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LB190072 • OG ZH LB190072 KI-generiert

Jurisdictional Challenge Dismissed for Insufficient Argument

Geschäftsnummer LB190072
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party sought to appeal a lower court's decision not to hear their claim to nullify a debt. The appellate court dismissed the appeal, finding that the appellant had failed to properly argue why the lower court's decision on jurisdiction was incorrect. The lower court had determined it lacked jurisdiction because the agreement between the parties designated a specific court and the amount in dispute exceeded the threshold for that court. The appellate court reiterated that an appeal must specifically address the lower court's reasoning, and the appellant's generalized arguments and failure to engage with the specific jurisdictional analysis were insufficient.

Legislator-Regeste

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Art. 310 ZPO, Art. 311 Abs. 1 ZPO, Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 312 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO; Jurisdictional Challenge Dismissed for Insufficient Argument: The appellate court dismissed the appeal, finding that the appellant had failed to properly argue why the lower court's decision on jurisdiction was incorrect. The lower court had determined it lacked jurisdiction because the agreement between the parties designated a specific court and the amount in dispute exceeded the threshold for that court. The appellate court reiterated that an appeal must specifically address the lower court's reasoning, and the appellant's generalized arguments and failure to engage with the specific jurisdictional analysis were insufficient.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit substantiierte Begründung Parteianhörung Rechtsvorschlag Parteientschädigung anfechtbarer Zwischenentscheid Aberkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 310 ZPO

Cited to state the grounds on which an appeal can be lodged (incorrect application of law and incorrect finding of facts).

Art. 311 Abs. 1 ZPO

Cited to state that the appeal must be filed with grounds.

Art. 312 Abs. 1 ZPO

Cited to justify dispensing with obtaining a response from the opposing party because the appeal was obviously inadmissible.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited to impose court costs on the losing party (the plaintiff) and to deny the plaintiff any party compensation due to their loss.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Cited to state that the court costs are to be offset against the plaintiff's advance payment.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited to explain why no party compensation is awarded to the defendant.

§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG

Used in conjunction with § 4 Abs. 1 and 2 GebV OG to determine the court costs for the appeal proceedings.

§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG

Used in conjunction with § 12 Abs. 1 and 2 GebV OG to determine the court costs for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB190072-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 6. April 2020

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Aberkennung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom

26. November 2019 (CG190010-M)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil vom 23. Oktober 2019 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon der damaligen Gesuchstellerin und heutigen Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf (Zahlungsbefehl vom 14. August 2019) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 59'422.80 nebst 5% Zins seit 1. Juli 2019, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der damaligen Gesuchsgegnerin und heutigen Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin; Urk. 4/6).

1.2 Mit Eingabe vom 20. November 2019 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Aberkennung der Forderung (Urk. 1). Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 26. November 2019 auf die Klage nicht ein (Urk. 7 S. 4 = Urk. 10

S. 4).

1.3 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. Dezember 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Dezember 2019) innert Frist Berufung mit dem Antrag, auf die Aberkennungsklage sei einzutreten, und die Gerichtskosten seien zu stornieren (Urk. 9).

1.4 Da die Berufungsschrift nicht rechtsgültig unterzeichnet war, wurde der Klägerin die Eingabe mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2020 zurückgesandt; der Klägerin und C._____ wurde eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um die Eingabe zu verbessern. Zugleich wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu leisten (Urk. 14 S. 2 f.). Sowohl der Kostenvorschuss als auch eine rechtsgültige Vollmacht gingen innert Frist ein (Urk. 15 bis Urk. 18).

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern es geht darin um die Überprüfung des

von der Vorinstanz getroffenen Entscheids aufgrund von erhobenen Beanstandungen. Die Berufungsschrift muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse neuerliche Darstellung der Sachund Rechtslage genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Obergericht hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE

142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 36).

3.1 Die Vorinstanz erachtete sich aus folgenden Gründen für die Aberkennungsklage als nicht zuständig (Urk. 10 S. 3): Der Betreibungsort sei Schlieren. Damit sei das angerufene Gericht nach Art. 83 Abs. 2 SchKG grundsätzlich zuständig. Indes sehe die als Rechtsöffnungstitel angerufene Vereinbarung (Vereinbarung vom 17. bzw. 20. Mai 2019; Urk. 4/3/2) als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung "Zürich 1" vor. Es könne offenbleiben, welcher Gerichtsstand, namentlich Zürich oder Schlieren, zur Anwendung komme, da beide Orte im Kanton Zürich lägen und ohnehin eine handelsgerichtliche Zuständigkeit bestehe (Urk. 10 S. 3 mit Verweis auf Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 lit. b ZPO und § 44 lit. b GOG): Vorliegend seien beide Parteien im Handelsregister eingetragen. Die Streitigkeit betreffe offenkundig den eigentlichen, im Handelsregister eingetragenen Zweck beider Parteien. Ausserdem betrage der Streitwert mehr als Fr. 30'000.–, so dass die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offenstehe. Damit sei für die vorliegende Klage – unabhängig davon, ob der Gerichtsstand in Schlieren oder in Zürich liege – das Handelsgericht Zürich sachlich zuständig (Urk. 10 S. 3).

3.2 Die Klägerin bringt massgeblich vor, die Vorinstanz sei auf ihre Klage nicht eingetreten, da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.– betrage. Die Aberkennungsklage sei bei der Vorinstanz eingereicht worden, da im Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 23. Oktober

2019 kein anderes Gericht als explizit zuständig erwähnt worden sei (Urk. 11

S. 2).

3.3.1 Mit diesen Ausführungen vermag die Berufungsschrift der Klägerin den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Erw. 2. hiervor) nicht zu genügen. Wie vorangehend ausgeführt, erachtete sich die Vorinstanz unabhängig davon, ob der Gerichtsstand Zürich oder Schlieren sei, als sachlich nicht zuständig. Sie zeigte hinreichend klar auf, aus welchen Gründen das Handelsgericht des Kantons Zürich sachlich zuständig ist. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in keiner Weise auseinander. Entgegen ihrer Ansicht trat die Vorinstanz – wie aufgezeigt – nicht allein aufgrund des Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwerts auf die Klage nicht ein.

3.3.2 Schliesslich vermag auch der Einwand der Klägerin, im Rechtsöffnungsentscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 23. Oktober 2019 sei kein anderes Gericht als zuständig bezeichnet worden, nichts am Ergebnis zu ändern. Es ist nicht Sache des Gerichts, Parteien in rechtlichen Belangen zu beraten und der Klägerin bezüglich Zuständigkeit für die Aberkennungsklage Rechtsauskunft zu erteilen.

3.3.3 Demzufolge bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenauflage an die Klägerin. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Klägerin gegen die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Kosten von Fr. 2'000.– nicht opponiert hat (Urk. 11 S. 2).

3.4 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen.

4.1 Die Kosten des Verfahrens sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Ihr wäre ohnehin zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 9, Urk. 12, Urk. 13/3-4, Urk. 15, Urk. 16 und Urk. 17/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 59'422.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. April 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Scherrer lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc