Appeal Declared Not Filed Due to Unclear Appellant Identity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claim was filed against two defendants, but the lower court did not proceed with the case against the second defendant. The first defendant appealed this decision. However, the appellate court found that the appeal was not properly filed because it was unclear whether the appeal was filed on behalf of the individual or the company, and subsequent attempts to clarify this were unsuccessful and lacked necessary formalities. Therefore, the appellate court declared the appeal as not having been filed and did not proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Declared Not Filed Due to Unclear Appellant Identity: The first defendant appealed this decision. However, the appellate court found that the appeal was not properly filed because it was unclear whether the appeal was filed on behalf of the individual or the company, and subsequent attempts to clarify this were unsuccessful and lacked necessary formalities. Therefore, the appellate court declared the appeal as not having been filed and did not proceed with it.
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KI-generiertUsed to justify not awarding party compensation due to lack of relevant activities in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB210047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Beschluss vom 25. November 2021
in Sachen
1. A._____,
2. B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerinnen
gegen
C._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 20. September 2021 (CG210062-L)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 machte der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 10. März 2021 bei der Vorinstanz eine Forderungsklage gegen die Beklagten und Berufungsklägerinnen (fortan Beklagte) anhängig (Urk. 1-2). Mit Beschluss vom 20. September 2021 trat die Vorinstanz auf die Klage gegen die Beklagte 2 nicht ein (Urk. 8 S. 4 Dispositiv-Ziff. 1 = Urk. 11
S. 4 Dispositiv-Ziff. 1).
2. Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 29. September 2021 sinngemäss Berufung (Urk. 10). Da aus der Rechtsmittelschrift nicht hervorgeht, ob A._____ die Berufung in eigenem Namen und/oder als einzelzeichnungsberechtigtes Organ der B._____ GmbH erhebt, wurde den Berufungsklägerinnen mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 Gelegenheit zur Verbesserung bzw. zur Klarstellung, in wessen Namen die Berufung erhoben wurde, gegeben (Urk. 12). Daraufhin folgte ein nicht unterzeichnetes Schreiben der Beklagten 2 (Urk. 13), worauf dieser mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wiederum Frist zur Verbesserung bzw. zur Unterzeichnung des Schreibens vom 15. Oktober 2021 angesetzt wurde (Urk. 14). Innert angesetzter Frist liess sich die Beklagte 2 nicht vernehmen, weshalb das Schreiben vom 15. Oktober 2021 und in der Folge auch die Eingabe vom 29. September 2021 als nicht erfolgt gelten und auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
3.1. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
3.2. Für das Berufungsverfahren sind mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien von Urk. 10 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'911.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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