Withdrawal of Appeal and Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant withdrew its appeal against a partial judgment rendered by the lower court regarding a financial claim against the respondent. The court ordered the proceedings to be discontinued and imposed the costs of the appeal proceedings, including a fee of CHF 500.00, upon the appellant; consequently, the cost allocation from the first instance became legally final, and the respondent was awarded no party compensation for the appeal stage due to minimal effort.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG; Withdrawal of Appeal and Cost Allocation: The court ordered the proceedings to be discontinued and imposed the costs of the appeal proceedings, including a fee of CHF 500.00, upon the appellant; consequently, the cost allocation from the first instance became legally final, and the respondent was awarded no party compensation for the appeal stage due to minimal effort.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the final orders section to indicate that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB180047-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber Dr. S. Zogg
Beschluss vom 12. November 2018
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung
Berufung gegen ein Teilurteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2018; Proz. CG170050
Erwägungen:
Mit Schreiben vom 9. November 2018, beim Obergericht eingegangen am
12. November 2018 (act. 15), zog die Klägerin die Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.
Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von act. 2 und act. 15, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 31'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. S. Zogg
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