Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LB190049 • OG ZH LB190049 KI-generiert

Suspension and Withdrawal of Appeal in Liquidation Proceedings

Geschäftsnummer LB190049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant, a company in liquidation, appealed a lower court's dismissal of its claim for a debt arising from a contract for work against three appellees. However, the court suspended the appeal proceedings upon learning that bankruptcy proceedings had been opened against the appellant. When the bankruptcy administrator subsequently informed the court that all creditors had waived continuation of the appeal, this constituted a withdrawal of the appeal under procedural law. Consequently, the court dismissed the proceedings, imposing the appeal costs, including a reduced party compensation to the appellees, on the appellant's bankruptcy estate, ordering the release of the remaining security deposit to the administrator.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 207 SchKG, Art. 260 SchKG, Art. 241 Abs. 2 ZPO, Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 ZPO; Suspension and Withdrawal of Appeal in Liquidation Proceedings: However, the court suspended the appeal proceedings upon learning that bankruptcy proceedings had been opened against the appellant. When the bankruptcy administrator subsequently informed the court that all creditors had waived continuation of the appeal, this constituted a withdrawal of the appeal under procedural law. Consequently, the court dismissed the proceedings, imposing the appeal costs, including a reduced party compensation to the appellees, on the appellant's bankruptcy estate, ordering the release of the remaining security deposit to the administrator.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung des Konkursverfahrens Erbschaftsliquidation Rücktritt vom Vertrag prozessleitende Verfügungen Konkursverwalter Eröffnung des Verfahrens Forderung aus Werkvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 241 Abs. 2 ZPO

Cited as the basis for the effect of the assumed withdrawal of the appeal (deemed withdrawal of the appeal) resulting from the non-continuation of the proceedings.

Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for ordering the striking off (abschreiben) of the proceedings due to the presumed withdrawal.

Art. 106 ZPO

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs because the proceedings were struck off as a withdrawal.

Art. 72 ff. BGG

Cited to specify the rules governing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision (standard appeal in civil matters).

Art. 113 ff. BGG

Cited to specify the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with BGG provisions concerning appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to classify this decision as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 328 ff. ZPO

Cited to specify that challenging a party declaration (like a withdrawal) must be done via revision before the Cantonal Court, not via appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 207 SchKG

The court suspended the proceedings based on this article pending clarification on the continuation of the case by the bankruptcy estate.

Art. 260 SchKG

Mentioned in the reasoning that no assignment of the lawsuit under this article was requested by the creditors.

Art. 64 LTF

Provision for legal aid, although the costs/security were handled based on ZPO/GebV OG/AnwGebV, this provision governs the general possibility of appeal to the F.S.C. regarding legal aid or costs in general, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB190049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss vom 13. Juli 2021

in Sachen

A._____ GmbH in Liquidation, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Y1._____, 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend Forderung aus Werkvertrag

Berufung gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. August 2019; Proz. CG160002

(Angepasstes) Klagebegehren:

(act. 72 S. 2 i.V.m. act. 1 und 46, je S. 2)

1. Die Beklagten 1, 2 und 3 seien in solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin CHF 295'126.12 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Juni 2016 zu bezahlen.

2. Die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 (recte: 1'), 2 (recte: 2') und 3 des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt seien im Umfang von CHF 295'126.12 zuzüglich Zins zu 5% seit

11. Juni 2016 und die Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 4, 5 und 6 des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt seien in vollem Umfang aufzuheben.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beklagten.

Urteil des Bezirksgerichtes:

(act. 82 S. 148 f.)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 33'500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit den von ihr geleisteten Vorschüssen von Fr. 22'330.– (Fr. 16'750.– plus Fr. 5'580.–) verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 11'170.– wird von ihr nachgefordert.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten zusammen eine Parteientschädigung von Fr. 41'908.35 inkl. MwSt. zu bezahlen.

5. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beklagten nach Rechtskraft des Urteils für die ihnen zugesprochene Parteientschädigung aus den von der Klägerin geleisteten Sicherheiten von Fr. 43'500.80 (Fr. 19'420.– plus Fr. 24'080.80) den Betrag von Fr. 41'908.35 zahlungshalber auszubezahlen.

