Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LB180054 • OG ZH LB180054 KI-generiert

Service by Public Notice Due to Impracticable Personal Service

Geschäftsnummer LB180054
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

When attempts to serve a court order on a claimant's designated representative failed because the representative had moved without leaving an address, and service to the claimant in a foreign jurisdiction was deemed highly difficult and time-consuming, the court ruled that service could be effected through public notice pursuant to the relevant procedural article. The court reasoned that since personal service failed and international legal assistance was impracticable due to exceptional circumstances, the judgment would be publicly announced in the official gazette, with the full text made available for inspection at the court registry.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 141 ZPO, Es wird verfügt: 1, Es wird verfügt: 2; Service by Public Notice Due to Impracticable Personal Service: The court reasoned that since personal service failed and international legal assistance was impracticable due to exceptional circumstances, the judgment would be publicly announced in the official gazette, with the full text made available for inspection at the court registry.

Schlagwörter

KI-generiert
Ediktalzustellung öffentliche Dienststelle prozessleitende Verfügungen Urkundsbeamter persönliche Verhältnisse Wirkungen des Urteils Öffentliche Bekanntmachung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 141 ZPO
Cited in the reasoning leading to the decision to serve the ruling via official publication because international service was deemed exceptionally difficult.
Es wird verfügt: 1
The primary order dictating the public notification of the ruling via the Cantonal Official Gazette.
Es wird verfügt: 2
The secondary order detailing the method of service following the publication.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 141 ZPO

Cited in the reasoning leading to the decision to serve the ruling via official publication because international service was deemed exceptionally difficult.

Es wird verfügt: 1.

The primary order dictating the public notification of the ruling via the Cantonal Official Gazette.

Es wird verfügt: 2.

The secondary order detailing the method of service following the publication.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Art. 141 ZPO, öffentliche Bekanntmachung. Bei einem längeren Text genügt ein allgemeiner Hinweis und die Auflage des ganzen Entscheides auf der Gerichtskanzlei.

Die Zustellung an den schweizerischen Zustellbevollmächtigten, weil dieser ohne Adressangabe weggezogen ist. Die (klagende) Partei selber wohnt in einem Staat, in welchen Zustellung auf dem Rechtshilfeweg erfahrungsgemäss nur sehr schwer möglich und jedenfalls sehr zeitraubend sind. Die aktuelle Verfügung wird daher amtlich veröffentlicht.

(Verfügung des Obergerichts:)

Die Verfügung vom 9. November kann dem Kläger an die angegebene Adresse nicht zugestellt werden. Sendungen kommen von der Post zurück mit der Angabe "destinataire introuvable", und auf Anfrage teilt die Gemeindeverwaltung mit, der Zustellungsempfänger sei am 9. August 2018 "parti pour l'inconnu". Das zweite ist etwas wunderlich, weil das Bezirksgericht seinen Entscheid am 21. September 2018 noch zustellen konnte. Es ist aber offenkundig nicht (mehr) möglich, an die vom Kläger angegebene Adresse zuzustellen. Auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe versuchte Zustellungen nach Mazedonien sind erfahrungsgemäss sehr schwierig und damit im Sinne von Art. 141 ZPO "mit ausserordentlichen Umständen" verbunden. Die Verfügung ist dem Kläger daher durch amtliche Publikation zu eröffnen.

Es wird verfügt:

1. Die Verfügung vom 9. November 2018 wird dem Kläger durch die folgende Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet:

"Im Berufungsverfahren LB180054 des Klägers A(…), M(…)/Mazedonien, gegen den Beklagten I(…), P(…), hat das Gericht dem Kläger mit Verfügung vom 9. November 2018 verschiedene prozessuale Auflagen gemacht. Da die Zustellung der Verfügung an die vom Kläger genannte Adresse nicht möglich ist, hat der Kläger die Auflagen innert

20 Tagen ab der heutigen Publikation zu erfüllen. Die Verfügungen vom 9. November 2018 und von heute kann der Kläger im ganzen Wortlaut beim Gericht am Hirschengraben 15 in 8001 Zürich beziehen.

Zürich, den 26. November 2018

Obergericht, II. Zivilkammer"

2. Eröffnung an den Kläger gemäss dem vorstehenden Text durch Publikation im Amtsblatt und Mitteilung an den Beklagten schriftlich gegen Empfangsschein.

Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 26. November 2018 LB190054/Z03