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LB230018 • OG ZH LB230018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer LB230018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court decision that dismissed their claims for monetary payments, dental treatment, vehicle return, removal of an obstruction, and a ruling on weapon possession, in addition to requesting free legal aid. The appellate court found that the appeal was inadmissible because it was filed significantly past the 30-day deadline, which expired on March 3, 2023, despite the appellant receiving the lower court's decision on February 1, 2023, and the appellant's request for an extension of time was denied as they failed to credibly demonstrate that circumstances prevented them from meeting the deadline. Consequently, the court dismissed the appeal as untimely, denied the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the start, and imposed the court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 318 Abs. 2 ZPO, Art. 129 ZPO, Art. 139 Abs. 1 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Denial of Legal Aid: The appellate court found that the appeal was inadmissible because it was filed significantly past the 30-day deadline, which expired on March 3, 2023, despite the appellant receiving the lower court's decision on February 1, 2023, and the appellant's request for an extension of time was denied as they failed to credibly demonstrate that circumstances prevented them from meeting the deadline. Consequently, the court dismissed the appeal as untimely, denied the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless from the start, and imposed the court costs on the appellant.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung unentgeltliche Rechtspflege verspätetes Fristerstreckungsgesuch Abschiebung Rückzug des Rechtsbegehrens Zahlungsfrist Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was considered hopeless (aussichtslos).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used as the basis for imposing the appeal costs on the appellant (Kläger) as the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny compensation (Parteientschädigung) to the respondents due to minor involvement.

Art. 311 Abs. 1 ZPO

The underlying reason why the appeal was not accepted, as it was filed outside the 30-day deadline prescribed by this article.

Art. 148 Abs. 1 ZPO

Used to reject the request for reinstatement of the appeal deadline (Wiederherstellung der Frist).

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to establish the deadline for filing the appeal, supporting the decision not to proceed.

Art. 142 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to calculate the expiration of the 30-day appeal deadline.

Art. 139 Abs. 1 ZPO

Used to justify sending the decision electronically (per E-Mail/IncaMail) based on the appellant's consent.

Art. 129 ZPO

Cited to confirm that decisions must be issued in the official language of the Canton, justifying the rejection of the request for Russian/Ukrainian communication.

Art. 318 Abs. 2 ZPO

Cited to confirm the requirement for a reasoned written decision in the appeal procedure.

Art. 308 ff. ZPO

The procedural basis under which the court reviewed the appeal (Berufung).

Art. 64 LTF

This article governs free legal aid, which was explicitly denied in order 4, although it is not explicitly cited in the dispositive itself, its denial is mandated by Art. 117 lit. b ZPO, which is cited. Since Art. 64 LTF is not explicitly in the dispositive, it is excluded per the rules, even if related to the denied legal aid.

Art. 66 al. 1 LTF

This article governs costs at the Federal Supreme Court level and is not applicable here (this is a cantonal court decision). It is not cited in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB230018-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 13. Juli 2023

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____,

6. G._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 30. Januar 2023 (CG230002-C)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) Klage gegen die Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1; sinngemäss):

1. Es seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die nachfolgenden Zahlungen zu leisten:

a) Beklagte 1: Fr. 1'500'000.–

b) Beklagte 2: Fr. 1'000'000.–

c) Beklagter 3: Fr. 1'500'000.–

d) Beklagter 4: Fr. 400'000.–

e) Beklagte 5: Fr. 300'000.–

f) Beklagter 6: Fr. 400'000.–

2. Es seien die Beklagten 1-5 zu verpflichten, dem Kläger eine zahnärztliche Behandlung zukommen zu lassen.

3. Es seien die Beklagten zur Rückgabe des klägerischen Fahrzeuges an den Kläger zu verpflichten.

4. Es seien die Beklagten 1-5 zu verpflichten, das Hindernis für das Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Rollstuhlparkplatz beim H._____-weg …, I._____, zu beseitigen.

5. Es sei eine gerichtliche Entscheidung über das Tragen von Waffen durch den Kläger zu treffen."

Sodann stellte der Kläger die prozessualen Anträge, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand und ein unentgeltlicher Dolmetscher zu bestellen (Urk. 1).

