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LB180035 • OG ZH LB180035 KI-generiert

Appeal Dismissed Upon Out-of-Court Settlement Approval

Geschäftsnummer LB180035
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a properly filed appeal concerning a claim for approximately 14.5 million francs, but the proceedings were terminated because the parties had concluded an out-of-court settlement, which they submitted to the court for approval and transcription. The court reasoned that since the parties jointly requested the dismissal of the proceedings based on their extrajudicial agreement, the request was granted, and the court proceeded to regulate the procedural costs as stipulated in the settlement, requiring each party to bear half of the total judicial costs across all related proceedings, while waiving any claims for party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 GerGebV, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Appeal Dismissed Upon Out-of-Court Settlement Approval: The court reasoned that since the parties jointly requested the dismissal of the proceedings based on their extrajudicial agreement, the request was granted, and the court proceeded to regulate the procedural costs as stipulated in the settlement, requiring each party to bear half of the total judicial costs across all related proceedings, while waiving any claims for party compensation.

Schlagwörter

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Schadenregulierung konnexe Verfahren Ertrag Verfahrenskosten Rückzug des Rechtsbegehrens anfechtbarer Zwischenentscheid Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Although the reasoning states the ground for dismissal should not be mentioned in the operative part, the entire procedure is based on the settlement that leads to the dismissal of the case as moot, which is governed by this provision.

§ 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 GerGebV

Cited in the reasoning to justify the reduction of the court fee due to the case being dismissed as moot.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the potential basis for an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the potential basis for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal provisions regarding the form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning to confirm that this decision qualifies as a final decision for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.

Art. 328 ff. ZPO

Cited as the correct procedure (Revision) to challenge the appeal decision concerning the settlement, instead of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly applied by ordering the costs in the dispositive, although not explicitly cited in the numbered orders regarding costs, but related to the general framework of federal court proceedings mentioned in point 7.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB180035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Beschluss vom 3. Juni 2019

in Sachen

A._____, lic. iur., Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom

12. Juni 2018; Proz. CG170038

Rechtsbegehren (act. 1 S. 2)

"Es seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin CHF 14'467'251.00 (im Worten: vierzehn Millionen vierhundertsiebenundsechzigtausend zweihunderteinfundfünfzig Franken), nebst Verzugszinsen zu 5% ab 23.09.2010;

zu bezahlen;

unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten".

Erwägungen:

1. Gegen das vorinstanzliche mit Urteil vom 12. Juni 2018 (act. 195 S. 47 f.) hat der Beklagte mit Eingabe vom 22. August 2018 (Poststempel) innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist rechtzeitig Berufung eingereicht (act. 193 S. 1). Den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 80'000.– hat der Beklagte rechtzeitig geleistet (act. 196, act. 198). Mit Verfügung vom 21. März 2019 wurde der Klägerin Frist zur Berufungsantwort angesetzt (act. 202).

2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Poststempel, act. 206) teilte die Klägerin der Kammer mit, dass die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen hätten und reichten diesen ein mit dem Ersuchen, den Prozess als durch Vergleich erledigt abzuschreiben und die Gerichtsund Parteikosten entsprechend der Parteivereinbarung (hälftige Teilung sämtlicher Gerichtskosten sowie gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen) zu verlegen.

3. Der der Kammer eingereichte Vergleich (act. 207) lautet wie folgt:

"1. Beendigung der Prozesses sowie Kostenund Entschädigungsfolgen

Die Parteien sind in einer separaten Vereinbarung übereingekommen, sämtliche im Raum stehenden Ansprüche jeglicher Art zwischen der Klägerin und dem Beklagten einer einvernehmlichen und abschliessenden Regelung zuzuführen.

Als Teil dieses aussergerichtlichen Vergleichs vereinbaren die Parteien, dass die beiden am Obergericht des Kantons Zürich hängigen Prozesse (Geschäfts-Nrn. LB180035 und LB180036) durch aussergerichtlichen Vergleich erledigt, sämtliche Gerichtskosten in beiden Prozessen je hälftig geteilt und die Parteikosten je wettgeschlagen werden.

2. Abschreibung der Prozesse zufolge Gegenstandslosigkeit

Die Parteien beantragen dem Obergericht des Kantons Zürich, die Verlegung der Gerichtsund Parteikosten gemäss Ziffer 1 vorzunehmen und zugleich die hängigen Prozesse (Geschäfts-Nrn. LB180035 und LB180036) zufolge aussergerichtlichem Vergleich als gegenstandslos abzuschreiben.

3. Ausfertigung

Der vorliegende Vergleich wird im Original in drei Exemplaren ausgefertigt. Die Parteien sowie das Obergericht des Kantons Zürich erhalten je ein Exemplar."

