Appeal on Negative Declaratory Action and Provisional Execution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an appeal concerning a negative declaratory action filed after provisional execution was granted for a debt of over CHF 127,000, the court upheld the lower court's decision not to rule on the appellant's request to set aside the provisional execution order. The court reasoned that a negative declaratory action primarily seeks a substantive ruling on the existence or non-existence of the underlying debt, which in turn confirms or overturns the effect of the provisional execution order, rather than directly serving as an appeal to revoke it. Consequently, the appeal was dismissed, the request for free legal aid in the appeal proceedings was denied due to the obvious lack of prospects of success, and the appellant was ordered to bear the appeal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 83 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 91 lit. a BGG; Appeal on Negative Declaratory Action and Provisional Execution: The court reasoned that a negative declaratory action primarily seeks a substantive ruling on the existence or non-existence of the underlying debt, which in turn confirms or overturns the effect of the provisional execution order, rather than directly serving as an appeal to revoke it. Consequently, the appeal was dismissed, the request for free legal aid in the appeal proceedings was denied due to the obvious lack of prospects of success, and the appellant was ordered to bear the appeal costs.
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KI-generiertThe request for legal aid in the appeal proceedings was rejected based on this provision due to the obvious hopelessness of the appeal.
Used to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant as they lost completely.
Cited in the reasoning to confirm that the appeal was filed in due form and time, which allows for admission of the appeal (although the article is not directly cited in the operative part, it is essential for the procedural admission leading to the substantive decision).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB250022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss und Urteil vom 7. August 2025
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Aberkennungsklage
Berufung gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. April 2025; Proz. CG250010
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
"1. Das Urteil Ihres Gerichts vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die mit Urteil vom 20. März 2025 gestellte Forderung nicht besteht.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen."
Beschluss des Bezirksgerichtes:
(act. 4)
1. Auf die Klage wird bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 1 (Aufhebung des Urteils vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung) nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von CHF 300.– wird der klagenden Partei auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Gesuch der klagenden Partei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Der klagenden Partei wird eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um für die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur (Postkonto 1, IBAN CH2 [Zahlungszweck: CG250010-K]) einen Kostenvorschuss von CHF 4'930.– zu leisten.
Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge:
(act. 2 S. 2)
" 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Mittels superprovisorische Verfügung sowie Mitteilung an das Betreibungsamt Winterthur sei die Vollstreckbarkeit der mit der Aberkennungsklage angefochtenen Betreibung aufzuheben, und zwar bis zum Entscheid der Aberkennungsklage.
3. Die Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und dem Berufungskläger vor Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen samt Beizug des Offizialanwalts.
4. Dem Berufungskläger sei für dieses Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu erteilen samt Beizug des Offizialanwalts.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen."
Erwägungen:
1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Berufungsbeklagte) setzte beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt eine Forderung von Fr. 127'540.– zuzüglich Verzugszins gegen den Kläger und Berufungskläger (fortan Berufungskläger) in Betreibung. Am 23. Januar 2025 erhob der Berufungskläger Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2025. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 stellte die Berufungsbeklagte beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 20. März 2025 wurde für die betriebene Forderung provisorische Rechtsöffnung erteilt (vgl. act. 3/1).
Mit Eingabe vom 26. März 2025 liess der Berufungskläger beim Kollegialgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) eine Aberkennungsklage einreichen, mit der er die Aufhebung des Rechtsöffnungsurteils sowie die Feststellung des Nichtbestands der Forderung beantragte und in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (act. 5/1, Anträge oben im Wortlaut abgedruckt).
Mit Beschluss vom 24. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 (Aufhebung des Urteils vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung) nicht ein, auferlegte dem Berufungskläger diesbezüglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.–, wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'930.– an (act. 3/3 = act. 4 = act. 5/8, nachfolgend zitiert als act. 4).
2. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Berufung und Beschwerde mit den vorstehenden Anträgen (act. 2 S. 2).
3.1. Auf die Beschwerde betreffend die nicht bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsmittelantrag Ziff. 3) wurde unter der Geschäftsnummer RB250009 mit Beschluss vom 22. Mai 2025 nicht eingetreten. Das vorliegende Berufungsverfahren beschlägt das Nichteintreten auf das vorinstanzliche Rechtsbegehren Ziffer 1 (Aufhebung des Urteils vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung) sowie die Begehren um Erlass einer superprovisorischen Verfügung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren (Rechtsmittelanträge 1, 2 und 4).
3.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-10). Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2025 wurde der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung abgewiesen (act. 6). Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Berufungskläger Beschwerde ans Bundesgericht, welches auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mit Urteil vom 13. Juni 2025 nicht eintrat (act. 11). Weiterungen sind nicht erforderlich. Die Sache ist spruchreif.
4. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert. Es handelt sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde formund fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dem Eintreten auf die Berufung steht nichts entgegen.
Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310
ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tatund Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tatund Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ, 4. A. 2025, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Diesen Voraussetzungen vermag die vorliegende Berufungsschrift zu genügen.
5. Die Vorinstanz ist auf das mit der Aberkennungsklage erhobene Rechtsbegehren um Aufhebung des provisorischen Rechtsöffnungsurteils nicht eingetreten mit der zutreffenden Begründung, die Aberkennungsklage sei eine negative Feststellungsklage, mit welcher die Feststellung der Nichtexistenz der betriebenen Forderung verlangt werden könne, nicht aber die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung (act. 4 E. 5.1. unter Verweis auf BGE 128 III 44 E. 4a.). Wie die Vorinstanz (a.a.O.) im Weiteren zutreffend festhält, ist die Aberkennungsklage kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid. Durch den Entscheid über die Aberkennungsklage, welcher den materiellen Bestand der Forderung beschlägt, werden lediglich die Wirkungen des Rechtsöffnungsentscheids bestätigt (im Falle der Abweisung) oder aufgehoben (Gutheissung). Die Aberkennungsklage hat primär materiellrechtliche Wirkung (Entscheid über Bestand oder Nichtbestand der Forderung). Die betreibungsrechtliche Wirkung eines gutheissenden Aberkennungsurteils besteht alleine darin, dass der Rechtsvorschlag bestehen bleibt (BSK SchKG II-STAEHELIN, 3. A. 2021, Art. 83 N 16, N 67). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat dies nicht verstanden, wenn er (tatsachenwidrig) vorbringt, die Vorinstanz liefere keine Begründung, sondern sie behaupte, die Rechtsöffnung sei nicht Gegenstand der Aberkennungsklage. Von einem Ignorieren von Art. 83 SchKG durch die Vorinstanz kann entgegen dem Berufungskläger sodann nicht die Rede sein, vielmehr scheint ihm offensichtlich der Inhalt einer
Aberkennungsklage nicht geläufig zu sein, wenn er in der Berufungsschrift daran festhält, die Aufhebung der Betreibung sei der wesentliche Bestandteil des Aberkennungsverfahrens (act. 2 S. 3 oben Ziff. 1).
6. Die Vorinstanz ist demnach im hängigen Aberkennungsverfahren zu Recht nicht auf den Antrag auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids eingetreten. Die Berufung ist damit abzuweisen und der angefochtene Beschluss zu bestätigen.
7. Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, was zu entsprechender Auflage der Kosten des Berufungsverfahrens führt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Begehren des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Berufung (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist, ausgehend vom Streitwert von Fr. 127'540.–, gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG umständehalber auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil.
Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. April 2025 (CG250010-K) wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2 samt Beilagen (act. 3/1-4), und an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'540.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: