Appellant Withdraws Appeal: Costs and Limited Legal Aid Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant in a civil claim matter withdrew the appeal after filing it, which necessitated the discontinuance of the appellate proceedings, making the costs of the appeal proceedings payable by the appellant. The court reasoned that because the appeal was withdrawn, the proceedings were terminated without adjudication on the merits; therefore, the appellant's request for full legal aid was partially denied because the merits of the underlying claim could not be assessed, although limited aid was granted for the necessary action of withdrawal, and no party compensation was awarded to the appellee due to minimal effort.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 ZPO, Art. 123 ZPO, Art. 90 BGG; Appellant Withdraws Appeal: Costs and Limited Legal Aid Granted: The court reasoned that because the appeal was withdrawn, the proceedings were terminated without adjudication on the merits; therefore, the appellant's request for full legal aid was partially denied because the merits of the underlying claim could not be assessed, although limited aid was granted for the necessary action of withdrawal, and no party compensation was awarded to the appellee due to minimal effort.
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KI-generiertApplied to order the appellant to pay the procedural costs of the appeal proceedings based on the withdrawal of the appeal.
Cited in the reasoning as the legal basis for granting/denying free legal aid based on the prospects of success, and referenced in the dispositive regarding the partial granting of the request.
Cited in the dispositive concerning the reservation that the appellant must repay the granted fees if their financial situation improves.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB240047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt
Beschlüsse vom 4. November 2024
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 23. September 2024; Proz. CG240022
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 (eingegangen bei der Kammer am
25. Oktober 2024) liess die Klägerin und Berufungsklägerin durch ihren während laufender Berufungsfrist mandatierten Rechtsvertreter die Berufung zurückziehen. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig, was aber vorliegend nicht relevant ist, weil die Vorinstanz von der Erhebung von Kosten absah und keine Parteientschädigung zusprach (act. 7 S. 4 Dispositivziffern 2 und 3 = act. 11/3 = act. 12).
2. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Klägerin und Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beklagten und Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
3. Die Klägerin und Berufungsklägerin ersuchte für das Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 10, 11/1-10, act. 19, act. 20). Neben Mittellosigkeit setzt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung die fehlende Aussichtslosigkeit des im Prozess vertretenen Standpunktes voraus (Art. 117 ZPO). Die Vorbringen der Klägerin lassen keine Beurteilung zu, inwiefern das Hauptbegehren, wie es von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Klagebewilligung verstanden wurde, nämlich Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Fr. 1 Mio., Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Im Gegenteil geht aus dem vorinstanzlichen Urteil eher hervor, dass die Vorbringen den formellen Anforderungen des Verfahrens nicht genügen würden. Der Vertreter der Berufungsklägerin begründet mit keinem Wort, weshalb die Berufung nicht aussichtslos gewesen sei (act. 19). Die unentgeltliche Rechtspflege ist daher nur beschränkt für die anwaltliche Vertretung im Hinblick auf den Rückzug zu bewilligen, da dieser Schritt in dieser Situation mit Blick auf die Prozesschancen objektiv geboten war. Im Übrigen, d.h. mit Bezug auf die Gerichtskosten, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hingegen abzuweisen.
4. Der unentgeltliche Vertreter der Berufungsklägerin reichte eine Aufstellung über einen Aufwand von vier Stunden und Barauslagen von Fr. 45.90 ein (act. 20). Es ist ihm daher eine Entschädigung von Fr. 925.– zuzüglich Fr. 75.– (8.1% MwSt), d.h. insgesamt Fr. 1'000.– zuzusprechen. Die Berufungsklägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Der Klägerin und Berufungsklägerin wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____, C._____ [Kanzlei], Zürich, für den Zeitraum vom 17. Oktober bis 24. Oktober 2024 ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Im Übrigen wird ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Klägerin und Berufungsklägerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, C._____, Zürich, wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren LB240047 mit Fr. 1'000.– entschädigt. Die Nachforderung bei der Berufungsklägerin gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsklägerin in zwei Ausfertigungen für ihren Vertreter und für sie persönlich, an den Beklagten und Berufungsbeklagten unter Beilage einer Kopie von act. 10, an
die Obergerichtskasse sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca.
Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Schmidt
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