Der Vergleich datiert vom 10.04.2019 und vom 15.04.2019 und ist von den Rechtsvertretungen der Parteien unterzeichnet.

4. Die Parteien ersuchen darum, das Verfahren zufolge aussergerichtlichem Vergleich als gegenstandslos abzuschreiben. Diese Erledigungsform entspricht der herrschenden Ansicht (ZK ZPO-Leumann Liebster, 3. Auflage 2016, N. 7 zu Art. 241; Dike-Komm-ZPO-Kriech, 2. Auflage 2016, N. 5 zu Art. 241; BK ZPO- Killias, N. 16 zu Art. 241, je mit weiteren Hinweisen), sodass dem grundsätzlich zu folgen ist. Dabei ist der Grund für die Abschreibung gemäss dem Wortlaut von Art. 241 Abs. 3 ZPO im Dispositiv nicht zu erwähnen.

5. a) Die Kostenund Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu regeln. Der Rechtsstreit, der heute unter der Prozess-Nr. LB180035 abzuschreiben ist, ist zuvor dreimal vor erster (Verfahren CG110112, CG140129, CG170038) und zweimal vor zweiter Instanz (Verfahren LB140025, LB160082) rechtshängig gewesen.

b) Festzusetzen ist zunächst die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren. Die Kammer hat im Vorfeld der Ansetzung der Berufungsantwort ein internes umfangreiches, rund 50 Seiten umfassendes Exposé erstellt. Der dafür angefallene Aufwand ist angemessen zu entschädigen. Eine volle Gerichtsgebühr hätte angesichts des Streitwertes von Fr. 14'467'251.00, um welchen es im Falle der Erhebung einer Anschlussberufung noch hätte gehen können, bzw. von Fr. 11'997'537.80 gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils auf ca.Fr. 140'000.– festgesetzt werden können. Angesichts der beiden bereits durchgeführten Berufungsverfahren hat die Kammer die Kosten im Zusammenhang mit der Erhebung des Kostenvorschusses auf Fr. 80'000.– geschätzt (§ 4

Abs. 1 GerGebV). Die Abschreibung des Verfahrens führt zu einer substantiellen Reduktion der Entscheidgebühr (vgl. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 GerGebV); unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Aufwandes ist der Betrag von Fr. 25'000.– angemessen.

c) Die Kosten der bereits erwähnten früheren Verfahren sind – soweit sie den Beklagten A._____ betreffen – wie folgt festgesetzt worden: für das erstinstanzliche Verfahren in CG17038 71625 für die Berufungsverfahren LB40025 71625 für das Berufungsverfahren LB160082 10000 zuzüglich Kosten des vorliegenden Verfahrens 25000 Total Kosten 178250

Bei einer hälftigen Kostenteilung entfallen auf jede Partei Fr. 89'125.–.

An Kostenvorschüssen wurde geleistet: Gesch.-Nr. geleistet von Klägerin und nach geleistet vom Beklagten Abrechnung mit Bekl. 2 C._____ A._____ noch vorhanden

1. CG110112 71625 -

2. LB140025 71625 -

3. CG140129 - 500

4. LB160082 10000 -

5. CG170038 -

6. LB180035 - 80000 Total geleistete Vorschüsse 153250 80500

d) Das Total der geleisteten Kostenvorschüsse beträgt Fr. 233'750.–. Die Gerichtskasse wird die Kosten von Fr. 178'250.– aus den geleisteten Vorschüssen beziehen. Um hälftig an den Gerichtskosten beteiligt zu sein, ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8'625.– zu bezahlen. Soweit die Kostenvorschüsse der beiden Parteien nicht zur Deckung der Gerichtskosten benötigt werden, sind sie der Klägerin zu erstatten.

e) Entsprechend dem Antrag der Parteien sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf Fr. 71'625.– festgesetzt.

3. Die Entscheidgebühr für dieses Berufungsverfahren LB180035 wird auf Fr. 25'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 71'625.–, des Berufungsverfahrens LB140025 in der Höhe von Fr. 71'625.–, des Berufungsverfahrens LB160082 in der Höhe von Fr. 10'000.– sowie dieses Berufungsverfahrens LB180035 in der Höhe von Fr. 25'000.–, insgesamt Fr. 178'250.–, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Die der Klägerin auferlegten Kosten werden aus den von ihr geleisteten Vorschüssen beglichen.

Für die dem Beklagten auferlegten Kosten werden seine Vorschüsse von Fr. 80'500.– herangezogen. Die fehlenden Fr. 8'625.– werden aus den Vorschüssen der Klägerin bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, ihr diese Fr. 8'625.– zu ersetzen.

So weit die Vorschüsse der Klägerin nicht beansprucht werden, zahlt die Kasse sie ihr zurück.

5. Es werden für beide Instanzen keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 10 Mio.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis

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