Late Appeal Dismissed After Expiration of Statutory Period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision to dismiss their claim, but the appellate court found the appeal was filed too late. Although the appeal was mistakenly filed with the lower court, this procedural error was not fatal to the appeal. However, the statutory 30-day appeal period, which began on January 3, 2025, and ended on February 3, 2025, had expired by the time the appeal was postmarked on March 3, 2025, leading the court to not consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 137 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO; Late Appeal Dismissed After Expiration of Statutory Period: Although the appeal was mistakenly filed with the lower court, this procedural error was not fatal to the appeal. However, the statutory 30-day appeal period, which began on January 3, 2025, and ended on February 3, 2025, had expired by the time the appeal was postmarked on March 3, 2025, leading the court to not consider the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThese provisions define the admissibility of an appeal, which was used to determine that the appeal was the correct legal remedy.
This provision establishes the appeal period, which was used to determine that the appeal was filed too late.
This provision governs the start of procedural deadlines, which was used to calculate the appeal period.
This provision specifies how and where submissions must be filed within a deadline, which was used to determine the appeal was late.
This provision concerns the awarding of party compensation, which was used to deny compensation to the defendant.
This provision is relevant for determining party compensation, specifically in cases of no relevant legal activity, which was used to deny compensation to the defendant.
These provisions are used to determine and set the court fee for the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB250016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Beschluss vom 26. März 2025
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen im ordentlichen Verfahren vom 16. Dezember 2024 (CG220009-M)
Erwägungen:
1.1. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 wurde die Klage der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde, unter Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen zu ihren Lasten (Urk. 52 S. 9).
1.2. Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit Eingabe vom 3. März 2025 (Datum Poststempel) an die Vorinstanz. Sie bezeichnete die Eingabe als "Widerspruch gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2024 Geschäftsstelle Nummer CG220009-M / U" und erklärte, mit der darin getroffenen Entscheidung nicht einverstanden zu sein (Urk. 48 = Urk. 50). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zusammen mit den übrigen Akten an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 49 = Urk. 51).
2.1. Zulässiges Rechtsmittel gegen den Beschluss der Vorinstanz ist – wie die Vorinstanz korrekt belehrte (Urk. 52 Dispositiv-Ziffer 6) – die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmitteleingabe der Klägerin wurde deshalb als Berufung entgegengenommen.
Entgegen der klar formulierten Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid reichte die Klägerin ihre Eingabe vom 3. März 2025 (Urk. 48) nicht bei der zuständigen Kammer, sondern bei der Vorinstanz ein. Gestützt auf die Praxis des Bundesgerichts und die einhellige Lehre schadet der Rechtsmittelklägerin jedoch ein versehentlich bei der Vorinstanz (iudex a quo) eingereichtes Rechtsmittel nicht (BGE 140 III 636 E. 3.6 und 3.7; BK ZPO-Sterchi, Art. 311 N 4 mit weiteren Hinweisen). Die Eingabe wurde denn auch von der Vorinstanz unverzüglich an die zuständige Kammer weitergeleitet.
2.2. Indes hat die Klägerin ihre Berufung zu spät bei der Vorinstanz eingereicht: Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m.
308 Abs. 1 und 2 ZPO), was der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid entspricht (Urk. 52 Dispositiv-Ziffer 6). Die Klägerin war im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb für den Beginn der Berufungsfrist die Zustellung des vorinstanzlichen Beschlusses an ihren Vertreter,
Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, massgebend ist (vgl. Art. 137 ZPO). Die Berufungsfrist beginnt grundsätzlich am Tag nach der Zustellung des Entscheids zu laufen (vgl. Art. 142 ZPO). Da Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ den Beschluss am 23. Dezember 2024 – mithin während des Fristenstillstands – entgegennahm (Urk. 47/1), begann die Berufungsfrist am 3. Januar 2025 zu laufen (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) und endete am 3. Februar 2025 (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Die Klägerin hat ihre Berufungsschrift am 3. März 2025 bei der Post aufgegeben (vgl. den von der Vorinstanz in Kopie angeforderten Briefumschlag zu Urk. 48; Urk. 53). Ihre Berufung ist somit verspätet, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs.1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen.
Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzusprechen, der Klägerin aufgrund ihres Unterliegens und der Beklagten und Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 50, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. März 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
versandt am: ms