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LB220002 • OG ZH LB220002 KI-generiert

Dismissal for Failure to Pay Advance on Costs

Geschäftsnummer LB220002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to pay the required advance on costs within the extension period granted by the court, leading to a mandatory non-entry into the merits of the appeal according to procedural law. Consequently, the appellant was ordered to pay the appeal court fees, while no party compensation was awarded as the opposing party had only requested security for costs, not compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 98 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Dismissal for Failure to Pay Advance on Costs: Consequently, the appellant was ordered to pay the appeal court fees, while no party compensation was awarded as the opposing party had only requested security for costs, not compensation.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl formelle Verfahrenseinstellung Sicherheitsleistung Parteientschädigung Unterhaltsausstände Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Basis for the decision not to enter upon the appeal due to non-payment of the cost deposit.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The Appellant is ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 98 ZPO

Mentioned in the reasoning as the basis for the cost deposit requirement that was not met, leading to non-admission of the appeal (though not explicitly cited in the dispositive orders 1-6, it underlies the procedural failure leading to order 1).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB220002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug

Beschluss vom 5. April 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt X._____,

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. Y1._____ substituiert durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 16. November 2021 (CG200002-L)

Erwägungen:

1. Der Kläger hat den Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) innerhalb der ihm mit Verfügung vom 17. März 2022 angesetzten Nachfrist von fünf Tagen nicht geleistet (Urk. 71, Prot. II S. 7). Auf seine Berufung vom 4. Januar 2022, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 5. Januar 2022 (Urk. 59), ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Das Sicherstellungsgesuch des Beklagten (Urk. 65) wird damit gegenstandslos.

2. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Beschluss vom 27. Januar 2022 abgewiesen (Urk. 67). Der Streitwert beträgt Fr. 31'084.60 (Urk. 59 S. 2; Urk. 60 S. 2 und S. 16).

3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Beklagte hat zwar ein Gesuch um Sicherstellung, nicht aber einen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestellt (vgl. BGE 140 III 444 E.

3.2.2 S. 447). Der unterliegende Kläger hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 59 und 62, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'084.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. April 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. O. Hug

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