Appeal Inadmissible Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court was asked to review a lower court's decision that ordered the defendant to pay the plaintiff 50,000 Swiss Francs plus interest on a claim for money. The appellate court dismissed the appeal without considering its merits because the appellant failed to meet the formal requirements for an appeal, specifically by not adequately detailing in the appeal brief why the lower court's decision was legally incorrect, instead largely repeating arguments made during the initial proceedings. The court reasoned that satisfying the requirement for a justification necessitates a specific engagement with and criticism of the lower court's reasoning, which the appellant failed to provide, rendering the appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 312 Abs. 2 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 310 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Justification: The appellate court dismissed the appeal without considering its merits because the appellant failed to meet the formal requirements for an appeal, specifically by not adequately detailing in the appeal brief why the lower court's decision was legally incorrect, instead largely repeating arguments made during the initial proceedings. The court reasoned that satisfying the requirement for a justification necessitates a specific engagement with and criticism of the lower court's reasoning, which the appellant failed to provide, rendering the appeal inadmissible.
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KI-generiertUsed to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing party (the respondent).
Cited in the reasoning concerning the non-award of party compensation due to the respondent's failure.
Cited when discussing the requirements for legal aid, confirming that the appeal would have been considered hopeless.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 14. Februar 2023
in Sachen
A._____, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 5. Januar 2023 (CG210062-L)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 5. Januar 2023 hiess die Vorinstanz die Teilklage des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) gut und verpflichtete die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte), dem Kläger Fr. 50'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2021 zu bezahlen (Urk. 76 S. 14). Dagegen erhob die Beklagte innert Frist (Urk. 73 und Art. 312 Abs. 2 ZPO) Berufung (Urk. 75/1-2).
2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-74). Da sich die Berufung sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten dargelegt werden muss, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das blosse Wiederholen der Ausführungen vor Vorinstanz genügt daher nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; OGer ZH NP200001 vom 12.06.2020, E. 2.1.).
4. Die Berufungsschrift erfüllt diese formellen Voraussetzungen nicht. Anstatt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen, legt die Beklagte den Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit dar, wobei sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus der Klageantwort wiederholt und ergänzt (Urk. 20; Urk. 75/1 S. 1 ff.). Auch unter dem Titel "Als Antwort auf das Gerichtsurteil:" macht die Beklagte lediglich tatsächliche Ausführungen, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen und aufzuzeigen, inwiefern diese falsch sein sollen (Urk. 75/1 S. 4). Die Beklagte führt insbesondere nicht aus, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise zum Schluss gekommen sein soll, dass der Kläger wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist (Urk. 76 S. 12). Damit ist die Beklagte
ihren Begründungsobliegenheiten nicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist. Was das Begehren der Beklagten um Erklärung des Begriffs der Teilklage und die Berechnung der Zinsen betrifft (siehe Urk. 75/1
S. 2), ist sie auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil E. I.3. [S. 4 "Zulässigkeit Teilklage / Nachklagevorbehalt"] und E. II. 4.6. [S. 12 "Verzugszinsen"]) und darauf hinzuweisen, dass seitens des Obergerichts darüber hinaus keine Rechtsauskünfte erteilt werden. Die Beklagte kann sich hierzu an eine der öffentlich zugänglichen unentgeltlichen Rechtsberatungsstellen wenden (siehe beispielsweise https://www.zav.ch/fuerrechtssuchende/rechtsauskunftsstellen.html).
5.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte macht zwar geltend, nicht über die finanziellen Mittel zu verfügen, um einen Anwalt zu engagieren. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat sie jedoch nicht gestellt (Urk. 75/1). Ein Nachteil entsteht ihr dadurch allerdings nicht, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre.
5.2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens und dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 75/1-2 und Urk. 77, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: jo