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LB180067 • OG ZH LB180067 KI-generiert

Property Dispute Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer LB180067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because the appellant, who was suing her sibling over jointly owned property, failed to remedy a procedural defect by providing her actual residential address after being ordered to do so with a warning that failure to comply would result in the appeal being deemed withdrawn. The initial court had refused to proceed with the main claim because the mandatory conciliation procedure was deemed defective and the appellant could not waive it as the appellee resided in Switzerland, leading to the appeal which was subsequently discontinued due to the appellant's non-compliance with the subsequent procedural order regarding her address and payment of security for costs.

Legislator-Regeste

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Art. 199 Abs. 2 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 Satz, Art. 242 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Property Dispute Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance: The initial court had refused to proceed with the main claim because the mandatory conciliation procedure was deemed defective and the appellant could not waive it as the appellee resided in Switzerland, leading to the appeal which was subsequently discontinued due to the appellant's non-compliance with the subsequent procedural order regarding her address and payment of security for costs.

Schlagwörter

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prozessleitende Verfügungen Einigungsverfahren Lastenbereinigung Rückzug des Rechtsbegehrens Nichtigkeitsverfahren Zivilrechtsstreitigkeit Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The appeal is declared as not having been lodged because the appellant failed to meet the deadline to provide their residence address.

Art. 132 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for setting a deadline for the correction of the procedural defect (failure to provide a proper address).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs of the appeal proceedings are imposed on the appellant as the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to justify the decision not to award party compensation to the appellant due to their failure in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB180067-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 28. März 2019

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. November 2018 (CG180017-G)

Erwägungen:

1. a) Die Parteien sind Geschwister. Im Jahr 2006 übertrug ihnen ihr Vater eine Liegenschaft in C._____ zu Gesamteigentum. Seit dem Tod des Vaters im Jahr 2010 nahmen die Konflikte zwischen den Parteien, insbesondere über die Nutzung der Liegenschaft, zu. Am 31. Mai 2018 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) gegen den Beklagten eine Forderungsklage mit einem Streitwert von Fr. 233'508.50 ein; sie forderte u.a. die Aufhebung des Gesamteigentums an dieser Liegenschaft, deren Übertragung an den Beklagten und die Bezahlung einer Entschädigung (Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 2. März 2018, Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 machte der Beklagte ein mangelhaftes Schlichtungsverfahren geltend (Urk. 6). Nach Durchführung eines Beweisverfahrens zum Wohnsitz des Beklagten (vgl. Urk. 19) trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 13. November 2018 auf die Klage nicht ein, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (Urk. 42). Die Vorinstanz erwog, dass einerseits das Schlichtungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden und die Klagebewilligung folglich nicht gültig sei und dass andererseits der Beklagte Wohnsitz in der Schweiz habe und folglich die Klägerin nicht auf ein Schlichtungsverfahren habe verzichten können (vgl. Urk. 42 S. 14).

b) Hiergegen erhob die Klägerin persönlich am 20. Dezember 2018 (Postaufgabe; die Berufungsschrift ist nicht datiert) fristgerecht (Urk. 40/2) Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 41 S. 1):

"Ich beantrage die Gültigerklärung und Zulassung der Klagebewilligung gemäss Klageschrift vom 31.05.2018 in Anwendung von Art. 199 Abs. 2 ZPO unter Verzicht auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom

3. Januar 2019 wurde der Klägerin (die für das Berufungsverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte; Urk. 41) Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'500.-- angesetzt (Urk. 43). Diese Verfügung konnte der Klägerin an die im angefochtenen Beschluss angegebene Adresse (c/o Sozialamt der Gemeinde C._____) nicht zugestellt werden (Urk. 45). Eine Ad-

ressnachforschung blieb erfolglos (Urk. 47). Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wurden der Klägerin je eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'500.-- und zur Angabe ihrer Wohnadresse sowie Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt; diese Verfügung wurde an die Klägerin auf dem Rechtshilfeweg an die von ihr einzig angegebene Postfachadresse in Deutschland versandt (Urk. 49); über eine allenfalls erfolgte Zustellung auf dem Rechtshilfeweg besteht noch keine Kenntnis. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 erkundigte sich die Klägerin nach dem Stand des Verfahrens und bezeichnete Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als ihren neuen Rechtsvertreter (Urk. 50; vgl. auch Urk. 53). Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 wurden die mit Verfügung vom

14. Januar 2019 angesetzten Fristen abgenommen und wurde der Klägerin eine Nachfrist von 20 Tagen zur Bekanntgabe ihrer Wohnadresse sowie eine Frist von

20 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'500.-- angesetzt (Urk. 51). Von Seiten der Klägerin erfolgte – abgesehen von einem Akteneinsichtsgesuch ihres neuen Rechtsvertreters (Urk. 52), dem entsprochen wurde (ES bei Urk. 52) – keine Reaktion.

2. Die Klägerin hat darum ersucht, die von ihr in der Berufung angegebene Postfachadresse vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben (Urk. 41

S. 1 oben). Sie begründet dies jedoch mit keinem Wort, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.

3. Die Klägerin hat in ihrer Berufungsschrift, wie soeben erwähnt, lediglich eine Postfachadresse in Deutschland angegeben, jedoch nicht ihre Wohnadresse (Urk. 41 S. 1; die von ihr in der Klageschrift vom 31. Mai 2018 angegebene Adresse beim Sozialamt der Gemeinde C._____ ist offensichtlich nicht ihre Wohnadresse). Dies stellt einen Mangel dar, dem mit der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung zu begegnen war (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Mit der in der Verfügung vom 27. Februar 2019 erfolgten Nachfristansetzung an die Klägerin zur Bekanntgabe ihrer Wohnadresse war die vom Gesetz (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vorgegebene Androhung verbunden, dass im Säumnisfall die Berufung als nicht erfolgt gelte (Urk. 51 Dispositiv-Ziffer 2). Da die Klägerin ihre Wohnadresse innert Frist – und bis heute – nicht bekanntgegeben hat, gilt ihre Berufung androhungs-

gemäss als nicht erfolgt und das Berufungsverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

4. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 233'508.50. Es rechtfertigt sich, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Berufung der Klägerin gilt als nicht erfolgt. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 41, 50, 52 und 53, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 233'508.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. März 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am