6. (Schriftliche Mitteilung)

7. (Rechtsmittel/Berufung)

Berufungsanträge:

der Berufungsklägerin (act. 80 S. 2):

Es seien Ziffer 1, 2, 3, 4, und 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf [vom] 21. August 2019 aufzuheben und die Klage sei der Vorinstanz zwecks Beweisabnahme und zur Neubeurteilung zurückzuweisen unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

der Berufungsbeklagten (act. 104 S.2)

1. "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% MWST zu Lasten der Berufungsklägerin."

Erwägungen:

1. Am 30. September 2019 legte die A._____ GmbH (nachfolgend Berufungsklägerin) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 21. August 2019 rechtzeitig Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen ein (act. 80). Daraufhin wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1-78). Die Berufungsklägerin bezahlte den ihr mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 auferlegten Kostenvorschuss von CHF 15'000.– sowie die ihr am 18. November 2019 auferlegte Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 11'000.– rechtzeitig (act. 83, 88, 93 und 99). Am 7. Februar 2020 erstatteten die Beklagten ihre Berufungsantwort (act. 104).

2. Am 31. Januar 2020 teilte das Konkursamt Höngg-Zürich der Kammer mit, dass mit Urteil des Konkursgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. Januar 2020 der Konkurs über die Berufungsklägerin eröffnet wurde (act. 102). Mit Urteil

vom 3. Februar 2020 wies die Kammer die Beschwerde der Berufungsklägerin gegen das Urteil des Konkursgerichts betreffend Konkurseröffnung ab (act. 103). Daraufhin nahm die Vorsitzende der Kammer mit Verfügung vom 10. Februar 2020 von der Konkurseröffnung Vormerk und sistierte den Prozess gestützt auf Art. 207 SchKG bis zur Mitteilung des Konkursamts, ob der Prozess von der Konkursmasse oder einzelnen Gläubigern fortgesetzt werde. Bei Stillschweigen würde Verzicht auf Fortsetzung des Prozesses und damit Rückzug der Berufung durch die Konkursmasse angenommen (act. 105).

3. Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 informierte das Konkursamt Höngg-Zürich darüber, dass sämtliche Gläubiger auf die Fortführung des Prozesses verzichtet haben und eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG nicht verlangt worden sei. Das Verfahren könne abgeschrieben werden (act. 109).

4. Der Verzicht auf Fortsetzung des Prozesses gilt als Klagerückzug. Ein solcher hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Berufungsklägerin aufzuerlegen (act. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem Streitwert von CHF 295'000.– gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit §§ 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie 10 GebV OG auf CHF 3'000.– festzusetzen und der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

6. Zudem ist den Berufungsbeklagten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Berufungsbeklagten verlangen in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2021 eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 15'379.– (act. 110). Vor der Sistierung des Prozesses wurde eine Berufungsantwort eingeholt (act. 100 und 104). Diese umfasst 31 Seiten (act. 104). Beilagen wurden keine eingereicht. Die Berufung selber zählte 13 Seiten (act. 80) und stützt sich weder auf neue Tatsachen noch auf neue Beweismittel (act. 80). Der Rechtsvertretung des Berufungsbeklagten mussten die sich im Rechtsmittelverfahren stellenden Sachwie Rechtsfragen aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt sein. Von einem für sie aufwändigen Berufungsverfahren kann daher nicht ausgegan-

gen werden, selbst wenn sich das erstinstanzliche Verfahren als langwierig und arbeitsintensiv erwiesen hätte. Auch der Umstand, dass es sich bei den Berufungsbeklagten um drei Personen handelt, vermag vorliegend keinen wesentlichen Mehraufwand zu begründen. Neben den Aufwendungen für die Berufungsantwort entstanden den Berufungsbeklagten solche im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Sicherheitsleistung (act. 85). Insgesamt ist den Berufungsbeklagten in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 2 und 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Rest des Kostenvorschusses wird dem Konkursamt Höngg-Zürich herausgegeben.

3. Den Berufungsbeklagten wird eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– (inkl. MWST) zugesprochen und aus der geleisteten Sicherheit bezogen.

Der Rest der Sicherheit wird dem Konkursamt Höngg-Zürich herausgegeben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage eines Doppels von act. 104 und 109, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 109, an das Konkursamt Höngg-Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 295'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am: