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LB190050 • OG ZH LB190050 KI-generiert

Failure to Pay Cost Deposit Leads to Appeal Dismissal

Geschäftsnummer LB190050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was previously denied free legal aid and ordered to pay a cost deposit of CHF 14,000 for the appeal proceedings, but subsequently informed the court that they were unable to pay the required deposit and did not need a deadline extension. The court decided not to proceed with the appeal, citing the appellant's failure to provide the cost deposit as grounds for non-admittance pursuant to the relevant procedural code article. Consequently, the appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 1,500, but no party compensation was awarded to either side due to the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Failure to Pay Cost Deposit Leads to Appeal Dismissal: The court decided not to proceed with the appeal, citing the appellant's failure to provide the cost deposit as grounds for non-admittance pursuant to the relevant procedural code article. Consequently, the appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 1,500, but no party compensation was awarded to either side due to the circumstances.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl Nichtleistung der Mietzinskaution Ausdehnung des Verfahrens nicht geleisteter Kostenvorschuss Parteientschädigung Feststellung des Nichtbestandes einer Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The court did not proceed with the appeal because the advance payment for costs was not made.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB190050-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss vom 25. November 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Feststellung des Nichtbestandes einer Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. August 2019; Proz. CG160004

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 4. November 2019 wies die Kammer das vom Kläger (und Berufungskläger) gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ab. Zugleich wurde ihm Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 14'000.00 zu leisten (act. 77).

2. Mit Zuschrift vom 15. November 2019 lässt der Kläger mitteilen, er sei ausserstande, den geforderten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 14'000.00 zu leisten, und erklärte auf telefonische Nachfrage, die Ansetzung einer Nachfrist sei nicht nötig (vgl. act. 79).

3. Obschon der Kläger im Beschluss vom 4. November 2019 praxisgemäss

(noch) nicht auf die Folgen eines nicht geleisteten Kostenvorschusses hingewiesen worden ist, kann nach seinen Ausführungen hierauf bzw. das Ansetzen einer Nachfrist verzichtet werden.

Demzufolge ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

4. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. In Anbetracht des geringen Aufwandes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten: dem Kläger nicht, weil er unterliegt; dem Beklagten nicht mangels erheblicher Umtriebe.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und dem Kläger auferlegt.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Doppeln der Berufungsschrift (act. 74) und der Zuschrift vom 15. November

2019 (act. 79), sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 528'486.05.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

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