Mit Beschluss vom 30. Januar 2023 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 5 S. 5 = Urk. 9 S. 5):

" 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

- den Kläger

- die Beklagten 1 - 6 Partei unter Beilage einer Kopie von act. 1

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

Der Beschluss vom 30. Januar 2023 wurde für den Kläger am 1. Februar 2023 in Empfang genommen (vgl. Urk. 6 S. 7).

b) Am 22. Juni 2023 appellierte der Kläger mit Eingabe vom 18. Juni 2023 gegen den vorstehenden Beschluss vom 30. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die klägerische Eingabe samt Beilagen nach Absprache mit dem Kläger am 23. Juni 2023 zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete (Urk. 8-A).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1, 3-6).

2. a) Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Appellation" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO). Sofern in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt, ist gegen den erstinstanzlichen Endentscheid die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren überstieg der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren Fr. 10'000.– (Urk. 9 S. 3), weshalb die beschliessende Kammer vorliegend ein Berufungsverfahren gemäss Art. 308 ff. ZPO eröffnet hat (vgl. dazu auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss, Urk. 9 S. 5 Dispositivziffer 6).

b) Der Kläger stellt im Rechtsmittelverfahren den prozessualen Antrag, es seien ihm die obergerichtlichen Entscheide per E-Mail oder telefonisch auf Russisch oder Ukrainisch zu eröffnen, da die Beklagten seine Briefe öffnen und einige nicht an ihn zustellen würden (Urk. 8 S. 6).

Das Obergericht des Kantons Zürich hat gemäss Schweizerischer Zivilprozessordnung seine Berufungsentscheide mit einer schriftlichen Begründung zu eröffnen (Art. 318 Abs. 2 ZPO; CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 318 N 17 m.w.H.). Dies hat in der Amtssprache des zuständigen Kantons zu geschehen (Art. 129 ZPO), weshalb vorliegend eine Eröffnung der Entscheide einzig in deutscher und nicht in russischer oder ukrainischer Sprache möglich ist. Der diesbezügliche Antrag ist demnach abzuweisen.

Hingegen können gemäss Art. 139 Abs. 1 ZPO mit dem Einverständnis der betroffenen Person Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Da der Kläger – unter anderem – explizit beantragte, es sei ihm die Antwort auf sein Rechtsmittel per E-Mail zuzustellen (Urk. 8 S. 6), ist ihm der vorliegende Beschluss per IncaMail (= anerkannte Plattform für die sichere Zustellung) an die von ihm genannte E-Mailadresse "J._____" zu senden.

3. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss, Urk. 9 S. 5 Dispositivziffer 6).

Für den Kläger wurde der angefochtene Beschluss am 1. Februar 2023 in Empfang genommen (vgl. Urk. 6 S. 7). Die den Kläger betreffende Berufungsfrist von 30 Tagen ist somit am 3. März 2023 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 23. Juni 2023 dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich übergebene Rechtsmittelschrift ist daher verspätet eingereicht worden. Auf die Berufung der Klägers ist demnach nicht einzutreten.

4. Der Berufungskläger beantragt in seiner Rechtsmittelschrift, es sei die Frist zur Erhebung der Berufung wiederherzustellen (Urk. 8 S. 4 Ziff. 2). Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Wiederherstellung: Art. 148 Abs. 1 ZPO). Der Kläger behauptet zwar in seiner

Rechtsmittelschrift, dass die Beklagten seine Briefe öffnen und ihm einige nicht aushändigen würden, was er beweisen könne (Urk. 8 S. 6), er macht jedoch nicht geltend, dass er den angefochtenen Beschluss vom 30. Januar 2023 nicht zugestellt erhalten habe. Er legte seiner Berufung sodann auch eine Kopie des angefochtenen Beschlusses bei (vgl. Urk. 10/3 und das Beilagenverzeichnis in Urk. 8

S. 6). Der Kläger äussert sich in seiner Rechtsmittelschrift sodann nicht zum Grund, wieso es ihm nicht möglich war, innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist Berufung zu erheben, weshalb sein Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist.

5. Der Kläger stellt auch für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8 S. 5 Ziff. 7). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung war jedoch von vornherein als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist.

6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung.

Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (vgl. Urk. 8).

Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Klägers, es seien ihm die obergerichtlichen Entscheide per E-Mail oder telefonisch auf Russisch oder Ukrainisch zu eröffnen, wird abgewiesen.

2. Das Fristwiederherstellungsgesuch des Klägers betreffend die Frist zur Erhebung der Berufung gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach,

II. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 30. Januar 2023 (CG230002-C)

wird abgewiesen.

3. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.

4. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

7. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger auf dem Weg der elektronischen Zustellung (IncaMail an J._____), an die Beklagten je unter Beilage von Kopien der Urk. 8, 8-A und 10/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert überteigt Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Juli 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: jo