Estate Division Discontinuation Not Appealable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a lower court's decision to discontinue estate division proceedings, finding that such discontinuation orders, typically arising from settlement or withdrawal, are not subject to appeal but rather to revision. The court reasoned that these "decision surrogates" have the effect of a final judgment and that appeals are generally only permissible for the cost decisions within them, or if the effects of the underlying disposition act are challenged, which was not sufficiently demonstrated here. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and costs were imposed on the appellants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 328 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO; Estate Division Discontinuation Not Appealable: The court reasoned that these "decision surrogates" have the effect of a final judgment and that appeals are generally only permissible for the cost decisions within them, or if the effects of the underlying disposition act are challenged, which was not sufficiently demonstrated here. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and costs were imposed on the appellants.
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KI-generiertCited for imposing court costs on the appellants in solidarity.
Cited for not awarding party compensation to the appellants due to their loss.
Cited for not awarding party compensation to the respondent due to lack of relevant activity.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB250033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller
Beschluss vom 13. Juni 2025
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beklagte und Berufungskläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen
C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Erbteilung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur im ordentlichen Verfahren vom 22. Mai 2025 (CP230008-K)
Nach Einsicht in die Berufung bzw. Beschwerde vom 9. Juni 2025, worin der Beklagte 1 und Berufungskläger sowie die Beklagte 2 und Berufungsklägerin um Erklärung der Nichtigkeit des Abschreibungsbeschlusses des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Mai 2025, eventualiter um Aufhebung desselben ersuchen (Berufungsschrift S. 3),
worin sie weiter beantragen, das Verfahren betreffend Erbteilungsklage sei durch das Bezirksgericht Winterthur wieder aufzunehmen bzw. fortzuführen und das Bezirksgericht Winterthur sei anzuweisen, das Schlichtungsverfahren wiederholen zu lassen und den Berufungskläger dazu rechtsgenüglich vorzuladen (Berufungsschrift S. 3) und worin sie sodann um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels sowie darum ersuchen, die Klägerin und Berufungsbeklagte gestützt darauf anzuweisen, den Betrag von Fr. 1'000'000.– unverzüglich auf das (neu eröffnete) Nachlasskonto zurückzuüberweisen (Berufungsschrift S. 3 f.), in der Erwägung,
dass kein gerichtlicher Entscheid im Sinne der ZPO ergeht, wenn das Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug erledigt wird und diese Entscheidsurrogate mangels Entscheidqualität grundsätzlich weder mit Berufung noch mit Beschwerde angefochten werden können (BGE 149 III 145 E. 2.6.2), dass die Entscheidsurrogate selbst die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides haben und dagegen grundsätzlich ausschliesslich die Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO zur Verfügung steht (BGE 149 III 145 E. 2.6.3), dass der Abschreibungsbeschluss mithin kein Anfechtungsobjekt bildet, welches mit Berufung oder Beschwerde nach ZPO angefochten werden könnte, sondern grundsätzlich lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid anfechtbar ist (BGer 4A_605/2012 vom 5. Februar 2015 E. 1.2), dass einzig die Wirkungen des wirksamen Dispositionsakts mit Berufung / Beschwerde überprüft werden können (vgl. BGE 149 III 145 E. 2.7.3 und dazu OFK ZPO-Engler, Art. 241 N 11c), eine solche Rüge aber vorliegend nicht erhoben wird,
dass auch die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die von den Berufungsklägern vorgebrachte Praxis aufgegeben und ihre Praxis an die Rechtsprechung des Bundesgerichts angepasst hat (vgl. OGer ZH RU230045 vom
16. Februar 2024 E. 3.5),
dass die von den Berufungsklägern ins Feld geführte Nichtigkeit damit ebenfalls aussen vor bleibt, bzw. im Übrigen nur unzureichend dargetan ist (vgl. Berufungsschrift S. 7; der Vergleich erfolgte in Kenntnis der umstrittenen Gültigkeit der Klagebewilligung),
dass die Prozesskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss den Berufungsklägern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO),
dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, den Berufungsklägern zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:
1. Auf das Rechtsmittel der Berufungskläger (Berufung, eventualiter Beschwerde) wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Berufungsklägern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. Juni 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Müller
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