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LB240050 • OG ZH LB240050 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Deposit

Geschäftsnummer LB240050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court judgment regarding a claim for damages but failed to pay the required cost deposit even after being granted an extension, having previously indicated they would not pay due to a settlement. Consequently, the court dismissed the appeal because the required procedural step was not fulfilled, ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Deposit: Consequently, the court dismissed the appeal because the required procedural step was not fulfilled, ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Schadenersatzzahlung Verfahrenskosten Ausdehnung des Verfahrens nicht geleisteter Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution Forderung / Zeugnisänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The court based its decision not to enter into the appeal on the fact that the required cost deposit was not paid, following a final deadline set under this procedural rule.

§§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

These provisions were used to determine and impose the amount of the second instance court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB240050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 28. November 2024

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____, gegen

B._____ GmbH in Liquidation, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung / Zeugnisänderung

Berufung gegen ein Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. August 2024; Proz. CG190047

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 erhob der Kläger Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. August 2024, soweit damit die Klage im Umfang von Fr. 42'262.– abgewiesen worden war (act. 104). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt und die Prozessleitung wurde delegiert (act. 106). Die Frist für den Kostenvorschuss verstrich ungenutzt, wobei der Kläger telefonisch erklärt hatte, er werde den Kostenvorschuss infolge eines zwischenzeitlich abgeschlossenen Vergleichs nicht bezahlen (act. 108, 109).

Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde dem Kläger gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 110). Da diese Verfügung dem Kläger am 14. November 2024 zugestellt wurde (act. 111), endete die Nachfrist am 21. November 2024. Der Kostenvorschuss wurde wie angekündigt nicht bezahlt.

2. Nachdem der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren auch innert angesetzter Nachfrist nicht bezahlt worden ist, ist auf die Berufung vom 17. Oktober 2024 nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. In Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'262.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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