Will Invalidity Appeal Fee Setting After Remand
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a ruling by the Federal Supreme Court that annulled the prior appellate judgment in a case concerning the invalidity of a will and remanded the matter to the lower court for further factual findings and a new decision, the Cantonal High Court set the appellate proceeding fee at CHF 21,300, corresponding to the fee set in the annulled decision, while reserving the final determination of the costs and compensation for the appellate proceedings to the forthcoming decision of the lower court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 104 Abs. 4 ZPO, Art. 93 BGG; Will Invalidity Appeal Fee Setting After Remand: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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KI-generiertThe court reserves the decision on the costs of the appeal proceedings for the subsequent decision of the lower court.
The court notes that this decision constitutes an interim decision in the sense of Art. 93 BGG.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB200026-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi
Beschluss vom 12. August 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, betreffend Testamentsungültigkeit
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 19. Juni 2018 (CP160001-F)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2020 (ehemaliges Geschäft: LB180066-O)
Nach Einsicht in das Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom
19. Juni 2020 (Urk. 134),
in der Erwägung,
dass das Bundesgericht das Urteil der erkennenden Kammer vom 3. Juli 2019 (Proz.-Nr. LB180066-O; Urk. 129) aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht Horgen zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid zurückgewiesen sowie das Obergericht des Kantons Zürich damit betraut hat, neu über die Kostenfolgen des Berufungsverfahrens zu entscheiden (Urk. 134 S. 10
Dispositiv-Ziffer 1),
dass bei diesem Verfahrensausgang die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 21'300.– festzusetzen ist, was betragsmässig der Entscheidgebühr entspricht, welche im angefochtenen Entscheid festgesetzt worden ist (Urk. 129
S. 25),
dass der Entscheid über die Kostenfolgen (und die Regelung der Entschädigungsfolgen) im Übrigen dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten ist (Art. 104 Abs. 4 ZPO),
wird beschlossen:
1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 21'300.– festgesetzt.
2. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Proz.-Nr.
LB180066-O) wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
3. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger im Berufungsverfahren Proz.-Nr.
LB180066-O einen Kostenvorschuss von Fr. 21'300.– geleistet hat.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der erstund zweitinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 527'204.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw V. Stübi
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