Inheritance Division: Consolidation of Separate Appeals from Necessary Parties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn an inheritance division proceeding, the lower court appointed a special representative for the estate, which prompted three defendants to individually file appeals and cost complaints. The appellate court recognized that although the defendants constituted a necessary joinder of parties, their right to file separate remedies necessitated three separate appeal proceedings; however, the court subsequently decided, pursuant to procedural rules, to consolidate the present appeal and another appeal with a third appeal under a single case number, declaring the current case file concluded by this consolidation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 602 Abs. 3 ZGB, Art. 125 lit. c ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 98 BGG; Inheritance Division: Consolidation of Separate Appeals from Necessary Parties: The appellate court recognized that although the defendants constituted a necessary joinder of parties, their right to file separate remedies necessitated three separate appeal proceedings; however, the court subsequently decided, pursuant to procedural rules, to consolidate the present appeal and another appeal with a third appeal under a single case number, declaring the current case file concluded by this consolidation.
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KI-generiertCited as the basis for the decision to consolidate the three appeal proceedings.
Cited as the basis for declaring the current appeal proceeding closed (erledigt).
Cited to qualify the current decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180051-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr. LB180050-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 21. November 2018
in Sachen
1. ...
2. ...
3. A._____, Beklagte 3 und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Erbteilung (Erbenvertretung etc.)
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
24. September 2018 (CP170003-D)
Erwägungen:
Im bei ihr hängigen Erbteilungsverfahren bestellte die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. September 2018 für den Nachlass einen Spezial-Erbenvertreter im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB (Urk. 3). Gegen diesen Beschluss haben alle drei Beklagten am 13. bzw. 15. Oktober 2018 je einerseits eine Berufung und andererseits eine Kostenbeschwerde eingereicht (je Urk. 1 und Urk. 2 der entsprechenden Berufungsverfahren). Für die drei Beklagten war je ein eigenes Berufungsverfahren anzulegen, da sie zwar eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, jedoch zur selbständigen Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt sind (vgl. BGE
130 III 550 E. 2.1.1 und 2.1.2). Dabei wurde das Berufungsverfahren der Beklagten 3 unter der vorliegenden Geschäfts-Nummer angelegt, dasjenige der Beklagten 1 unter der Nummer LB180050-O und dasjenige der Beklagten 2 unter der Nummer LB180052-O. Die Rechtsmittelanträge der Beklagten betreffend den vorinstanzlichen Kostenentscheid sind in den jeweiligen Berufungsverfahren zu behandeln.
Mit Blick auf das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens sind die drei Berufungsverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). Das vorliegende Berufungsverfahren sowie dasjenige mit der Geschäfts-Nummer LB180052-O sind als dadurch erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO) und deren Akten zu den Akten des vereinigten Berufungsverfahrens (Geschäfts-Nummer LB180050-O) zu nehmen.
Es wird beschlossen:
1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB180050-O vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie mit den Akten in das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LB180050-O.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'202'600.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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