Appeal Dismissal for Failure to Pay Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellants filed an appeal but failed to pay the required court cost deposit despite multiple extensions, repeated rejections of their requests for free legal aid and installment payments, and a final grace period, leading the court to rule that the appeal would not be heard. The court reasoned that the failure to provide the required security for costs, as mandated by procedural rules following the dismissal of their various requests, necessitated the non-admission of the appeal, and consequently imposed the appeal costs on the appellants while awarding no party compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissal for Failure to Pay Court Costs: The court reasoned that the failure to provide the required security for costs, as mandated by procedural rules following the dismissal of their various requests, necessitated the non-admission of the appeal, and consequently imposed the appeal costs on the appellants while awarding no party compensation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section regarding the allocation of costs and denial of party compensation for the appeal proceedings.
Cited in the reasoning section regarding the joint and several liability of the defendants for court costs.
Cited in the reasoning section regarding the non-allocation of costs to the respondent as none were incurred.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi
Beschluss vom 20. Dezember 2018
in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Beklagte und Berufungskläger
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
D._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie
1. E._____,
2. F._____,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Ungültigkeitsklage
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. September 2018 (CP170001-G)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2018, zur Post gegeben am 8. Oktober 2018, reichten die Beklagten die Berufungsschrift ein und ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 138). Mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und den Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'750.– angesetzt (Urk. 143).
2. Innert Frist stellten die Beklagten ein Wiedererwägungsund Fristerstreckungsgesuch (Urk. 144). Mit Beschluss vom 13. November 2018 wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und den Beklagten die mit Beschluss vom
29. Oktober 2018 angesetzte Frist bis 22. November 2018 letztmalig erstreckt (Urk. 147).
3. Innert Frist stellten die Beklagten ein Ratenzahlungsgesuch (Urk. 150). Dieses wurde mit Beschluss vom 29. November 2018 abgewiesen; gleichzeitig wurde den Beklagten eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 152). Dieser Beschluss wurde den Beklagten am
3. Dezember 2018 zugestellt.
4. Die Beklagten haben den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet (Urk. 153). Auf die Berufung ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.
5. Ausgangsgemäss werden die Beklagten für das Berufungsverfahren kostenpflichtig, wobei ihnen die Gerichtskosten zu je einem Drittel unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag aufzulegen sind (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Beklagten haben zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.– (Urk. 143
S. 8 ff.). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten zu je einem Drittel unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 138, 140 und 141/2-8, die Verfahrensbeteiligten sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: am