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LB240039 • OG ZH LB240039 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit

Geschäftsnummer LB240039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal against a lower court judgment that ordered the appellant to pay the appellee a sum of money and partially lift a stay of execution concerning an underlying debt collection proceeding. The appellant failed to pay the required security deposit for the appeal costs, and its subsequent request to reduce this deposit was denied because arguments regarding the appellee's wealth and the expected low workload due to a parallel proceeding were deemed irrelevant or contradictory to prior submissions. Consequently, the court did not proceed with the substance of the appeal according to procedural law, instead imposing costs for the appeal procedure on the non-admitted appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. f ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit: The appellant failed to pay the required security deposit for the appeal costs, and its subsequent request to reduce this deposit was denied because arguments regarding the appellee's wealth and the expected low workload due to a parallel proceeding were deemed irrelevant or contradictory to prior submissions. Consequently, the court did not proceed with the substance of the appeal according to procedural law, instead imposing costs for the appeal procedure on the non-admitted appeal.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution Verfahrenskosten Betreibungsferien Sicherheitsleistung Zahlungsbefehl formelle Verfahrenseinstellung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. f ZPO

Cited as the legal basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal because the appellant failed to pay the required court fee deposit.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to rule that the court costs of the appeal procedure are imposed on the defendant (appellant).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the awarding of no party compensation for the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB240039-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 1. Oktober 2024

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 28. Mai 2024 (CG220063-L)

Erwägungen:

1. a) Das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) verpflichtete mit Urteil vom

28. Mai 2024 die Beklagte, der Klägerin (Abtretungsgläubigerin im Konkurs einer Drittgesellschaft) CHF 6'341.35 und EUR 25'617.-- zu bezahlen und hob im Umfang von CHF 5'406.85 und von CHF 27'827.40 (entsprechend EUR 25'617.--) den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 10. September 2021) auf; die Prozesskosten wurden zulasten der Beklagten geregelt (Urk. 81 S. 30 f.).

b) Hiergegen erhob die Beklagte am 16. August 2024 fristgerecht Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 80 S. 2):

"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2024 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen;

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzügl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-79). Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2024 wurde der Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 4'200.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 84; Fristablauf am 16. September 2024). Am 16. September 2024 stellte die Beklagte ein Fristerstreckungsgesuch bis 30. September 2024 (Urk. 85). Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2024 wurde in sinngemässer Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs der Beklagten eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 86; Fristablauf am 25. September 2024). Am 25. September 2024 stellte die Beklagte ein Gesuch um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses auf Fr. 2'100.-- und um Neuansetzung der Frist zur Leistung des reduzierten Vorschusses (Urk. 87).

2. a) Die Beklagte begründet ihr Gesuch um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses zusammengefasst einerseits damit, dass die schwerreiche Klägerin es sich zur Aufgabe gemacht habe, den Alleinaktionär der Beklagten finanziell

zu zermürben, und andererseits damit, dass die Gerichtsgebühr sich massgeblich nach dem Zeitaufwand bemesse und aufgrund dessen, dass noch ein Parallelverfahren (LB240036-O) hängig sei, der Aufwand geringer ausfallen dürfte (Urk. 87).

b) Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass ein allfälliges finanzielles Ungleichgewicht der Parteien von vornherein keinen Einfluss auf die Höhe der Entscheidgebühr hat (vgl. § 2 GebV OG). Andererseits ist dem Argument des geringen Zeitaufwands schon deshalb der Boden entzogen, weil die Beklagte selber im von ihr angeführten Parallelverfahren die Länge der Rechtsschriften der Klägerin moniert hatte (Urk. 84 S. 2 in LB240036-O).

c) Demgemäss ist das Gesuch der Beklagten um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses und Neuansetzung der Frist zu dessen Leistung abzuweisen. Die Beklagte hatte im erwähnten Parallelverfahren (LB240036-O) ein fast wörtlich identisches Gesuch um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses gestellt (Urk. 84 in LB240036-O). Nachdem jenes Gesuch mit Verfügung vom 5. September 2024 als offensichtlich aussichtslos abgewiesen wurde (Urk. 88 in LB240036-O), konnte die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht ernsthaft mit einer Gutheissung ihres Gesuchs vom 25. September 2024 rechnen.

3. Nach dem Gesagten hat die Beklagte den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert ihr angesetzter, am 25. September 2024 abgelaufener Nachfrist nicht geleistet. Demgemäss ist auf ihre Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. f ZPO).

4. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 31'015.64 (Fr. 6'341.35 und Fr. 24'674.29 [Urk. 81 S. 4]). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beklagten um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses und Neuansetzung der Frist zu dessen Leistung wird abgewiesen.

2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 80, 83/2-5, 85 und 87, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'015.64.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lm