Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LC060114 • OG ZH LC060114 KI-generiert

Modification of Provisional Support Post-Divorce Decree Finalization

Geschäftsnummer LC060114
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought to modify provisional support measures based solely on the fact that the divorce decree itself had become final, arguing this constituted a decisive and permanent change in legal circumstances, despite no apparent change in economic status. The court reasoned that while it retains jurisdiction to amend provisional measures until the entire divorce proceeding is finalized, the mere finality of the divorce point does not automatically alter the factual basis of the provisional support order; continuing support provisions, even post-divorce for pending consequential issues, are still governed by marriage law (Art. 163 ZGB) and not necessarily the future support under Art. 125 ZGB, and thus, absent any other substantial and permanent change in the underlying facts, the request for modification must be denied without requiring a hearing of the opposing party.

Legislator-Regeste

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Art. 125 ZGB, Art. 137 ZGB, Art. 163 ZGB; Modification of Provisional Support Post-Divorce Decree Finalization: Im Massnahmeverfahren besteht kein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei. Erweist sich ein Massnahmebegehren oder ein Begehren um Abänderung von vorsorglichen Massnahmen als unbegründet, so kann dieses ohne Weiterungen abgewiesen werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 1 zu § 206 ZPO; ZR 94 Nr. 92). Da das Begehren um Aufhebung oder Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abzuweisen ist, kann entsprechend vorgegangen werden.

Schlagwörter

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Abänderung des Scheidungsurteils Abänderung vorsorglicher Massnahmen vorsorgliche Unterhaltsbeiträge Parteianhörung Rechtsstellung Einkommensveränderung Vorsorgliche Massnahmen bei Teilrechtskraft im Scheidungspunkt.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ausgangslage:

Das Obergericht stellte nach Eingang der Berufungsantwort fest, welche Punkte des erstinstanzlichen Scheidungsurteils nicht angefochten wurden und damit bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Unbestritten blieb unter anderem der Scheidungspunkt. Umstritten blieb dagegen die Regelung der gestützt auf Art. 125 ZGB geforderten Unterhaltsbeiträge. Der Kläger stellte mit Hinweis auf die in Rechtskraft erwachsene Scheidung einen Antrag auf Abänderung der entsprechenden vorsorglichen Massnahmen.

Aus den Erwägungen des Obergerichts:

"1. Mit der Berufungsantwort stellte der Kläger ein Begehren um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen mit dem hauptsächlichen Antrag, es seien der Beklagten in Abänderung der Verfügung des Einzelrichters für die weitere Dauer des Verfahrens ab sofort keine Unterhaltsbeiträge mehr zuzusprechen.

Der Kläger begründet seinen Antrag, wonach die Unterhaltspflicht gemäss der Verfügung der Vorinstanz aufzuheben sei, einzig mit dem Umstand, dass der Scheidungspunkt nunmehr rechtskräftig sei. Es hätten sich deshalb seit dem Erlass der vorsorglichen Massnahmen die rechtlichen Voraussetzungen entscheidend und dauerhaft verändert. In wirtschaftlicher Hinsicht könne auf beiden Seiten wohl noch von der gleichen Situation ausgegangen werden.

2. Im Massnahmeverfahren besteht kein absoluter Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei. Erweist sich ein Massnahmebegehren oder ein Begehren um Abänderung von vorsorglichen Massnahmen als unbegründet, so kann dieses ohne Weiterungen abgewiesen werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 1 zu § 206 ZPO; ZR 94 Nr. 92). Da das Begehren um Aufhebung oder Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abzuweisen ist, kann entsprechend vorgegangen werden.

3. Bei Vorliegen der Teilrechtskraft eines Scheidungsurteils bleibt das mit dem Scheidungsverfahren befasste Gericht zuständig zum Erlass bzw. zur Abänderung von vorsorglichen Massnahmen. Die im Zeitpunkt der Teilrechtskraft angeordneten vorsorglichen Massnahmen dauern grundsätzlich bis zum Entscheid in der entsprechenden Frage fort. Dies muss im Massnahmeentscheid weder ausdrücklich vorgesehen werden, noch müssen diesbezügliche Massnahmen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungspunktes neu angeordnet werden (PraxKomm Scheidung/Leuenberger, N 12 zu Art. 137 ZGB mit Verweis auf BGE 5P.121/2002 vom 12. Juni 2002, Erw. 3.1). Eine Abänderung ist möglich, wenn die nötigen Voraussetzungen gegeben sind. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können somit abgeändert werden, solange das Scheidungsverfahren insgesamt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

4. Voraussetzung für die Abänderung von vorsorglichen Massnahmen ist der Eintritt einer erheblichen und dauernden Änderung der Entscheidgrundlagen oder der tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, wobei der Anpassungsentscheid grundsätzlich nur für die Zukunft wirkt. Eine Neubeurteilung ist auch dann möglich, wenn das Gericht bei Erlass der Massnahme wesentliche Tatsachen nicht gekannt oder wenn es die Verhältnisse unzutreffend gewürdigt hat.

Mit der Botschaft zum neuen Scheidungsrecht (Separatdruck, S. 137) wurde festgehalten, dass auch dann, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist und die Parteien nur noch über die Folgen der Scheidung prozessieren, für die vorläufige Bemessung einer Rente weiterhin Eherecht (Art. 163 ZGB) gilt und nicht der nach Art.

125 ZGB (allenfalls) geschuldete Unterhalt im Sinne einer Prognose massgebend ist (vgl. dazu auch: Sutter, Neuerungen im Scheidungsverfahren, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 231; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N 45 zu Art. 137 ZGB). Die Auflösung der Ehe führt daher nicht dazu, dass vorsorglich festgesetzte Unterhaltsbeiträge auf einer unzutreffenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Gericht beruhen oder dass davon auszugehen ist, dass sich die Entscheidgrundlagen geändert haben. Der Umstand, dass die Parteien rechtskräftig geschieden sind, gibt somit nicht Anlass zur Abänderung der Verfügung der Vorinstanz. Andere Abänderungsgründe werden nicht geltend gemacht. Damit ist das Begehren um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abzuweisen."