Appeal Dismissed for Non-Compliance with Procedural Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a lower court judgment but failed to comply with court orders to designate a domicile in the jurisdiction and to pay the required appeal fee deposit. After being granted an extension to fulfill these requirements, the appellant still did not remit the deposit, leading the appellate court to rule that it could not formally proceed with the appeal, ordering the appeal dismissed and the appellant to bear the procedural costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Non-Compliance with Procedural Requirements: After being granted an extension to fulfill these requirements, the appellant still did not remit the deposit, leading the appellate court to rule that it could not formally proceed with the appeal, ordering the appeal dismissed and the appellant to bear the procedural costs.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for setting the final deadline, which led to the dismissal of the appeal (implied basis for non-entry into appeal).
Cited in the reasoning regarding the decision not to award legal costs/compensation to the opposing party.
Cited in the reasoning as the basis for imposing costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.
Mentioned in the reasoning as part of the basis for deciding on the refusal of party compensation.
Mentioned in the reasoning as part of the basis for ordering the appellant to pay the court costs.
Basis for the decision not to grant party compensation for the appeal proceedings (Dispositive No. 4).
Basis for ordering the appellant to pay the court costs for the appeal proceedings (Dispositive No. 3).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB240012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss vom 4. Juli 2025
in Sachen
A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger gegen
B._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 12. Juli 2023 (CG180036-L)
Unter Hinweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 12. Juli 2023 (Urk. 87), in der Erwägung,
dass der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger (fortan Kläger) gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 15. März 2024 (Datum des Poststempels: 20. März 2024) Berufung erhoben hat (Urk. 86),
dass dem Kläger mit Verfügung vom 5. April 2024 Frist angesetzt wurde, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen und einen Vorschuss für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 90; Urk. 91), dass diese Verfügung an den Kläger erneut am 15. Januar 2025 versandt wurde (Urk. 90; Urk. 94),
dass der Kläger mit Eingabe vom 22. April 2025 unter Bezugnahme auf die Geschäfts-Nummer "LB240012-O/Z01" ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete (Urk. 96),
dass dem Kläger die Verfügung vom 5. April 2024 (Z01) daher spätestens seit dem
22. April 2025 bekannt sein musste,
dass ihm mit Verfügung vom 6. Juni 2025 eine Nachfrist von zehn Tagen im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt wurde, um den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 98; zugestellt am 11. Juni 2025), dass der Kläger den Kostenvorschuss auch binnen der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 90 Dispositivziffer 3) auf die Berufung nicht einzutreten ist,
dass der Kläger ausgangsgemäss für das Berufungsverfahren kostenpflichtig wird, indessen der Beklagten mangels Aufwandes keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 86, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Juli 2025
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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