Improperly Labeled Appeal in Estate Division Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenging a first-instance ruling on an estate division, where the value in dispute exceeded CHF 10,000, filed an appeal incorrectly labeled as a "Beschwerde" (complaint/appeal on points of law). The court determined that because the financial threshold was met, the only permissible remedy was a full "Berufung" (appeal on facts and law), as stipulated by procedural law, rendering the submitted "Beschwerde" inadmissible. Despite the appellant clarifying their intent to file a "Beschwerde" even after being repeatedly informed that a "Berufung" was required, the court refused to convert the improperly filed remedy and therefore dismissed the case without entering into the merits of the underlying inheritance dispute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Improperly Labeled Appeal in Estate Division Case: The court determined that because the financial threshold was met, the only permissible remedy was a full "Berufung" (appeal on facts and law), as stipulated by procedural law, rendering the submitted "Beschwerde" inadmissible. Despite the appellant clarifying their intent to file a "Beschwerde" even after being repeatedly informed that a "Berufung" was required, the court refused to convert the improperly filed remedy and therefore dismissed the case without entering into the merits of the underlying inheritance dispute.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to order the court costs to be borne by the appellant as the unsuccessful party in order 3.
Cited as a basis for not awarding party compensation because the opposing parties did not incur significant expenses in order 4.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB230003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 27. März 2023
in Sachen
A._____, Beklagte 3 und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin 1
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie
C._____, Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin 2
sowie
D._____, Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin 3
betreffend Erbteilung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf im ordentlichen
Verfahren vom 8. Dezember 2022 (CP170003-D)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 entschied die Vorinstanz über die erbrechtlichen Ansprüche der Parteien (Urk. 348). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Februar 2023 ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel mit den folgenden (Haupt-)Anträgen (Urk. 347 S. 2):
"Es sei das Urteil aufzuheben und zur Wahrung der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozesses sei der Prozess zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Da die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt; um eine unmittelbare Versteigerung der Liegenschaft alte E._____-strasse … und …, die mitsamt persönlichen Gegenständen der von meiner verstorbenen Mutter erstellten Liegenschaft mit Erinnerungswert (Fahrnis, Fotoalben, persönliche Dokumente) und darin sich befindenden Waffen des Erblassers versteigert werden soll, zu verhindern.»
Dies unter Kostenund Entschädigungsfolge der Beschwerdegegnerinnen bzw. der Staatskasse, da das Bezirksgericht Dielsdorf dieses Urteil unter Verletzung von Bundesrecht verursacht hat.
(Eventualund Subeventualanträge)"
2. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten, zumal das Rechtsmittel als Berufung entgegen zu nehmen sei. Weiter wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 20'500.– angesetzt (Urk. 352). Mit Eingabe vom 25. Februar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist und um Reduktion des Kostenvorschusses. Zudem hielt sie fest, dass sie keine Berufung, sondern eine Beschwerde eingereicht habe (Urk. 354 S. 1, S. 3). Sowohl das Fristerstreckungsgesuch als auch das Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses wurden mit Verfügung vom 2. März 2023 abgewiesen und der Beschwerdeführerin erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt; ferner wurde sie aufgefordert, zu erklären, ob sie eine Berufung oder eine Beschwerde eingereicht habe (Urk. 355). Mit Eingabe vom
20. März 2023 erklärte die Beschwerdeführerin innert Frist, dass sie Beschwerde
erhoben habe (Urk. 356). Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 20'500.– wurde ebenfalls fristgerecht geleistet (Urk. 359).
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-346). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
4. Vermögensrechtliche erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Diesfalls ist die Berufung gleichzeitig einzig zulässiges Rechtsmittel; eine Beschwerde steht nicht offen (Art. 319 lit. a ZPO e contrario).
5. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren übersteigt den Betrag von Fr. 10'000.– unbestrittenermassen (Urk. 347 S. 32 ff.; Urk. 348 S. 174; Urk. 354 S. 3). Damit ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung und nicht die Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin drei Mal unmissverständlich hingewiesen wurde, nämlich mit Urteil vom 8. Dezember 2022 (Urk. 348
S. 177, S. 195) und mit Verfügungen vom 13. Februar und 2. März 2023 (Urk. 352
S. 3; Urk. 355 S. 4 f.). Da die Beschwerdeführerin juristische Laiin ist, wurde die Beschwerde zunächst praxisgemäss als Berufung entgegengenommen (Urk. 352
S. 3). Nachdem sie jedoch ausdrücklich erklärte, dass sie eine unterschiedliche Rechtsauffassung vertrete und hiermit festhalte, dass sie keine Berufung, sondern eine Beschwerde eingereicht habe (Urk. 354 S. 3), und an dieser Ansicht auch nach erneuter Belehrung (Urk. 355 S. 4 f.) über das korrekte Rechtsmittel festhält (Urk. 356 S. 2), bleibt kein Raum für eine Konversion des Rechtsmittels, auch wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin handelt. Das Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. Da das einzig zulässige Rechtsmittel jedoch die Berufung ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 494'464.– (Urk. 352 S. 5). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzu-
setzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführerin unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), die Beschwerdegegnerin 1 keinen Antrag stellte (Urk. 358) und ihr sowie den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen
2 und 3 keine wesentlichen Aufwendungen entstanden sind (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird ihr der Kostenvorschuss zurückerstattet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 353 und Urk. 358, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage der Doppel bzw. einer Kopie von Urk. 347, Urk. 349, Urk. 350/1-52, Urk. 353-354 und Urk. 356-358, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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