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LB230017 • OG ZH LB230017 KI-generiert

Dismissal for Failure to Pay Appeal Costs

Geschäftsnummer LB230017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required court cost advance of CHF 32,000, which had been ordered after their initial request for legal aid was denied and subsequent procedural deadlines, including extensions, had passed without compliance. The court therefore did not proceed with the appeal against the lower court's decision to dismiss the revision request, assessed a procedural fee of CHF 2,000 against the appellant, and ordered them to bear the court costs, while denying compensation for procedural expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 141 bs, Art. 90 BGG, Art. 141 bs. 1 lit. c ZPO; Dismissal for Failure to Pay Appeal Costs: The court therefore did not proceed with the appeal against the lower court's decision to dismiss the revision request, assessed a procedural fee of CHF 2,000 against the appellant, and ordered them to bear the court costs, while denying compensation for procedural expenses.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl unentgeltliche Rechtspflege formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation Umzugskosten Forderung (Revision)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the revision appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the rejection of party compensation.

Art. 141 bs. 1 lit. c ZPO

Cited as the basis for serving the decision by publication in the official gazette because the appellant did not designate a domicile for service in Switzerland.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB230017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 4. September 2023

in Sachen

A._____, Revisionsklägerin und Berufungsklägerin gegen

B._____ A.G., Revisionsbeklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____, betreffend Forderung (Revision)

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 12. April 2023 (BR200006-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Beschluss vom 12. April 2023 trat das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) auf das Revisionsgesuch der Revisionsklägerin nicht ein (Urk. 87). Hiergegen erhob die Revisionsklägerin am 21. Mai 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 82 bzw. 83) Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 86 S. 1):

"1- Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 12.4.2023 (BR 200 006)

sei aufzuheben und das beantragte Sistierungsgesuch sei zu genehmigen.

2- Im Verfahren beim Obergericht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen."

b) Mit Beschluss vom 2. Juni 2023 wies die Kammer das Gesuch der Revisionsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr Fristen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 32'000.-- und zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz an (Urk. 91). Ein Sistierungsgesuch der Revisionsklägerin vom 21. Juni 2023 (Urk. 93) wurde mit Verfügung vom 22. Juni 2023 abgewiesen (Urk. 96). Ein daraufhin gestelltes Fristerstreckungsgesuch der Revisionsklägerin vom 22. Juni 2023 (Urk. 98) wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2023 abgewiesen (Urk. 99). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurde der Revisionsklägerin eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 101; zugestellt am 3. Juli 2023, Urk. 102). Mit Urteil vom

25. Juli 2023 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Revisionsklägerin gegen den vorgenannten Beschluss vom 2. Juni 2023 nicht ein (Urk. 103).

2. Da die Revisionsklägerin den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss innert Frist (bis 13. Juli 2023; vgl. Urk. 102) und bis heute nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 91 Disp.-Ziff. 2 Abs. 2, Urk. 101 Disp.-Ziff. 1 Abs. 2) auf die Berufung nicht einzutreten.

3. a) Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 1'156'696.40 (Urk. 87 S. 4). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 2'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, der Revisionsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

d) Die Eröffnung dieses Entscheids an die Revisionsklägerin erfolgt androhungsgemäss (Urk. 91 Disp.-Ziff. 3) durch Publikation im Amtsblatt, da sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 141 bs. 1 lit. c ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Revisionsklägerin auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Revisionsklägerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, an die Revisionsbeklagte (unter Beilage der Doppel von Urk. 86, 88 und 89/2) gegen Empfangsschein sowie an die Vorinstanz gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'156'696.40.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo