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LB230012 • OG ZH LB230012 KI-generiert

Psychiatric Institutions Liability Case Dismissed for Failure to Exhaust Administrative Remedies

Geschäftsnummer LB230012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant filed a claim against several psychiatric institutions seeking damages for bodily harm, breach of duty of care, and document forgery, but the lower court dismissed the case because the mandatory administrative preliminary proceeding required under cantonal liability law had not been initiated prior to filing the lawsuit directly with the District Court. The appellate court upheld this decision, reasoning that the requirement to complete the administrative preliminary proceeding (§ 22 ff. HG) for state liability claims is analogous to the requirement for a conciliation hearing in standard civil claims, and since the record provided no evidence that this prerequisite had been fulfilled, the lower court correctly refused to enter a ruling on the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 308 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. [...] BGG; Psychiatric Institutions Liability Case Dismissed for Failure to Exhaust Administrative Remedies: The appellate court upheld this decision, reasoning that the requirement to complete the administrative preliminary proceeding (§ 22 ff. HG) for state liability claims is analogous to the requirement for a conciliation hearing in standard civil claims, and since the record provided no evidence that this prerequisite had been fulfilled, the lower court correctly refused to enter a ruling on the merits.

Schlagwörter

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Forderungseingabe Staatshaftung psychiatrische Beweismittel Verletzung der Begründungspflicht Sorgfaltspflicht Körperverletzung Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 308 ZPO

Cited as the basis for the admissibility of the appeal against the lower court's decision.

Art. 312 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for waiving the collection of an appeal response.

Art. 56 ZPO

Cited by the appellant regarding the requirements for supplementary submissions, although the court found the substance of the appeal unfounded.

Art. 90 BGG

Cited to qualify the decision as a final decision for the purpose of appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. [...] BGG

Cited to indicate the applicable rules for an appeal on matters of civil law to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. [...] BGG

Cited to indicate the applicable rules for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in conjunction with appeal grounds to the Federal Supreme Court.

Art. 202 ff. ZPO

Cited to explain the prerequisite of a conciliation procedure for standard claims, contrasting it with the mandatory preliminary procedure for state liability claims.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB230012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 25. Mai 2023

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

1. Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland,

2. Psychiatrische Poliklinik,

3. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom

23. März 2023; Proz. CG230002

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 klagte die Klägerin gegen die Beklagten auf Schadenersatz oder Genugtuung wegen Körperverletzung, Sorgfaltspflichtverletzung und Urkundenfälschung (act. 1). Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Februar 2023 auf die Prozessvoraussetzung der Durchführung des administrativen Vorverfahrens gemäss § 22 ff. Haftungsgesetz (HG) hingewiesen hatte, ohne die nicht auf die Klage eingetreten werde, führte die Klägerin mit Eingabe vom 27. Februar 2023 aus, sie habe bereits am 21. Oktober 2022 beim Friedensrichteramt B._____ eine Klage eingereicht, die sie aber wegen einer psychischen Erkrankung nicht weiter verfolgt habe, und als sie wieder in einem klaren gesunden Zustand gewesen sei, habe sie die Klage erneut verfasst und am

27. Januar 2023 direkt beim Bezirksgericht eingereicht.

2. Mit der Begründung, dass weder aus den Akten noch aus der Eingabe der Klägerin vom 27. Februar 2023 ersichtlich sei, dass ein Vorverfahren gemäss § 22 ff. HG durchgeführt worden sei, weshalb das Bezirksgericht nicht zuständig sei, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 23. März 2023 nicht auf die Klage ein (act. 8 = act. 14). Dieser Entscheid wurde der Klägerin am 27. März 2023 zugestellt (act. 9).

3. Mit einem als Beschwerde bezeichneten, nicht unterzeichneten Schreiben vom 31. März 2023 wandte sich die Klägerin an die Kammer und stellte folgenden Antrag (act. 12):

Aufhebung des Beschlusses vom 23. März 2023 Schadenersatz Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen

4. Aufgrund des Streitwerts ist gegen den Beschluss vom 23. März 2023 das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 ZPO; vgl. act. 14 S. 3 Disp.-Ziff. 5). Ungeachtet der Bezeichnung als Beschwerde ist die Eingabe der Klägerin als Berufung entgegen zu nehmen. Das Fehlen einer Unterschrift ist ein Mangel, der grundsätzlich innert einer Nachfrist verbessert werde kann (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Da die Berufung offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist (vgl. unten),

ist darauf zu verzichten. Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann unter diesen Umständen ebenfalls verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

5. Die Klägerin beruft sich in ihrer Rechtsmitteleingabe auf eine Auskunft, wonach ihre Klage direkt beim Bezirksgericht einzureichen sei (act. 12 S. 1). Das ist richtig, aber nicht vollständig: Für eine sogenannte Staatshaftungsklage - was ihre Klage darstellt - ist nach dem kantonalen Haftungsgesetz in erster Instanz das Bezirksgericht zuständig (§ 19 f. HG). Aber ähnlich wie eine normale Forderungsklage, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und die Einreichung der dort erteilten Klagebewilligung voraussetzt (Art. 202 ff. ZPO), erfordert die Einreichung einer Staatshaftungsklage beim Bezirksgericht die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 22 HG, wie die Vorinstanz in der Verfügung vom

22. Februar 2023 (act. 4) sowie im Beschluss vom 23. März 2023 (act. 14) ausführte.

6. Die Vorinstanz erwähnte nicht, wo das Vorverfahren einzuleiten wäre. Bei den Beklagten 1 und 3 als Organisationen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit i.S. von § 22 lit. c HG ist das Vorverfahren jeweils bei der Klinikdirektion als oberstem für die Vertretung befugten Organ einzuleiten. Da die Beklagte 2 ein Zweig der Beklagten 1 ist, wird für sie ebenfalls die Direktion der Beklagten 1 zuständig sein. Diese Ergänzungen genügen den Anforderungen von Art. 56 ZPO, auf die sich die Klägerin in der Berufung bezieht (act. 12 S. 2). Im Übrigen ändert das nichts am Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens.

7. Unabhängig davon bestehen keine Hinweise auf die Durchführung eines Vorverfahrens. In ihrer Eingabe vom 22. Februar 2023 an die Vorinstanz schreibt die Klägerin ausdrücklich, dass sie die Klage direkt beim Bezirksgericht eingereicht habe (act. 6), und in der Berufung bringt sie nichts anderes vor. Die Vorinstanz trat demnach zu Recht auf die Klage nicht ein. Somit ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

8. Der Entscheid der Vorinstanz, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und keine Parteientschädigungen zuzusprechen, ist zu bestätigen und für das zweitinstanzliche Verfahren zu übernehmen.

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. März 2023 wird bestätigt.

2. Für die Verfahren beider Instanzen werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je unter Beilage einer Kopie von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 75'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw M. Schnarwiler versandt am: