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LB210007 • OG ZH LB210007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs and Provide Security

Geschäftsnummer LB210007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision awarding damages after their deposit was stolen. The appellate court dismissed the appeal because the appealing party failed to pay the required court costs and provide security for their opponent's legal fees, despite being granted multiple extensions and a final deadline, thus violating procedural rules that mandate such payments as a prerequisite for further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Costs and Provide Security: The appellate court dismissed the appeal because the appealing party failed to pay the required court costs and provide security for their opponent's legal fees, despite being granted multiple extensions and a final deadline, thus violating procedural rules that mandate such payments as a prerequisite for further proceedings.

Schlagwörter

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Schadenersatzzahlung Leistung des Kostenvorschusses Anwaltskosten Sicherstellung der Parteientschädigung unbezahlte Mietkaution Ausdehnung des Verfahrens Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

Applied to dismiss the appeal because the required cost deposit was not paid even after a grace period was granted.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to hold the appellant liable for the court costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB210007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Beschluss vom 26. Mai 2021

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom

17. Dezember 2020; Proz. CG190012

Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

1.1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) erhob gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) beim Bezirksgericht Bülach (nachfolgend Vorinstanz) eine Forderungsklage und verlangte Schadenersatz in der Höhe von Fr. 842'406.–. Der Kläger hatte diesen Betrag in der Währung New Iraqi Dinar Anfang Juni 2017 bei der Beklagten hinterlegt. Bei einem Einbruchdiebstahl in den Räumlichkeiten der Beklagten wurde das Bargeld am 5. November 2017 entwendet. Das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, hiess die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2020 gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger den Betrag von Fr. 842'406.– zuzüglich Verzugszins zu bezahlen (act. 57). Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. Februar 2021 (act. 54) rechtzeitig Berufung bei der Kammer.

1.2. Nachdem der Kläger mit Eingabe vom 9. Februar 2021 einen Antrag um Sicherstellung der mutmasslichen Parteientschädigung gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO gestellt hatte (act. 58, 59 und 60/1-3), wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2021 Frist angesetzt, um einerseits einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen und andererseits zum Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 61). Auf entsprechendes Gesuch der Beklagten wurden beide Fristen letztmals bis zum 18. März 2021 erstreckt (act. 63). In der Folge stellte die Beklagte am 18. März 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und ersuchte um Erstreckung der Frist für die Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer ausführlicheren Begründung (act. 65). Dieses Gesuch wurde mit Referentenverfügung vom 23. März 2021 abgewiesen und der Beklagten eine Notfrist von 5 Tagen für die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt (act. 66). Die Beklagte reichte innert der Notfrist keinerlei Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein, worauf die Kammer das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 19. April 2021 abwies und ihr eine einmalige Frist für die Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten ansetzte.

Gleichzeitig wurde der Antrag des Klägers um Sicherstellung der Parteientschädigung gutgeheissen und der Beklagten Frist für die Hinterlegung einer Sicherheit angesetzt (act. 68).

1.3. Die Beklagte bezahlte den Vorschuss für die Gerichtskosten innert der ihr mit Beschluss vom 19. April 2021 angesetzten Frist nicht. Mit Referentenverfügung vom 5. Mai 2021 wurde ihr deshalb gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von 7 Tagen zur Leistung desselben angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Berufung vom 5. Februar 2021 nicht eingetreten würde (act. 70). Die Beklagte nahm die Verfügung vom 5. Mai 2021 am 6. Mai 2021 entgegen (act. 71). Damit endete die Nachfrist – unter Berücksichtigung der Auffahrt (Art. 142 Abs. 3 ZPO) – am 14. Mai 2021. Die Beklagte liess die Nachfrist ungenutzt verstreichen. Der Vorschuss ist bei der Obergerichtskasse bis heute nicht eingegangen (act. 72).

2. Nichteintreten

Bei der Leistung eines Vorschusses für die Prozesskosten handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO). Wird der Vorschuss auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Diese Bestimmungen gelten auch für das Berufungsverfahren, weshalb auf die Berufung der Beklagten vom

5. Februar 2021 androhungsgemäss nicht einzutreten ist.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

3.1. Die Entscheidgebühr richtet sich nach dem Streitwert, der vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert im Berufungsverfahren auf Fr. 842'406.–. Gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (§§ 4 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG) beträgt die ordentliche Entscheidgebühr Fr. 27'600.–. Aufgrund des geringen Zeitaufwandes des Gerichts (§ 4 Abs. 2 GebV OG) und der Erledigung ohne Anspruchsprüfung (§ 10 GebV OG) rechtfertigt sich eine Reduktion auf Fr. 3'450.–. Ausgangs-

gemäss wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2. Der anwaltlich vertretene Kläger hat mit seinem Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung sinngemäss um Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren ersucht. Ausgangsgemäss ist die Beklagte deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Dem Kläger ist noch keine Frist für die Berufungsantwort angesetzt worden. Sein Aufwand beschränkte sich damit auf den von ihm gestellten Antrag um Sicherstellung der Parteientschädigung. Gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 13 Abs. 1 AnwGebV sowie in analoger Anwendung von § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV ist die Parteientschädigung demnach auf einen Fünftel, auf Fr. 4'170.– (inkl. 7.7 % MwSt.), festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'450.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt.

3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 4'170.– (inkl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach,

II. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 842'406.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

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