Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant appealed a lower court ruling that ordered him to pay the plaintiff CHF 200,000 plus interest, but the appellate court did not proceed with the appeal because the defendant failed to pay the required court cost advance fee by the stipulated deadline, including the extended deadline, and subsequent requests for an extension, installment plan, or reduction of the fee were denied. The court therefore dismissed the appeal as inadmissible, assessed costs against the appellant for the appellate proceedings, and determined no party compensation was due.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1, Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Court Costs: The court therefore dismissed the appeal as inadmissible, assessed costs against the appellant for the appellate proceedings, and determined no party compensation was due.
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KI-generiertThe appeal was not adjudicated because the appellant failed to pay the required court fee advance, as cited in the reasoning for non-admission.
The appeal was not adjudicated because the appellant failed to pay the required court fee advance, as cited in the reasoning for non-admission.
The appeal was not adjudicated because the appellant failed to pay the required court fee advance, as cited in the reasoning for non-admission.
Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the defendant (appellant).
Applied to deny the award of party compensation to the appellant due to his failure.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 14. November 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 29. August 2023 (CG220037-L)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 29. August 2023 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Beklagten zur Zahlung von Fr. 200'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Juli 2018 an die Klägerin und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom
31. Juli 2018) auf (Urk. 32).
b) Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 2. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 29: Zustellung am 1. September 2023) Berufung und stellte die folgenden Berufungsanträge (Urk. 31 S. 2).
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. August 2023 (Geschäfts- Nr.: CG220037-L) sei vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei es im Sinne der Erwägungen dieser Berufung zu neuem Entscheid an Erstinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen, einschliesslich 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Berufungsbeklagten."
c) Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 12'750.-- für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 33; Fristablauf am 20. Oktober 2023). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beklagten eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung dieses Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 34; Fristablauf am 6. November 2023). Am 27. Oktober 2023 (Eingang am
30. Oktober 2023) stellte der Beklagte ein Fristerstreckungsund Ratenzahlungsgesuch sowie ein Gesuch um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses (Urk. 35). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 wurde auf das Fristerstreckungsund Ratenzahlungsgesuch nicht eingetreten und das Gesuch um Reduktion des Gerichtskostenvorschusses abgewiesen (Urk. 36; Zustellung am 2. November 2023).
d) Da der Beklagte den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert der am 6. November 2023 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (vgl. Urk. 33 und 34, je Disp.-Ziff. 1 Abs. 2) auf seine Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO).
2. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 200'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 31, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo