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LB230026 • OG ZH LB230026 KI-generiert

Defendant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer LB230026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court ordered a defendant to pay a plaintiff EUR 500,000. The defendant appealed this decision and was ordered to pay a security deposit for costs within a specific timeframe. Despite extensions being denied and a final deadline set, the defendant failed to pay the deposit or appeal the payment order. Consequently, the appellate court did not consider the appeal and ordered the defendant to pay the court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 101 ZPO, Art. 90 BGG, § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG; Defendant's Appeal Dismissed for Failure to Pay Security Deposit: The defendant appealed this decision and was ordered to pay a security deposit for costs within a specific timeframe. Despite extensions being denied and a final deadline set, the defendant failed to pay the deposit or appeal the payment order. Consequently, the appellate court did not consider the appeal and ordered the defendant to pay the court fees.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Zahlungsfrist Zahlung der Geldbuße Räumungsbefehl Kostenvorschuss Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 ZPO

Used to set a final deadline for the payment of the cost deposit, after which the appeal would not be considered.

§ 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Basis for determining the court fees for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB230026-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss vom 16. November 2023

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Avvocato X._____

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil der 6. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom

21. Juni 2023; Proz. CG210099

Erwägungen:

1. Die Berufungsbeklagte reichte am 5. Oktober 2021 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen den Berufungskläger ein, worin sie beantragte, der Berufungs-

kläger sei zu verpflichten, ihr EUR 500'000.– zuzüglich Zinsen zu bezahlen (act. 2 S. 2). Das Bezirksgericht hiess die Klage ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mit Urteil vom 21. Juni 2023 gut und hob den in der Angelegenheit erhobenen Rechtsvorschlag auf (act. 56). Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Berufungskläger beim Obergericht des Kanton Zürich rechtzeitig Berufung und verlangte, die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Beweisaufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 53).

2. Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 12. September 2023 wurde dem Berufungskläger Frist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt und die weitere Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 57). Zudem wurden die Akten der Vorinstanz (act. 1-51) von Amtes wegen beigezogen. Am letzten Tag der Zahlungsfrist ersuchte der Berufungskläger um Erstreckung derselben bis 31. Oktober 2023 (act. 59). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 28. September 2023 abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Berufungskläger eine Nachfrist von sieben Tagen im Sinne von Art. 101 ZPO zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 60). Die Verfügung konnte ihm am 29. September 2023 zugestellt werden (act. 61/1). Bis heute ging weder beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. September 2023 noch bei der Kasse des Obergerichts der Kostenvorschuss ein. Androhungsgemäss ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.

3. Gestützt auf § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren auf CHF 1'000.– anzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 1'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 53, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 551'300.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

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