Verfahren zu beurteilen sind.

Die entsprechenden Verfahrensvorschriften gelten auch für das Berufungsverfahren (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, N 17 zu § 22a GVG). Damit wäre im Berufungsverfahren das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Rekurses durchzuführen und damit keine Berufungsverhandlung anzuberaumen gewesen. Im vorliegenden Verfahren bewirkt dies indes nur noch, dass die Erledigung durch Beschluss zu ergehen hat (§ 259 Abs. 2 ZPO). Im Weiteren gilt für beide Verfahren, dass das Gericht gemäss Art. 280 Abs. 2 ZPO den

Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat und dass Beweise nach freier Überzeugung gewürdigt werden können (Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Auch bei der Untersuchungsmaxime ist es jedoch Sache der Parteien, dem Gericht die massgeblichen Tatsachen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen. Die Untersuchungsmaxime führt weiter dazu, dass neue Umstände nach Massgabe der kantonalen Prozessordnung Berücksichtigung finden müssen. Einzig mit Bezug auf die Parteianträge gilt, dass das Gericht beim unmündigen Kind nicht an diese gebunden ist, wohl aber beim mündigen Kind (Breitschmid, a.a.O., N 5 und 6 zu Art. 280 ZPO, BGE 118 II 95).

Obergericht,

I. Zivilkammer, Beschluss vom 10. Februar 2010