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LB210032 • OG ZH LB210032 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Settlement and Mootness

Geschäftsnummer LB210032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellants appealed a lower court's partial decision dismissing their information requests, a decision which followed a prior ruling that denied their procedural motions to stay proceedings pending the provision of information and grant time for further substantiation. The appellate court dismissed the appeal because the parties subsequently informed the court that they had reached an out-of-court settlement, leading to the termination of the proceedings due to mootness, with the court ordering the trial costs to be split equally between the parties as requested, and denying compensation for legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed Due to Settlement and Mootness: The appellate court dismissed the appeal because the parties subsequently informed the court that they had reached an out-of-court settlement, leading to the termination of the proceedings due to mootness, with the court ordering the trial costs to be split equally between the parties as requested, and denying compensation for legal costs.

Schlagwörter

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Verfahrensabschreibung Teilentscheid anfechtbarer Zwischenentscheid Verfahrenskosten Prozesserledigung Leitverfahren Auskunfts- und Herabsetzungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The court cites this article as the basis for dismissing the case due to loss of subject matter following the parties' settlement agreement.

§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG

These provisions were used to determine the amount and allocation of the judicial fee (Entscheidgebühr) in order no. 2.

Art. 90 BGG

Cited in the concluding notes to classify the decision as a final decision regarding potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB210032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss vom 28. Oktober 2021

in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Klägerinnen und Berufungsklägerinnen

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. D._____,

2. E._____,

a) F._____,

b) G._____,

c) H._____,

d) I._____,

3. J._____,

4. Erben der K._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,

betreffend Auskunftsund Herabsetzungsklage

Berufung gegen ein Teilurteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Mai 2021; Proz. CP200001

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Mai 2021 wurden die Informationsbegehren der Berufungsklägerinnen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; mit gleichentags ergangenem Beschluss wurden sodann die prozessualen Anträge der Berufungsklägerinnen abgewiesen, es sei das Verfahren bezüglich der Rechtsbegehren 2 bis 4 bis zur Auskunftserteilung gemäss Rechtsbegehren 1 zu sistieren und es sei ihnen nach Abschluss des Verfahrens über die Auskunftserteilung eine angemessene Frist zur abschliessenden Begründung der Rechtsbegehren 2 bis 5 einzuräumen (act. 5). Gegen das Teilurteil erhoben die Berufungsklägerinnen mit Eingaben vom 15. Juni 2021 Berufung (act. 2), gegen den Beschluss Beschwerde beim Obergericht (act. 2 im Verfahren RB210014). Entsprechend wurden das vorliegende Berufungsverfahren LB210032-O sowie das Beschwerdeverfahren RB210014-O angelegt.

1.2. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wurde das Berufungsverfahren sistiert, bis die Erben des nach Erlass des Teilurteils verstorbenen Berufungsbeklagten 2 ermittelt sind (act. 7). Die Sistierung wurde mit Verfügung vom 6. September 2021 aufgehoben und es wurde den Berufungsklägerinnen Frist angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 20'000.– (act. 11). Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wieder abgenommen und das Verfahren bis zum 15. Oktober 2021 sistiert, damit die Parteien aussergerichtliche Vergleichsgespräche führen konnten (act. 15). Diese Sistierung wurde mit Verfügung vom

21. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2021 verlängert (act. 19).

2.

2.1. Mit Eingaben vom 25. und 26. Oktober 2021 teilten die Parteien dem Obergericht mit, dass sie sich aussergerichtlich verglichen hätten. Sie beantragten die Abschreibung des Verfahrens unter hälftiger Zuteilung der Gerichtskosten

(je unter sich solidarisch) und unter gegenseitigem Verzicht auf Parteientschädigung (act. 21 und act. 22).

2.2. Die Parteien haben dem Obergericht den aussergerichtlichen Vergleich nicht eingereicht. Folglich ist das vorliegende Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

2.3. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen hat antragsgemäss zu erfolgen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 8'000.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt und den Parteien (je unter sich solidarisch) je zur Hälfte auferlegt.

3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 983'773.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

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